Bildrechte für Website erlauben keine anderweitige Nutzung

Welche Nutzungsrechte ein Auftraggeber erhält, hängt von seiner Vereinbarung mit dem Fotografen ab. Ohne explizite schriftliche Regelung wird anhand des Vertragszweckes entschieden. Bilder können aber nicht ohne weiteres weitergegeben und für andere Zwecke genutzt werden.

Eine Hotelkette hatte einen Fotografen beauftragt, Fotografien anzufertigen. Eine schriftliche Vereinbarung über die eingeräumten Nutzungsrechte setzten die Parteien nicht auf. Es war beiden Parteien jedoch klar, dass die Rechte für Werbeprospekte und die Nutzung für die Hotel-Website eingeräumt wurden.

Der Fotograf entdeckte einige Zeit später, dass seine Bilder in einem Fotoband zum Thema Innenarchitektur veröffentlicht worden sind. Die Bilder hatte der Verlag von der Hotelkette bekommen. Der Fotograf war der Ansicht, dass die Nutzungsrechte nur für hoteleigene Zwecke eingeräumt worden seien, nicht jedoch für die Veröffentlichung in einem Bildband. Daher klagte er auf Unterlassung und Schadenersatz.

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln gaben dem Fotografen sowohl hinsichtlich des Unterlassungs- als auch des Schadensersatzanspruches Recht (Aktenzeichen 28 O 229/09). Er habe einen Anspruch auf Unterlassung, da die Nutzungsrechte nur für die Verwendung auf der Hotel-Website und für Werbeprospekte eingeräumt worden seien.

Da keine explizite, schriftliche Vereinbarung vorliege, sei der Umfang der Rechteübertragung durch den Kläger nach der im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungstheorie zu beurteilen. Danach richte sich der Umfang nach dem im Vertrag verfolgten Zweck. Der Urheber räume im Zweifel keine weitergehenden Rechte ein, als der Zweck des Vertrages unbedingt erfordere. Als Zweck seien aber nur alle Nutzungen anzusehen, von denen die Parteien bei Vertragsabschluss mit Sicherheit ausgegangen seien.

Die Einräumung der Nutzungsrechte habe zwar Werbung umfasst, nicht jedoch die Werbung für das Hotel über durch Dritte hergestellte Bildbände. Die Art und der Umfang der Verbreitung seien gänzlich anders. Auch richte sich der Bildband an einen anderen Personenkreis. Zudem seien Werbeflyer für das Hotel kostenlos, während der Band über Innenarchitektur über den Buchhandel entgeltlich vertrieben werde.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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Lesermeinungen zum Artikel

 
von Rechtsanwalt Patrick Ruppert
am 8. März 2011, 02:07 Uhr
Entscheidung des Landgerichts
In der Urteilsrezension von Herrn Dr. Bahr ist ein Fehler unterlaufen.
Es war unter dem angegebenen Aktenzeichen nicht das OLG sondern das LG Köln, welches entschieden hat.
Mit besten Grüßen
Patrick Ruppert, Rechtsanwalt

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