Personensuchmaschine darf öffentlich verfügbare Fotos verbreiten

Hat der Abgebildete sein Foto nicht gegen den Zugriff von Personensuchmaschinen gesperrt und die Webseite für Suchmaschinen optimiert, kann "123people.de" von einer Einwilligung in die Veröffentlichung ausgehen, so das Landgericht Hamburg.

Eine Frau hatte ein Bild auf der Webseite eines Dritten eingestellt. Die Personensuchmaschine "123people.de" bildete das Foto in den Suchergebnissen ab. Dagegen ging die Frau vor. Sie sah dadurch ihr Recht am eigenen Bild verletzt. Die Klägerin verlangte eine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der vorgerichtlich entstanden Kosten.

Die Richter des Landgerichts Hamburg wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 325 O 448/09). Sie begründeten dies damit, dass das streitgegenständliche Bild der Klägerin im Internet frei zugänglich und vor allem mit der Einwilligung der Klägerin eingestellt worden sei.

Das Foto war nicht durch irgendeine Sperrmaßnahme dem Zugriff Dritter entzogen, so dass es für jedermann frei verfügbar gewesen sei. Dieses Verhalten spreche dafür, dass die Klägerin zumindest stillschweigend in eine Nutzung - wie sie durch "123people.de" geschehen sei - eingewilligt habe.

Auch die Tatsache, dass die Website, über die das Foto abrufbar war, für Suchmaschinen optimiert ist, spreche dafür, dass die Klägerin mit dem Zugriff Dritter auf ihre Daten einverstanden sei. Schließlich speichere "123people" weder dauerhaft noch vorübergehend. Die Personensuchmaschine verlinke lediglich. Werde das Bild also von der Website des Dritten entfernt, habe auch "123people.de" keinen Zugriff mehr darauf.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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Lesermeinungen zum Artikel

 
von I. Dege
am 19. Juli 2010, 17:55 Uhr
Urteilsbegründung falsch?
Das LG Hamburg bezieht sich in der Urteilsbegründung auf das Urteil des BGH (I ZR 69/08) und setzt damit die Beklagte (123people) mit Google gleich. Dies ist falsch.

Die im Urteil des BGH angeführten Möglichkeiten

"Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der Abbildungen ihrer Werke in das Internet, ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der Beklagten einverstanden erklärt."

gibt es für die Metasuchmaschinen derzeit nicht.

Eine "Sperre" lässt sich nur für die "regulären" Suchmaschinen ( Google, Bing, Yahoo) wirkungsvoll einrichten. Die hier Beklagte berücksichtigt die Befehle nicht, weil sie (anders als Google & Co.) gar nicht auf der Ursprungsseite sucht, sondern bei Google &Co. und damit (fälschlicherweise) meint, das gleiche Recht zur Darstellung zu haben (öffentlich zugängliche Daten).

Um zu erreichen, dass 123people keine Bilder und Texte findet, müsste man also zuerst Google & Co. aussperren. Damit könnte man seine Seite aber auch gleich vom Netz nehmen ...

Beste Grüße
I. Dege

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