Abmahnung gegen Forenbetreiber muss konkrete Verletzung nennen

Die Abmahnung gegenüber einem Forenbetreiber wegen öffentlichen Zugänglichmachens von urheberrechtswidrigen Bildern muss die rechtsverletzende Grafik enthalten. Andernfalls kann der Forenbetreiber seinen Handlungs- und Prüfungspflichten nicht gerecht werden, so das Oberlandesgericht Hamburg.

In Online-Foren diskutieren die meisten Mitglieder im Schutz der Anonymität. Allerdings nutzen sie oft ein eindeutiges Pseudonym, um wiedererkennbar zu sein. Viele Foren, für die eine Registrierung notwendig ist, bieten darüber hinaus an, ein Profilbild hochzuladen. Um ihre Anonymität zu wahren, aber trotzdem einen gewissen Wiedererkennungswert zu erreichen, wählen Nutzer dafür oft beliebte Comic-Figuren oder Bilder von Prominenten.

Dieser Brauch kann für den Forenbetrieber aber unangenehme Folgen haben, wenn diese Bilder und Grafiken urheberrechtlich geschützt sind. Das zeigt ein aktuelles Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Der Kläger mahnte den Beklagten, einen Internet-Forenbetreiber, ab. Er warf ihm vor, dass in seinem Forum urheberrechtswidrige Grafiken abrufbar seien.

In der Abmahnung nannte er lediglich die Webseite, von welcher die Rechtsverletzungen ausgingen, nicht aber das Pseudonym des Users, welcher in seinem Profil die Grafiken verwendete. Da der Beklagte nicht reagierte, ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe. Der Beklagte wandte ein, dass die Abmahnung in relativ allgemeiner Form gehalten sei und es ihm daher gar nicht möglich gewesen sei, die Rechtsverletzung zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg gaben dem Forenbetreiber Recht (Aktenzeichen 5 W 24/10). Sie erklärten, dass eine Abmahnung nicht lediglich pauschale Behauptungen nennen dürfe. Außerdem müsse sie so verständlich formuliert sein, dass es dem Abgemahnten möglich sei zu erkennen, um welche Rechtsverletzung es sich eigentlich handle.

Gerade ein Forenbetreiber, der eine Vielzahl von Mitgliedern betreue und deren Profile verwalte, könne nicht erkennen, um welche Urheberrechtsverletzung es gehe, wenn in der Abmahnung lediglich die Webseite des Forums genannt werde - vor allem da dem Kläger das Pseudonym des Users bekannt gewesen sei, welcher die geschützten Grafiken verwendet habe.

Ein Forenbetreiber, so die Richter, könne seinen Handlungs- und Prüfungspflichten nur gerecht werden, wenn er Kenntnis von einer Rechtsverletzung habe. Nur dann könne er wirksame Kontroll- und Gegenmaßnahmen einleiten.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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