Beobachter feiern das Urteil des Bundesgerichtshofes als "Rettung der Bildersuche" und logischen Schritt. Juristen zeigen sich jedoch überrascht, scheint damit der BGH doch seine bisherige Linie aufzugeben. Und möglicherweise hat das Urteil viel weitgehendere Auswirkungen.
Der Bundesgerichtshofs[1] hat entschieden[2], dass Google[3] keine Urheberrechte[4] verletzt, wenn es geschützte Werke in Vorschaubildern wiedergibt. Damit hat eine Künstlerin aus Weimar ihren jahrelangen Rechtsstreit gegen den Internetkonzern letztendlich verloren.
Die Thüringerin hatte auf ihrer Homepage Bilder eingestellt und mit einem Copyright-Vermerk versehen. Sie hielt es für rechtswidrig, dass Google diese Bilder in Thumbnails umwandelt und auf Servern in den USA speichert, von wo aus sie dann unter anderem auch in Deutschland in entsprechenden Trefferlisten der Suchmaschine angezeigt werden, etwa, bei der Suche nach dem Namen der Künstlerin.
"Da erst die Pressemitteilung, aber noch nicht die ausführlichen Entscheidungsgründe vorliegen, ist bei der Interpretation des Urteils Vorsicht geboten", so der Hamburger Rechtsanwalt Martin Bahr[5] gegenüber ZDNet. "Gleichwohl kann man bereits jetzt schon von einer handfesten Überraschung sprechen."
Bahr begründet das damit, dass der Bundesgerichtshof die Ansicht äußert, der Urheber willige durch das Online-Stellen der Bilder quasi stillschweigend in die Benutzung durch Google ein. Denn, wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt: Hätte der Urheber dies nicht gewollt, hätte er entsprechende "technische Möglichkeiten" einsetzen müssen.
"Diese Rechtsmeinung ist - wenn sie sich denn auch in den schriftlichen Urteilsgründen wiederfindet - das exakte Gegenteil der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein Urheber gerade keine Schutzmechanismen anbringen muss, um seine Rechte zu wahren", so Bahr.
Ähnliche Gedanken zum Urteil[6] hat sich auch bereits die Kanzlei Ferner[7] aus Alsdorf bei Aachen gemacht: "Man könnte auch sagen, das Einstellen von Daten in das Internet ist ein umfassendes 'Opt-In' und wer trotzdem nicht erfasst werden möchte, der muss eben dann seinerseits Vorkehrungen treffen", so der Jurist in seinem Blog.Die Künstlerin war Google bereits vor dem Landgericht Erfurt (Aktenzeichen 3 O 1108/05[8]) sowie dem Thüringische Oberlandesgericht in Jena (Aktenzeichen 2 U 319/07[9]) unterlegen. Das Landgericht Erfurt sah zwar eine Urheberrechtsverletzung durch Google gegeben und wertete die Umwandlung der urheberrechtlich geschützten Werke in Thumbnails als einen Eingriff in das Recht zur Bearbeitung nach Paragraf 23 des Urheberrechtsgesetzes[10], wies die Klage aber dennoch ab.
Begründet wurde das folgendermaßen : "Dieser Eingriff in die Verwertungs- und Nutzungsrechte der Klägerin ist aber nicht widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit entfällt, weil die Klägerin in diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat. Bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, steht man ständig vor dem Problem Unwesentliches von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Auf der anderen Seite dienen Suchmaschinen aber auch den Interessen derjenigen, die eine eigene Webseite ins Netz stellen."
Wer eine Website erstelle, habe regelmäßig Interesse daran, dass diese auch gefunden und aufgerufen werde. In diesem Zusammenhang sei eine Suchanzeige in Form von Vorschaubildern bei der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschrieben. "Die Abbildung von 'Thumbnails' liegt daher grundsätzlich im Interesse das Urhebers", so die Erfurter Richter weiter. Auch aus einem Copyright-Vermerk könne nichts Gegenteiliges geschlossen werden.
Die Sicht des Oberlandesgerichtes Jena
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke[11], hält diese Einschätzung für "bedenklich". Dieser Ansicht war auch das Oberlandesgericht Jena. Es kam nämlich zu dem Ergebnis, für die sogenannte konkludente Einwilligung fehle es an einem tatsächlichen Verhalten des Urhebers: Nicht jeder, der ein Bild in das Internet stelle, sei auch damit einverstanden, dass eine Suchmaschine es als Thumbnail nutzt.
Dennoch wies auch das Oberlandesgericht die Klage ab. Der Grund: Die Klägerin habe selbst eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen. Insbesondere habe sie durch die Vergabe von Meta-Tags und Keywords im Quellcode die Bildsuche beeinflusst. Insofern handle sie nun im Rahmen ihrer Klage widersprüchlich: Ein Rechteinhaber könne sich nicht einerseits auf ein mangelndes Einverständnis mit der Indexierung durch Suchmaschinen berufen und andererseits die Indexierung letztendlich durch Suchmaschinenoptimierungen erleichtern.
Die Sicht des Landgerichts Hamburg
In einem ähnlichen Verfahren hatte das Landgericht Hamburg 2008 sogar das akzeptiert (Aktenzeichen 308 O 248/07[12]): Nach Ansicht des Hamburger Gerichts erteilt ein Webseiten-Betreiber nicht alleine dadurch, dass er sie online stellt Google eine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
Die Einwilligung ergebe sich auch nicht daraus, dass durch entsprechende Maßnahmen (etwa "robots.txt". oder ".htaccess") die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung einer Webseite ausgeschlossen werden könnten. Standards, zum Beispiel des World Wide Web Konsortiums W3C oder das Robots Exclusion Standard Protocol hielten die Hamburger Richter für die rechtliche Beurteilung für unverbindlich.Rechtsanwalt Solmecke sieht durch die Auffassung, dass bei bloßer Veröffentlichung im Internet eine konkludente Einwilligung vorliegt, "das Urheberrecht in seinen Grundsätzen verkehrt." Denn so müsste der Urheber aktiv Maßnahmen ergreifen, um die unbefugte Verwertung seiner Werke zu verhindern. Dies aber sähe das Urheberrecht grundsätzlich nicht vor. Es sei vielmehr so, dass der Nutzer sich um entsprechende Nutzungsrechte bemühen und nicht umgekehrt der Urheber für Schutz sorgen müsse.
"Letztendlich hätte ein entsprechendes Urteil auch den faden Beigeschmack, dass Goliath David eben doch überlegen ist. Denn auf andere Sachverhalte übertragen, wäre die Idee, dass der Urheber aktiv Maßnahmen gegen die unbefugte Nutzung seiner Werke ergreifen müsse, da anderenfalls eine konkludente Einwilligung vorläge, undenkbar. Man nehme nur einmal die Thematik des 'Filesharings'. Die einmalige Veröffentlichung eines Songs im Internet auf der eigenen Webpräsenz hätte zur Folge, dass der Urheber konkludent mit der Nutzung und Verwertung via Tauschbörsen einverstanden wäre", sagt Solmecke.
So gesehen bleibt es also doch noch spannend. Endgültige Aufklärung wird es wohl erst geben, wenn der Bundesgerichtshof die ausführlichen Entscheidungsgründe vorlegt. Und auch dann ist noch nicht sicher, dass wirklich das allerletzte Wort gesprochen ist - zum Beispiel zum Filesharing.
Grundlegender gesellschaftlicher Sinneswandel
Das Urteil ist aber auch Ausdruck eines anderen, grundlegenden gesellschaftlichen Sinneswandels: Die Welt wird via Internet tatsächlich zum globalen Dorf. So wie man es früher hinnehmen musste, dass die ganze Gemeinschaft über eine peinliche oder unangenehme Angelegenheit tratschte, die einem auf dem Marktplatz zustieß, so selbstverständlich scheint es heute zumutbar zu sein, dass daran die ganze Welt teilhaben darf. Manche nehmen dies mit Web 2.0 und Social Networks mehr oder weniger bewusst billigend in Kauf oder nutzen die Möglichkeiten - zum Beispiel über Youtube oder verwandte Sites - sogar offensiv. Dadurch entstehen ganz neue Möglichkeiten.
Nachteilig ist die neue Offenheit allerdings für Menschen, die bisher vom Verkauf von Angeboten leben, die auf diese Weise nun allgemein zugänglich gemacht werden. Was für Möglichkeiten hat zum Beispiel ein Fotograf, der mit einigen seiner Bilder auf einer Website für sich und seine Leistungen wirbt, um die kostenlose Nutzung dieser Bilder im Rahmen einer Werbekampagne sagen wir mal in Tadschikistan oder Mosambik zu unterbinden? Realistisch gesehen wohl keine. Und das soll keine Kritik am Rechtssystem in diesen Ländern sein: selbst in Irland oder Finnland wird er sich schwer tun, seine Interessen durchzusetzen.
Vielleicht ist das aber einfach ein neues Risiko, mit dem man leben und das man hinnehmen muss, um in den Genuss neuer Möglichkeiten zu kommen. Auch Christoph Kolumbus musste bei seiner ersten Reise die Mannschaft davon überzeugen, dass sie weit draußen auf dem Meer nicht einfach über den Rand der Erde hinausfahren. Wer am schnellsten Wege findet, mit dem Risiko umzugehen, wird am Ende am meisten von den potenziellen Vorteilen profitieren.
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