Landesmedienanstalt kann jugendgefärdende Webseiten untersagen lassen

Halten Online-Angebote pornografische Inhalte bereit, welche gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßen, können diese durch eine Verfügung der zuständigen Landesmedienanstalt untersagt werden. Für die Verbreitung der Inhalte haftet der Domaininhaber - auch wenn sie nur über Hyperlinks abrufbar sind.

Eine Landesmedienanstalt erließ eine Untersagungsverfügung gegen den Inhaber zweier Internetdomains. Sie begründete das damit, dass die Online-Angebote pornografische Inhalte ohne hinreichendes Altersverifikationssystem bereithielten und damit gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstießen. Für die Altersverifizierung musste der Kunde unter anderem seine Personalausweisnummer angeben.

Der Domaininhaber war der Auffassung, dass er nicht für die Rechtsverletzungen hafte, da seine Webseite als solches nicht pornografisch gewesen sei. Er habe lediglich über Hyperlinks auf die streitigen Internetseiten verwiesen. Er klagte daher gegen die Untersagungsverfügung.

Laxe Mechanismen zur Altersverifikation bei Online-Angeboten mit Inhalten für Erwachsene können zum Ärger mit der Landesmedienanstalt führen (Screenshot: ZDNet).
Laxe Mechanismen zur Altersverifikation bei Online-Angeboten mit Inhalten für Erwachsene können zum Ärger mit der Landesmedienanstalt führen (Screenshot: ZDNet).

Die Richter des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen entschieden jedoch, dass die Untersagungsverfügung zu Recht ergangen sei (Aktenzeichen 14 K 4086/07). Die Webseiten hätten pornografische Inhalte bereitgehalten, die gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstießen und für die es grundsätzlich nötig sei, ein ausreichendes Altersverifikationssystem einzurichten. Das Abrufen der Internetseiten dürfe nur durch eine geschlossene Benutzergruppe geschehen.

Diesen Anforderungen hätten die Online-Angebote nicht genügt. Teilnehmer mussten die Ausweisnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes des Passes eingeben, um Zugang zu den Webseiten zu erhalten. Nach Ansicht des Gerichts reichte das aber nicht aus.

Es entschied zudem, dass der Domaininhaber und Admin-C auch für die rechtswidrigen Inhalte hafte, obwohl er auf seinen Webseiten keine pornografischen Angebote bereithalte. Es reiche aus, dass er durch Hyperlinks auf die Online-Angebote verweise.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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Lesermeinungen zum Artikel

 
von Thomas F.
am 11. Juni 2010, 14:38 Uhr
Das kann doch nur ein Witz sein. Und was ist mit den Suchmaschinen?
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann hat der Betreiber Links zu andern Webseiten zur Verfügung gestellt, die nicht abgesichert waren. Wie kann er dafür habhaft gemacht werden? Dieselben Links werden auch in allen Suchmaschinen auftauchen. Was wäre, wenn er statt einer direkten Verlinkung auf eine spezielle Suche bei Google verlinkt hätte, die dann die Seiten gefunden hätte? Das Ergebnis wäre dasselbe gewesen, aber er hätte auf Google verlinkt.

Hier ist das letzte Wort garantiert nicht gesprochen.

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