Eltern sind als Anschlussinhaber in rechtswidrigen Filesharing-Fällen der Kinder verpflichtet, zuvor ausgesprochene Verbote zu kontrollieren. Bei Rechtsverletzungen haften sie als Mitstörer. Der Gegenstandswert liegt für 1000 P2P-Rechtsverstöße bei rund 50.000 Euro.
Bei den Klägern handelte es sich um mehrere bekannte Musik-Labels. Sie waren Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte verschiedener Musikstücke. Die Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses, über den rund 1000 Lieder zum Download angeboten worden waren.
Die Beklagte bestritt die Rechtsverletzungen. Sie behauptete eines ihrer Kinder sei dafür verantwortlich. Die Kläger nahmen daraufhin die Beklagte als Mitstörerin in Anspruch und begehrten die Zahlung der Abmahnkosten.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Köln[1] gaben der Klage statt (Aktenzeichen 6 U 101/09). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte für die Rechtsverletzungen als Mitstörerin hafte, da von ihrem Internetanschluss in rechtswidriger Weise Musikstücke zum Download angeboten worden seien.
Auch wenn sie glaubhaft dargestellt habe, dass sie die Musikstücke nicht heruntergeladen habe, weil ihr die dazu nötigen Kenntnisse fehlten, so kämen für die Rechtsverstöße ihre Kinder in Betracht. Für deren Verhalten hafte sie, da sie weder den Zugang zu illegalen Webseiten im Internet gesperrt habe, noch die zuvor ausgesprochenen Verbote kontrolliert habe. Denn Eltern träfen neben Aufklärungs- auch Überwachungspflichten.
Den Gegenstandswert setzten die Richter bei 1000 heruntergeladenen Liedern mit 50.000 Euro fest. Sie merkten jedoch an, dass der Wert höher ausgefallen wäre, wenn es sich bei den Musikstücken um aktuelle Hits gehandelt hätte.
Vor rund einem halben Jahr hatte bereits das Landgericht Düsseldorf[2] festgestellt: Werden über einen Internetanschluss in rechtswidriger Weise Musikstücke in einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten, haftet der Anschlussinhaber als Störer.
Er sei im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen zu verhindern (Aktenzeichen 12 O 134/09). Auch in diesem Fall argumentierte der Anschlussinhaber, die Rechtsverletzung sei wahrscheinlich von seinen Kindern begangen worden, er habe keine Kenntnis von deren Verhalten gehabt und daher auch keine Veranlassung gesehen, Überwachungsmaßnahmen einzuleiten.
Aber auch die Düsseldorfer Richter gaben dem Kläger Recht. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte als Anschlussinhaber des Internetzugangs für die begangenen Rechtsverletzungen durch das Bereitstellen in der P2P-Musiktauschbörse hafte. Er habe als Anschlussinhaber die Gefahrenquelle geschaffen. Insofern sei er verpflichtet, diese zu überwachen und nötigenfalls eine Sperrung des Internetzugangs einzurichten. Da er jedoch keinerlei Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergriffen habe, treffe ihn eine Pflichtverletzung.
P2P-Filesharing: So reagiert man richtig auf Abmahnungen[3]
Ein Abmahnschreiben wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ist kein Grund zur Panik. ZDNet zeigt, wie man die Folgen mit einem kühlen Kopf und den richtigen Schritten minimiert.
In dem in München verhandelten Fall hatte die 16-jährige Tochter bei MyVideo[6] Beiträge eingestellt. Diese bestanden aus 70 Fotografien, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen. Diese warf den Eltern vor, sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und sie dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht zu prüfen.
Auch in dem Münchener Verfahren hatte die Beklagten eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt, da die Tochter, was das Internet betreffe, versierter sei als sie. Außerdem hatte sie vorgebracht, der Zugang zum Internet sei für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren.
Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Es begründete dies folgendermaßen: "Eine einweisende Belehrung ist grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem gefährlichen Gegenstand gleich".
Die Kanzlei Dr. Bahr[7] kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de[8] betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de[9] einen monatlichen Video-Podcast.
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