BGH: Compliance Officer haften persönlich

Das Aufgabengebiet eines Compliance Officer im Unternehmen ist weit gefasst und betrifft vor allem Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden. Den Leiter der Innenrevision kann eine Garantenstellung für diese Straftaten treffen, da er besonders verantwortlich ist.

Der Bundesgerichtshof hatte im Streit zwischen der Stadt Berlin und einem Unternehmen zu entscheiden. Die Ausgangslage war folgende: Seitens der Stadt Berlin wurden zugunsten des Unternehmens Berechnungen in Bezug auf die finanzielle Unterstützung angestellt. Das Unternehmen bemerkte, dass es sich um fehlerhafte Berechnungen handelte, korrigierte sie aber nicht.

Als der Fehler bemerkt wurde, nahm sich die Staatsanwaltschaft der Sache an. Sie warf dem Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung Beihilfe zum Betrug vor. Ihn treffe als Compliance Officer eine besondere Verantwortung, betrügerische Absichten des Unternehmens zu unterbinden.

Die Richter des höchsten Gerichts folgten dieser Auffassung (Aktenzeichen 5 StR 394/08). Sie verurteilten den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug. Ihre Entscheidung begründeten sie damit, dass einen Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung, der als Compliance Officer bestellt worden sei, die Garantenpflicht treffe, betrügerische Abrechnungen in einem Unternehmen zu unterbinden. Dies folge vor allem aus der Stellung des Compliance Officer, die der Angeklagte in dem Unternehmen innegehabt habe.

Das Aufgabengebiet des Compliance Officer ist nach Ansicht des Gerichts weit gefasst. So stehe die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, im Vordergrund. Derartige Beauftragte treffe regelmäßig eine strafrechtliche Garantenpflicht. Denn dem Compliance Officer seien Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen worden. Daraus folge die besondere Verantwortlichkeit für diesen Bereich.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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Lesermeinungen zum Artikel

 
von Tutnix Zursache
am 22. Oktober 2009, 11:54 Uhr
Deutsche Sprach schwere Sprach
Wenn jetzt irgendwo in dem Text nocht erklärt werden würde, was denn bitteschön ein kompleienz Ofiser ist, würde das dem Verständnis dieses Artikels sehr entgegen kommen.
 
von Peter Marwan
am 22. Oktober 2009, 12:32 Uhr
AW: Deutsche Sprach schwere Sprach
Lieber Leser,
Sie rennen bei mir offene Türen ein: Wenn es einen vernünftigen Begriff gäbe, würde ich den gerne benutzen. Aber in diesem Fall drückt sich eben auch das Gericht so aus, und um den Sachverhalt richtig wiederzugeben, haben wir ihn nicht geändert. Möglich wäre so etwas wie "Regeleinhaltungsbeauftragter". Vielleicht setzt sich ein griffiger Begriff durch, wenn die Funktion in Deutschland von mehr Personen wahrgenommen wird. Bisher haben einen Compliance Officer (Definition bei der englischsprachigen Wikipedia hier: en.wikipedia.org/...) nur wenige Unternehmen.

Vorreiter finden sich in der Finanzbranche (etwa bei der Deutschen Bank: www.abendblatt.de/...) sowie in der Pharmabranche (etwa der Roche-Gruppe: www.roche.com/...) und bei Großkonzernen wie BASF (www.basf.com/...). Auf den genannten Seiten finden sich auch Informationen, wie diese Firmen die Stelle jeweils definieren.

Viele Grüße
Peter Marwan, Redaktion ZDNet.de
 
von MSR
am 14. Januar 2010, 11:34 Uhr
Leider völlig falsche Darstellung
Wenn man das angegebene Urteil liest (online unter juris.bundesgerichtshof.de/...), stellt man fest, dass bis auf die Überschrift fast alles im Artikel falsch dargestellt ist - möglicherweise wurden hier zwei ähnliche Fälle verwechselt? Das ist fast wie Radio Eriwan:
- Es ging nicht um die Stadt Berlin, sondern um die Stadtreinigung
- Es ging nicht um ausgezahlte Subventionen sondern um überhöht eingenommene Reinigungsgebühren von insgesamt 23 Mio (sonst wäre es ja nicht Betrug, sondern Untreue gewesen)
- Der Leiter Innenrevision war nicht als Compliance Officer bestellt
- Den Leiter Innenrevision traf die Garantenpflicht gemäß Urteil ausdrücklich nicht in seiner Funktion als Innenrevisor, sondern im Gesamtzusammenhang von Leiter Rechtsabteilung, Leiter Innenrevision und "tarifliches Gewissen" des öffentlichen Unternehmens

Die Überschrift und der letzte Satz stimmen zumindest!
 
von Peter Marwan
am 14. Januar 2010, 13:14 Uhr
AW: Leider völlig falsche Darstellung
Lieber MSR,

danke für Ihren Kommentar. Die Behauptung, dass "bis auf die Überschrift fast alles im Artikel falsch dargestellt ist" wollen wir so aber nicht stehen lassen.

Zu Ihren Kritikpunkten im einzelnen:

> Es ging nicht um die Stadt Berlin, sondern um die Stadtreinigung

Das ist zwar richtig, unserer Ansicht nach ist es aber eine legitime journalistische Verkürzung, von der Stadt Berlin zu reden. Die Berliner Stadtreinigung ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und kein Privatunternehmen, insofern handelte sich um einen Staatsträger.

> Es ging nicht um ausgezahlte Subventionen, sondern um überhöht eingenommene Reinigungsgebühren von insgesamt 23 Mio (sonst wäre es ja nicht Betrug, sondern Untreue gewesen)

Wahrscheinlich ist der Satz "Aufgrund des Rechnungsfehlers erhielt das Unternehmen Subventionen der Stadt Berlin in Millionenhöhe" missverständlich. Vom Sachverhalt her stimmt er aber, wenn man sich die Instanzurteile anschaut. Um Missverständnisse zu vermeiden, entfernen wir den Satz.


> Der Leiter Innenrevision war nicht als Compliance Officer bestellt

Eine klare Definition, was ein "Compliance Officer" ist, fehlt, insofern geht bereits deswegen Ihr Argument fehl. Er war aber gerade mit der Innenrevision beauftragt, also einem Teilgebiet eines Compliance Officer.


> Den Leiter Innenrevision traf die Garantenpflicht gemäß Urteil ausdrücklich nicht in seiner Funktion als Innenrevisor, sondern im Gesamtzusammenhang von Leiter Rechtsabteilung, Leiter Innenrevision und "tarifliches Gewissen" des öffentlichen Unternehmens

In den Entscheidungsgründen sagt der BGH das zwar so, der amtliche Leitsatz lautet dann aber:"Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden." Das bedeutet: BGH sagt, dass auch Leiter einer Innenrevision eine solche Pflicht treffen kann. Zudem schreiben wir das auch so: "Ihre Entscheidung begründeten sie (die Richter) damit, dass einen Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung, der als Compliance Officer bestellt worden sei, die Garantenpflicht treffe, betrügerische Abrechnungen in einem Unternehmen zu unterbinden."

Viele Grüße

Peter Marwan
ZDNet-Redaktion

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