Langsame DSL-Geschwindigkeit ist außerordentlicher Kündigungsgrund

(http://www.zdnet.de/magazin/41502804/langsame-dsl-geschwindigkeit-ist-ausserordentlicher-kuendigungsgrund.htm)

von Kanzlei Dr. Bahr, 18. September 2009

Das Amtsgericht Fürth hat entschieden, dass ein Kunde, der mit seinem Internet-Provider einen Vertrag über eine Flatrate mit DSL 6000 abschließt, den Vertrag fristlos kündigen kann, wenn der Provider tatsächlich nur eine Bandbreite von 3000 KBit/s bereitstellt.

Ein Kunde hatte bei einem Internet-Provider eine Flatrate für Telefon und DSL-Nutzung in der Tarifvariante "Doppel-Flat 6000 inklusive Speedoption 16.000" zum monatlichen Preis von 39,99 Euro bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten geordert. Drei Tage nach der Bestellung teilte ihm der Provider mit, dass er zunächst einen Telekom-Anschluss benötige. Diesen ließ der Kunde für zirka 100 Euro einrichten. Anschließend konnte er mit seinem Tarif kostenlos telefonieren.

Der DSL-Anschluss wurde nach eineinhalb Monaten freigeschaltet - aber nur mit einer Bandbreite von 3072 KBit/s. Nachdem der Provider dem Kunden auf Nachfrage hin mitteile, dass eine Verbesserung der Bandbreite derzeit nicht geplant sei, kündigte dieser den Vertrag fristlos und forderte auch die 100 Euro für den Telekom-Anschluss zurück. Beides wollte das Unternehmen so nicht akzeptieren. Also sahen sie sich vor Gericht wieder.

Das Amtsgericht Fürth urteilte, dass die Kündigung rechtmäßig erfolgt sei (Aktenzeichen 340 C 3088/08). Der Vertrag sei über eine Bandbreite von 6.000 KBit/s zustande gekommen. Zudem sei die "Speedoption" Vertragsbestandteil geworden. An diesen Vertrag sei der Provider gebunden gewesen. Die bereitgestellte geringere Bandbreite stelle eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Kläger an einem auf 24 Monate ausgelegten Vertrag nicht länger festhalten müsse.

Den Verweis des Providers auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorsehen, dass nur die am jeweiligen Ort maximal verfügbare Bandbreite eingefordert werden kann, ließ das Gericht nicht gelten. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil sie den Kunden, der weiterhin den Preis für die höhere vereinbarte Bandbreite zahlen müsse, unangemessen benachteilige.

Das Geld für die Einrichtung des Telekom-Anschlusses erhielt der Kläger dagegen nicht zurück. Den getätigten Aufwendungen stehe der Vorteil der Möglichkeit, kostenlos zu telefonieren gegenüber. Die Ersparnis für das Telefonieren gleicht nach Ansicht des Gerichtes die Einrichtungskosten aus.

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