Mitstörerhaftung des Admin-C beim Domain-Grabbing

(http://www.zdnet.de/magazin/41004174/mitstoererhaftung-des-admin-c-beim-domain-grabbing.htm)

von Kanzlei Dr. Bahr, 20. Mai 2009

Der Admin-C haftet als Mitstörer für rechtsverletzendes Domain-Grabbing, wenn er sich für eine unüberschaubare Vielzahl an Domains als Ansprechpartner registrieren lässt, so das OLG Koblenz in einer aktuellen Entscheidung.

Unter Juristen ist umstritten, inwieweit der administratvie Ansprechpartner, der sogenannte Admin-C[1], für rechtswidriges Verhalten des eigentlichen Website-Betreibers in die Haftung genommen werden kann. Unterschiedliche Gerichte haben dazu in der jüngeren Vergangenheit teilweise sogar widersprüchliche Urteile gesprochen. Den Ausschlag gaben oft Details der Umstände, unter denen der Admin-C in die Rechtsverletzung involviert war. Das aktuellste Urteil stammt vom Oberlandesgericht Koblenz[2] (Aktenzeichen 6 U 730/08).

In diesem Fall sah die Situation folgendermaßen aus: Im Rahmen eines Domain-Transfers verlor der Kläger ungewollt seine Domain. Kurz danach war sie für eine Firma angemeldet. Dem Admin-C dieser Domain sandte der Kläger deshalb eine Abmahnung. Daraufhin gab dieser die Domain frei und unterzeichnete die geforderte Unterlassungserklärung.

Der Kläger war jedoch der Auffassung, der Beklagte hafte als Störer der Namensrechtsverletzung. Als Admin-C habe er von den Rechtsverletzungen gewusst und sei in der Lage gewesen, die Störung[3] zu unterbinden. Deshalb verlangte er von ihm die Zahlung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten wegen Verletzung seines Namensrechts durch eine Domainregistrierung.

Diese Kosten wollte der Admin-C nicht bezahlen, also musste das Gericht entscheiden. Die Richter gaben dem Kläger Recht, der Admin-C muss die Kosten ersetzen.

Nach Ansicht der Koblenzer Richter war der Beklagte nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zu deren Verhinderung verpflichtet. Daher habe er auch die entstandenen Abmahnkosten zu tragen.

Sie gaben allerdings zu bedenken, dass der Admin-C nicht bereits aufgrund der Bevollmächtigung ohne weiteres als Störer in Anspruch genommen werden könne. Es hafte vielmehr derjenige auf Unterlassung, der willentlich und kausal zu der Rechtsverletzung beitrage.

Die Haftung dürfe "nicht über Gebühr" auf den Admin-C erstreckt werden. Eine Störerhaftung komme nur in Betracht, wenn dieser seine Prüfungspflichten verletze. Inwieweit ihm eine Prüfung zuzumuten sei, hänge von den einzelnen Umständen ab.

In dem den Koblenzer Richtern vorliegenden Fall habe der Beklagte sich gegenüber einer Firma verpflichtet, gegen ein Entgelt für beliebig viele noch anzumeldende Domains als Admin-C zu fungieren. Dadurch allein setze er eine Mitursache für die Registrierung, durch welche der Kläger in seinem Namensrecht verletzt sei. Daher habe er auch überprüfen müssen, ob zum Zeitpunkt einer Anmeldung Rechte anderer verletzt sein könnten.

Die Firma habe bewusst ein elektronisches Programm eingesetzt, welches frei gewordene Domains ermittle und kurz nach der Freigabe für sich registriere. Die große Anzahl der Anmeldungen berge eine erhebliche Gefahr, dass solche Domains Namensrechte verletzten. Da die Tätigkeit und Vorgehensweise dem Beklagten bekannt gewesen sei, treffe ihn die Pflicht zur Überprüfung der Registrierungen auf ihre Rechtmäßigkeit.

Die Prüfungspflicht sei ihm auch zumutbar gewesen, da der Beklagte für eine jeweils geringe Anzahl von Domains als Ansprechpartner fungierte. Der Denic[4] könne die Prüfungspflicht bei der Anmeldung einer Domain nicht übertragen werden, da diese sonst aufgrund der Vielzahl an Domains und aufgrund des automatisierten Anmeldeverfahrens nicht effektiv und kostengünstig arbeiten könne. Erst Anfang dieses Jahres hatte das Landgericht Berlin[5] (Aktenzeichen 15 O 957/07) in einem ähnlichen Fall entschieden[6], dass einem Geschädigten wegen einer Markenverletzung durch sogenannte "Vertipper-Domains" auch durch den administrativen Ansprechpartner einer Domain ein Schadensersatz zusteht.

Die Schadensersatzpflicht ergebe sich aufgrund der "vorwerfbaren schuldhaften Missachtung von Prüfungspflichten": Ohne die Mitwirkung des Admin-C als inländischem Ansprechpartner sei eine Domainregistrierung nicht möglich gewesen[7] und hätte die rechtsverletzende Markenbenutzung durch die Domain nicht stattfinden können.

Durch seine Unterstützung habe der Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen und einen kausalen Tatbeitrag geleistet. Er könne sich daher nicht auf seine vermeintlich untergeordnete Funktion als Admin-C zurückziehen. Ihm sei aufgrund mehrerer Anhaltspunkte zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen - selbst dann, wenn er von der Rechtsverletzung nichts gewusst haben sollte.

Hinweise auf zumindest fahrlässiges Verhalten sah das Gericht auch darin, dass der Domaininhaber bereits in der Vergangenheit mehrfach wegen Markenverletzungen abgemahnt worden war. Außerdem habe der Admin-C bereits im Vorfeld eingewilligt, pauschal für eine "unüberschaubare Anzahl von Domains" als Ansprechpartner zu fungieren.

Die Richter sahen es aufgrund des Geschäftsmodells als naheliegend an, dass zumindest ein Teil der Domains zur Generierung von Werbeeinnahmen verwendet worden sei, indem deren Namen an die bekannter Unternehmen angelehnt gewesen sei.

Das Landgericht Dresden[8] (Aktenzeichen 43 O 128/07) hatte in seinem Urteil vom Urteil vom 09. März 2007 bei Wettbewerbsverstößen dagegen eine Haftung des Admin-C für Inhalte unter einer Domain abgelehnt. Der Beklagte in diesem Fall war administrativer Ansprechpartner einer .de-Domain, deren Inhaber seinen Firmensitz auf den Bermudas hatte. Der Admin-C hätte weder die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der wettbewerbswidrigen Handlung gehabt, noch seien ihm Prüfungspflichten in Bezug auf den wettbewerbsrechtlich beanstandungsfreien Inhalt der Webseite nachzuweisen, so das Landgericht Dresden.

Die sächsischen Richter hatten aber ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass die Haftung eines Admin-C für wettbewerbswidrige Inhalte einer Website unter besonderen Umständen nicht doch in Frage kommen kann. In dem ihnen vorliegenden Fall sahen sie diese jedoch nicht gegeben.

Wenig später hatte das Landgericht Hamburg[9] (Aktenzeichen 327 O 699/06) entschieden, dass der Admin-C bei Wettbewerbsverletzungen auf einer Website auf Unterlassung doch in Anspruch genommen werden kann.

Die Hamburger Richter sahen eine Mitverantwortung des Beklagten: Für einen ausländischen Domaininhaber ist die Benennung eines Admin-C mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der Denic[4] für die Registrierung einer Domain zwingend notwendig. Er habe daher nicht nur als reiner Vermittler gehandelt, sondern auch Prüfungspflichten hinsichtlich des Inhalts der Internetseite übernommen. Da er sein Haftungsrisiko mit der Domain-Inhaberin jederzeit vertraglich beschränken könne, sei diese Prüfungspflicht zumutbar.

Die Kanzlei Dr. Bahr[10] kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de[11] betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de[12] einen monatlichen Video-Vodcast.

URLs in diesem Artikel:
[1] = http://de.wikipedia.org/wiki/Admin-C
[2] = http://www.olgko.justiz.rlp.de/
[3] = http://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rerhaftung
[4] = http://www.denic.de/de/
[5] = http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/lg/
[6] = http://www.zdnet.de/it_business_strategische_planung_schadensersatzpflicht_wegen_rechtswidriger__vertipper_domains_story-11000015-41002870-1.htm
[7] = http://www.denic.de/de/richtlinien.html
[8] = http://www.justiz.sachsen.de/lgdd/
[9] = http://www.hamburg.de/landgericht/
[10] = http://www.dr-bahr.com/
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