Der Admin-C von "Vertipper-Domains" haftet auf Schadensersatz für Markenrechtsverletzungen, weil er seine Prüfungspflichten verletzt. Ihm ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl solcher Domains besitzt und damit offensichtlich rechtswidrige Zwecke verfolgt.
Das Landgericht Berlin[1] hat in einem Urteil vom 13. Januar 2009 (Aktenzeichen 15 O 957/07 ) entscheiden, dass einem Geschädigten wegen einer Markenverletzung durch unerlaubte Domain-Benutzung auch durch den Admin-C[2] (dem administrativen Ansprechpartner einer Domain) ein Schadensersatz zusteht.
Eines der größten deutschen Zeitarbeitsunternehmen hatte aufgrund von Markenrechtsverletzungen, die von sogenannten "Vertipper-Domains" ausgingen, sowohl vom Domaininhaber als auch seinem Admin-C Schadensersatz verlangt. Es hatte zuvor den Admin-C abgemahnt, der die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung auch abgab. Die Domain wurde zwar gelöscht, der geforderte Schadensersatz aber nicht gezahlt. Daraufhin zog der Kläger vor Gericht.
Die Richter am Landgericht Berlin entschieden, dass dem Kläger gegen den Admin-C wegen einer Markenverletzung durch unerlaubte Domain-Benutzung ein Schadensersatz zustehe. Die Schadensersatzpflicht ergebe sich aufgrund der "vorwerfbaren schuldhaften Missachtung von Prüfungspflichten": Ohne die Mitwirkung des Admin-C als inländischem Ansprechpartner sei eine Domainregistrierung nicht möglich gewesen[3] und hätte die rechtsverletzende Markenbenutzung durch die Domain nicht stattfinden können.
Durch seine Unterstützung habe der Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen und einen kausalen Tatbeitrag geleistet. Er könne sich daher nicht auf seine vermeintlich untergeordnete Funktion als Admin-C zurückziehen. Ihm sei aufgrund mehrerer Anhaltspunkte zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen - selbst dann, wenn er von der Rechtsverletzung nichts gewusst haben sollte.
Hinweise auf zumindest fahrlässiges Verhalten sah das Gericht auch darin, dass der Domaininhaber bereits in der Vergangenheit mehrfach wegen Markenverletzungen abgemahnt worden war. Außerdem habe der Admin-C bereits im Vorfeld eingewilligt, pauschal für eine "unüberschaubare Anzahl von Domains" als Ansprechpartner zu fungieren. Die Richter sahen es aufgrund des Geschäftsmodells als naheliegend an, dass zumindest ein Teil der Domains zur Generierung von Werbeeinnahmen verwendet worden sei, indem deren Namen an die bekannter Unternehmen angelehnt gewesen sei.
Das Landgericht Dresden[4] (Aktenzeichen 43 O 128/07) hatte in seinem Urteil vom Urteil vom 09. März 2007 bei Wettbewerbsverstößen eine Haftung des Admin-C für Inhalte unter einer Domain abgelehnt. Der Beklagte in diesem Fall war administrativer Ansprechpartner einer .de-Domain, deren Inhaber seinen Firmensitz auf den Bermudas hatte. Der Admin-C hätte weder die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der wettbewerbswidrigen Handlung gehabt, noch seien ihm Prüfungspflichten in Bezug auf den wettbewerbsrechtlich beanstandungsfreien Inhalt der Webseite nachzuweisen, so das Landgericht Dresden.
Die sächsischen Richter hatten aber ausdrücklich nicht ausgeschlossen, dass die Haftung eines Admin-C für wettbewerbswidrige Inhalte einer Webseite unter besonderen Umstände nicht doch in Frage kommen kann. In dem ihnen vorliegenden Fall sahen sie diese jedoch nicht gegeben.
Wenig später hatte das Landgericht Hamburg[5] (Aktenzeichen 327 O 699/06) entschieden, dass der Admin-C bei Wettbewerbsverletzungen auf einer Website auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Hamburger Richter sahen eine Mitverantwortung des Beklagten: Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner sei ein kausaler Beitrag zu dem Angebot auf der Internetseite: Für einen ausländischen Domaininhaber ist die Benennung eines Admin-C mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der Denic[6] für die Registrierung einer Domain zwingend notwendig.
Er habe daher nicht nur als reiner Vermittler gehandelt, sondern auch Prüfungspflichten hinsichtlich des Inhalts der Internetseite übernommen. Da er sein Haftungsrisiko mit der Domain-Inhaberin jederzeit vertraglich beschränken könne, sei diese Prüfungspflicht zumutbar.
Die Kanzlei Dr. Bahr[7] kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de[8] betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de[9] einen monatlichen Video-Vodcast.
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