Software aus zweiter Hand: gebraucht kaufen ohne Ärger

(http://www.zdnet.de/magazin/39200228/software-aus-zweiter-hand-gebraucht-kaufen-ohne-aerger.htm)

von Peter Marwan, 16. Dezember 2008

Nach einigen neuen Urteilen hat sich der Streit um den Einsatz von Gebrauchtsoftware in den vergangenen Monaten wieder verschärft. ZDNet schildert die neue Situation und zeigt, worauf es beim und nach dem Kauf zu achten gilt.

So richtig versteht eigentlich niemand, warum sich die großen Softwarehersteller mit Händen und Füßen, mit Drohungen[1], einstweiligen Verfügungen[2], Klagen[3] und Informationskampagnen[4] gegen den Handel mit gebrauchter Software oder mit Lizenzen aus zweiter Hand wehren: Das Umsatzvolumen ist im Vergleich zu ihrem Gesamtgeschäft lächerlich gering und wird es wahrscheinlich auch immer bleiben.

Schaut man aber etwas näher hin, stellt man fest, dass ein Antrieb wahrscheinlich die unterschiedliche Rechtsauffassung in den USA und Deutschland, beziehungsweise Europa ist. Wobei sich auch das gerade zu ändern scheint, wird doch bereits über erste Urteile in den USA diskutiert, die die Nutzung von Gebrauchtsoftware erlaubt haben sollen. Andererseits scheint es die schon nahezu paranoide Angst vor Raubkopien zu sein - und das ist ja wirklich ein nicht zu vernachlässigendes[5], stark geschäftsschädigendes Marktsegment. Die einfache Formel der Hersteller lautet: Wer bereit ist, Software aus zweiter Hand zu kaufen, der kopiert sie wahrscheinlich auch illegal.

Den meisten Kunden dürfte aber nichts ferner liegen als das: Wer glaubt schon, dass die Stadtverwaltungen von München[6], Fürth, Geretsried oder Neckarsulm, die Kreisverwaltungen von Nordfriesland, Viersen, Ennepe-Ruhr und Elbe-Elster oder die Administratoren bei Edeka, Karstadt, Woolworth sowie dem Münchner Flughafen nach Feierabend nichts Besseres zu tun haben, als sich heimlich Schwarzkopien zu ziehen, die sie dann meistbietend im Internet verschachern? Außer den Softwareanbietern wohl kaum einer. Und auch die wahrscheinlich nicht wirklich.

Dennoch versuchen sie, gewerbliche Anwender mit Argumentationen, Drohungen und Prozessen[2] zu verunsichern. Was ihnen leicht fällt, sind doch gebrauchte Software oder Lizenzen aus zweiter Hand (was noch lange nicht dasselbe ist) juristisch ein heikles Thema - denn Rechtsprechung und Gesetzgebung hinken den technologischen Entwicklungen mehrere Jahre hinterher. Und so kommt ein eigentlich für ganz andere Zwecke formuliertes Gesetz zur Anwendung: das Urhebergesetz[7].

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Über die exakte und zeitgemäße Auslegung des Urhebergesetzes mit seinen 143 Paragraphen streiten sich nicht nur Hersteller und Händler, sondern auch Rechtsanwälte und Gelehrte - oft im Auftrag der beiden erstgenannten. Ein wichtiger Punkt dabei ist die Frage, was Software überhaupt ist. Paragraph 69 des Urhebergesetzes lautet folgendermaßen: "Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers ...im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück ..."

Die neuere und verpflichtend in deutsches Recht umzusetzende Computerprogrammrichtline der EU dagegen erklärt: "Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie ... durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich ... das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie."

Nun streiten sich die Gelehrten darüber, ob ein "Stück" ein Datenträger mit Software darauf sein muss, oder ob es im Sinne der "Kopie" der EU-Richtlinie auch eine Download sein kann. Relevant ist diese theoretisch erscheinende Diskussion durchaus auch in der Praxis: Sie führte etwa dazu, dass ein Gericht den Weiterverkauf von als Download zur Verfügung gestellter Oracle-Software als rechtswidrig ansah, dass aber die Ausweitung des Verbotes auf andere, etwa als Box-Produkt gekaufte Software oder auch auf Volumenlizenzen, bei denen immerhin eine CD oder DVD geliefert wird, umstritten ist.

Man könnte schließlich argumentieren, die Auslieferung von 100 oder 1000 Lizenzen mit einem Datenträger sei lediglich aus Bequemlichkeit und Sparsamkeit erfolgt. Theoretisch könnte der Hersteller dem Käufer ja auch die entsprechende Anzahl einzelner Datenträger zuschicken. Urheberrechtsexperte Olaf Sosnitza von der Universität Würzburg sieht darin keinen Unterschied.

Den Stand der Dinge beschreiben derzeit im Wesentlichen drei Gerichtsurteile. Das Landgericht Hamburg hat entscheiden, dass der Verkauf von Einzellizenzen auch aus einem Volumenlizenzvertrag mit Masterkopie zulässig sei. Das Landgericht München schloss sich diesen Ausführungen in seinem Urteil[8] weitgehend an. Das Oberlandesgericht München entschied[3] in einem Streit um Download-Lizenzen zwischen Usedsoft und Oracle jedoch anders: Bei der Online-Übertragung trete keine Erschöpfung ein, selbst wenn im Verlauf des Geschäftes auch ein Datenträger übergeben werde.

Die Hersteller sollten aber bedenken, dass sie mit der zunehmenden Bereitstellung von Software als Download - die den Nutzern den legalen Weiterverkauf unmöglich machen würde - in eine andere Falle tappen könnten: Der Grat zwischen Produktverkauf und Dienstleistung ist dann nur noch sehr schmal, und bei Dienstleistungen gelten ganz andere, für den Anbieter nicht unbedingt günstigere Gewährleistungsansprüche. Ein wichtiger Faktor für viele Käufer von Gebrauchtsoftware sind die Kosten: Sie berichten von Einsparungen zwischen 30 und 60 Prozent. Ihnen ist zwar klar, dass sie dafür nicht immer die aktuellste Software bekommen - oft benötigen sie die aber auch gar nicht. Und wenn, dann ist inzwischen auch aktuelle Software im Zweitmarkt beschaffbar.

Ein Beispiel dafür ist die Handelskette Edeka: "Immer die aktuellste Software zu kaufen, ist bei einer so großen Anzahl von Arbeitsplätzen wie bei uns nicht sinnvoll und auch nicht unbedingt nötig. Wir benötigten deshalb kürzlich eine größere Anzahl (745) Lizenzen einer älteren Produktreihe, die wir schon lange einsetzen und die bereits seit circa zwei Jahren nicht mehr vom Hersteller angeboten wird."

Die im Textilvertrieb tätige Peter Hahn GmbH[9], eine Arcandor[10]-Tochter, nutzt Gebrauchtsoftware nicht nur, um zu sparen, sondern auch, um flexibler zu sein: "Wir wollen uns nicht von Software-Herstellern vorschreiben lassen, sondern selbst entscheiden, wann wir Updates einspielen. Nur so können wir unsere Kosten unter Kontrolle halten", sagt Cornelia Koller, Leiterin IT-Service und -Support bei dem Unternehmen.

Ähnliche Gründe bewogen auch Schüco[11], auf gebrauchte Software zurückzugreifen. Innerhalb der vergangenen dreieinhalb Jahre hat das Unternehmen beim Remarketing-Spezialisten Preo Software[12] in vier Teilschritten über 2000 Lizenzen von Microsoft Office 2003 in den Versionen "Standard" und "Professional" aus zweiter Hand erworben. Nach eigenen Angaben konnte der Fensterhersteller 30 Prozent der üblichen Beschaffungskosten einsparen.

In anderen Fällen, in denen Gebrauchtsoftware eingesetzt wird, spielt aber Geld - zumindest das für die Anschaffung - nicht die wichtigste Rolle. Darauf, dass Anwender nicht unbedingt die neueste Version benutzen möchten, weist etwa der Hamburger Händler G & S Computer[13] hin. Gründe dafür könnten sein, dass den Mitarbeitern die Bedienung einer älteren Version vertraut, die neue Version nicht vollständig kompatibel zu anderen Anwendungen oder die Hardwareanforderungen zu hoch seien.

Ein weiterer Faktor war befür den Landkreis Elbe-Elster ausschlaggebend: "Unsere Arbeitsplätze sind mit Windows XP und Office XP ausgestattet. Als wir die Anzahl der XP-Lizenzen aufstocken wollten, bot Microsoft diese jedoch nicht mehr an", berichtet der IT-Sicherheitsbeauftragte Dietmar Neumann. Also beschaffte sich die Behörde, nach einer "positiv verlaufenen rechtlichen Prüfung", die benötigten Lizenzen bei Usedsoft[14]. Offenbar ist also - trotz der Drohgebärden der Hersteller - die wilde Zeit des Gebrauchtsoftwaremarktes vorbei. Heute kopieren die Händler keine Software mehr illegal, sondern liefern sie mit notariellem Testat aus. Beim Kauf gilt es aber, auch noch andere Aspekte zu beachten.

Gerade in Firmen ist der vordringlichste das Thema Wartung und Support. Für Betriebssysteme und Office-Software ist es unproblematisch, diesen Bereich durch Drittanbieter abzudecken, da es neben dem Hersteller genügend qualifizierte Anbieter am Markt gibt. Schwieriger wird es dagegen bei Standardsoftware. Dafür kommt kaum ein Unternehmen ohne die Leistungen des Herstellers aus.

Die gute Nachricht sei, sagt Usedsoft-Mitgründer Reiner Hirschberg, dass die Hersteller diese Leistungen weder verweigern könnten noch das in der Praxis wirklich täten - auch wenn gelegentlich damit gedroht werde. Erstens, so Hirschberg, sei ja auch diese Dienstleistung für die Hersteller eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle. Zweitens könnten sie wegen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eigentlich gar nicht anders, hat doch der Hersteller dafür häufig ein Monopol. Eine Verweigerung von Wartung und Support liefe seiner Ansicht nach auf den kartellrechtlich unzulässigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung hinaus.

Gelegentlich "bestrafen" die Hersteller Käufer von Lizenzen oder Software aus zweiter Hand dadurch, dass sie für Zeiten, in denen die Software ohne Wartungsvertrag war - etwa zwischen Ankauf und Verkauf durch den Händler - eine Nachzahlung, teilweise auch als "Reinstatement" bezeichnet, verlangen. Argumentation: Da es ja nicht möglich sei, in einer bestimmten Zeit gelieferte Updates, Bugfixes und dergleichen einfach wegzulassen, müssten die nach Unterbrechungen des Wartungszeitraums eben nachbezahlt werden.

Manche Hersteller gehen sogar so weit, die Softwarewartung auch bei neu erworbenen Programmen als bindend vorzugeben und nach Unterbrechungen - selbst ohne Besitzerwechsel - eine deutlich höhere Nachzahlung zu verlangen. Hirschberg schließt nicht aus, dass dieses Geschäftsgebaren dem "kartellrechtlich unzulässigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung" schon sehr nahe kommt, letztendlich betrifft es sein Geschäft aber nicht mehr.

Die Erfahrung aus der Praxis sei, dass Hersteller zwar im Vorfeld des Kaufs gebrauchter Software alle möglichen Gegenargumente anführten, sich im Nachhinein aber in der Regel gesprächsbereit zeigten. Sein Tipp daher: erst kaufen, dann verhandeln.

Andere Branchenkenner sehen das ähnlich. Sie lassen zudem durchblicken, dass die Verhandlungen üblicherweise umso günstiger ausfallen, je weniger man sie an die große Glocke hängt, was durchaus verständlich ist: Die Hersteller haben schließlich kein Interesse daran, durch allzu ungünstige Präzedenzfälle ihre Verhandlungsposition zu verschlechtern.

Dennoch: Die meisten Firmen müssen und möchten auch langfristig mit den Softwareherstellern zusammenzuarbeiten. Sie sollten ihnen deshalb offen und gründlich darlegen, warum sie im einen oder anderen Fall auf Gebrauchtsoftware zurückgreifen und dass das weder das Ende der Welt noch der Geschäftsbeziehung bedeutet. Akzeptiert der Hersteller das, dann klappt es beim nächsten Mal vielleicht auch wieder mit dem Verkauf neuer Software.

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URLs in diesem Artikel:
[1] = http://www.zdnet.de/news/software/0,39023144,39194722,00.htm
[2] = http://www.zdnet.de/news/business/0,39023142,39190827,00.htm
[3] = http://www.zdnet.de/news/business/0,39023142,39193031,00.htm
[4] = http://www.zdnet.de/it_business_strategische_planung_microsoft_gibt_tipps_zu_second_hand_software_story-11000015-39195670-1.htm
[5] = http://www.zdnet.de/news/business/0,39023142,39190858,00.htm
[6] = http://www.zdnet.de/news/software/0,39023144,39150374,00.htm
[7] = http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf
[8] = http://www.zdnet.de/news/business/0,39023142,39156186,00.htm
[9] = http://www.peterhahn.de
[10] = http://www.arcandor.com/
[11] = http://www.schueco.com/web/de/
[12] = http://www.preo-ag.com
[13] = http://www.software-gebraucht.com/index.html
[14] = http://www.usedsoft.com