Nach dem Angriff der EU auf das Monopol des Softwareriesen Microsoft stellen sich Experten die Frage, ob dieses Schicksal auch andere Marktgrößen ereilen könnte. Potentieller Kandidat für eine Monopolklage: Suchmaschinist Google.
Der Europäische Gerichtshof[1] hat mit seinem Urteil das Microsoft[2]-Monopol deutlich in die Schranken gewiesen. Auf dem Forum des Suma e.V. in Berlin diskutierten Experten, ob sich daraus ein Präzedenzfall für andere IT-Giganten ergeben könnte. Am Pranger steht insbesondere der Suchmaschinenkonzern Google[3]. Er ist nicht nur in Deutschland nahezu konkurrenzlos, was sowohl nationale Wettbewerbshüter als auch die Europäische Union auf den Plan rufen könnte.
Auf rund 95 Prozent in diesem Jahr kalkuliert Hendrick Speck, Professor für Digitale Medien an der Fachhochschule Kaiserslautern[4], den Marktanteil in Deutschland: "Google ist wie ein sich selbst verstärkendes Schneeballsystem." Sein Geld verdiene der weltweit marktbeherrschende Konzern mittlerweile fast ausschließlich mit bezahlten Werbeanzeigen. "Die Suchmaschine hat sich längst zur Verkaufsmaschine entwickelt", bilanziert Speck.
Alternativen sind indes kaum in Sicht. In Deutschland sind nahezu alle Versuche gescheitert, entweder an der mangelnden Marktmacht oder an der eigenen Unentschlossenheit. So gewinnen die meist in nebenberuflicher Ambition entwickelten Varianten wie opencrawl.de, yacy.de, suchclip.de oder semager.de nur verschwindend geringe Nischenanteile, oder kommen nicht über die Entwicklungsphase hinaus. Auch "Leuchtturmprojekte" wie Quaero sind im europäischen Gestrüpp stecken geblieben.
Infolgedessen bliebe für Google also alles beim Alten. Wäre da nicht das Microsoft-Urteil und die zunehmenden Klagen über den mangelnden Datenschutz. "Das könnte künftig der Knackpunkt sein", hofft Medienexperte Hendrick Speck. Denn das Microsoft-Urteil des Europäischen Gerichtshofes zeige durchaus, dass Monopole in Gefahr gerieten, wenn sie ihre Marktmacht allzu sehr missbrauchten, gab der Experte auf dem Kongress des Gemeinnützigen Vereins zur Förderung der Suchmaschinen-Technologie und des freien Wissenszugangs (SuMa-eV[5]) in Berlin zu bedenken.
Dass der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens kein sozialistisch angehauchter Wunschtraum bleiben muss, illustrierte Speck am Beispiel der USA. Selbst in der Höhle des Löwen seien nämlich bereits Unternehmensmonopole zerschlagen worden, wie etwa bei AT&T vor vierzig Jahren der Fall[6], oder bei Standard Oil zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts[7]. Auch die Monopole der Energiekonzerne, wie sie etwa in Deutschland mit den vier marktbeherrschenden Spielern existierten, würden mittlerweile von den europäischen Wettbewerbshütern mehr als kritisch beäugt.
In juristischen Vorträgen präsentierten renommierte Experten allerdings eine Reihe von Fallstricken, die den Wunschtraum, die Marktstellung von Google mit rechtlichen Mitteln anzugreifen, zumindest in einem absehbaren Zeitrahmen eher als unrealistisch erscheinen lassen.
Denn die Mühlen der Europäischen Rechtssprechung sind vielgliedrig und haben schon im Falle von Microsoft mehrere Jahre bis zum Urteil gebraucht. Im Falle von Google kommt neben dem Zeitfaktor der Umstand hinzu, dass es kaum eindeutige Angriffsflächen gibt, die ein wettbewerbswidriges Verhalten begründen. Weder das Haftungsrecht bei Suchmaschinen, noch das Kartell- oder das Marken- und Wettbewerbsrecht lassen eindeutige Rückschlüsse auf gravierende Verstöße zu.
Das "Microsoft-Syndrom" lasse sich deshalb auf Google nur bedingt übertragen, erläuterte Professor Andreas Wiebe von der Wirtschaftsuniversität Wien[8]. Zwar biete der Suchmaschinenkonzern immer mehr angrenzende Dienstleistungen an, jedoch seien diese technologisch nicht unmittelbar miteinander verknüpft. "Ein Koppelungsverbot existiert nur bei einer fehlenden Wahlfreiheit durch den Nutzer", so der Experte, der derzeit für die Europäische Union als Gutachter bei der Ausarbeitung der neuen E-Commerce-Richtlinie tätig ist.
"Die Microsoft-Entscheidung lässt sich nicht 1:1 auf den Suchmaschinenmarkt übertragen", bilanzierte Wiebe. Eine wettbewerbswidrige Koppelung entstehe jedoch erst durch einen entscheidenden Missbrauch beziehungsweise die nachgewiesene technische Verknüpfung, wie etwa bei Microsoft durch die Verbindung zwischen Browser und Media Player der Fall. Auch sei das rechtliche Terrain in der Internet-Ökonomie zu unübersichtlich, da Monopole oftmals nur von begrenzter Dauer seien.
Der an Microsoft gerichtete Vorwurf, seine marktbeherrschende Position im Markt für Betriebssysteme dazu benutzt zu haben, um andere Konkurrenten vom Markt zu drängen, gilt also nicht im übertragenen Sinne für die Verkaufsmaschine Google. Großunternehmen würden in der digitalen Ökonomie sogar oftmals bevorzugt behandelt, weil sich erst durch die Größe zusätzliche Nutzeffekte für den Endverbraucher ergäben, sagte Wiebe.
Etwa ließen sich die hohen Forschungsausgaben von Google - in 2005 lagen diese noch bei knapp einer halben Milliarde Dollar und sind seitdem auf mehr als das Doppelte angewachsen - erst durch den großen Verbreitungsgrad der Suchmaschine rechtfertigen. "Jedenfalls wird aus juristischer Sicht die Entscheidung des Verbrauchers bei der Auswahl der Suchmaschine nicht determiniert, so dass sich kartellrechtlich keine eindeutigen Ansatzpunkte für ein Klageverfahren ergeben", bilanzierte Wiebe.
Wenngleich es auch hier noch strittige Punkte gibt, so könnte der Suchmaschinengigant aber viel eher über den mangelnden Datenschutz stolpern. Zumindest bieten sich auf diesem Terrain mehr Angriffsflächen. "Google hat sich bisher beim Datenschutz kaum hervor getan", bilanzierte Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Kiel.
"Alle Google-Daten können auf zentralen Rechnern zusammengeführt und für die Werbung weiter verwendet werden", kritisierte der Datenschützer. Die betroffenen Nutzer selbst könnten diesen Prozess jedoch kaum überblicken und eingreifen. So erfassten Suchmaschinen immer mehr Social Communities. Andererseits hätten die Nutzer zwar theoretisch durchaus das Recht, persönliche Daten etwa aus der Cache-Funktion löschen zu lassen, beispielsweise um vor einem anstehenden Bewerbungsverfahren einige kritische Inhalte aus dem Index entfernen zu lassen.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz müsste der Suchmaschinenbetreiber nach einem Widerspruch der Betroffenen sogar direkt Folge leisten, wozu diese aber weder technisch noch organisatorisch in der Lage seien, bilanzierte Weichert. "Die Cache-Funktion erlaubt kein rasches Vergessen und ist auch jenseits der Suchmaschinen ein riesiges Problem", so der Experte.
Dem ins Visier genommenen Suchmaschinenkonzern blieb auf dem Suma-Kongress das Schlusswort überlassen. Google-Lobbyistin und Juristin Annette Kroeber-Riel vom European Policy Counsel räumte zwar durchaus Versäumnisse beim Datenschutz in der Vergangenheit ein, sieht den Konzern aber dennoch auf dem richtigen Pfad: "Wir sind durchaus lernfähig."
So setze der Konzern auf das Prinzip der freiwilligen Selbstkontrolle, und führe keinen Datenabgleich zwischen den unterschiedlichen Dienstleistungen und Anwendungen durch. Etwa sei die Speicherung von Cookies und IP-Adressen klar geregelt, was angesichts der ausgereiften technischen Spionagemöglichkeiten in der abschließenden Podiumsdiskussion den Widerspruch der versammelten Experten hervorrief.
"Das Tracking von IP-Adressen ermöglicht perfekte Einblicke in die persönlichen Benutzerdaten", kritisierte Hendrick Speck von der Fachhochschule Kaiserslautern. Auch an die Tatsache, dass Cookies nicht gespeichert werden, oder aber sich zumindest später "händisch" löschen ließen, daran glaubt derzeit wohl kaum einer der renommierten Technik- und Rechtsexperten.
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