OLG München bestätigt Rechtmäßigkeit von Werbeblockern

Sie verstoßen nicht gegen das Wettbewerbs-, das Kartell- oder das Urheberrecht. Das Oberlandesgericht bestätigt insgesamt drei Urteile von Landgerichten zugunsten des AdBlockPlus-Anbieters Eyeo. Nutzer können zumindest im Fall der Kläger sogar von einem Einverständnis zum Blockieren von Werbung ausgehen.

Das Oberlandesgericht München hat in drei Parallelverfahren entschieden, dass Werbeblocker weder gegen das Kartellrecht, noch gegen das Wettbewerbsrecht oder das Urheberrecht verstoßen. Es wies damit Beschwerden der Kläger gegen erstinstanzliche Urteile zurück, die Werbeblockern bereits als rechtmäß einstuften.

Adblocker (Bild: Shutterstock)Geklagt hatten RTL Interactive, ProSiebenSat1 und die Süddeutsche Zeitung, wie Ben Williams, Comms/Ops Manager des Kölner Unternehmens Eyeo in einem Blogeintrag ausführt. Eyeo ist Herausgeber des Open-Source-Werbeblockers AdBlock Plus, der nach Ansicht der Kläger zahlreiche Gesetze verletzt, weil er „zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unlauter Druck auf sie ausübt, mit der Beklagten eine kostenpflichtige Vereinbarung über eine ‚Freischaltung‘ von Werbeinhalten abzuschließen“, heißt es in einer Pressemitteilung des OLG München .

Die Richter stellten unter anderem fest, dass AdBlock Plus selbst „keine eigene Filter-Funktionalität besitzt“. Sie müsse mit Filterlisten ergänzt werden, die Vorgaben zur Sperrung bestimmter Inhalte enthielten. Zudem sei die Software ab Werk so konfiguriert, dass sie Werbung durchlasse, die Eyeo als „nicht störend“ einstufe. Webseitenbetreiber wiederum hätten die Möglichkeit, diese Kriterien zu erfüllen und ihre Websites gegen Zahlung einer Gebühr freischalten zu lassen.

„Das Oberlandesgericht München hat mit heute verkündeten Urteilen die Berufungen zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass eine gezielte Behinderung nicht vorliegt. Darüber hinaus hat es das Geschäftsmodell der Beklagten nicht als verbotene aggressive Werbung qualifiziert“, ergänzte Gudrun Girnghuber, Richterin am OLG München und stellvertretende Pressesprecherin für Zivilsachen.

Es sei kein kartellrechtliches Verbot verhängt worden, weil Eyeo im Markt für den Zugang zu Online-Werbung nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Da der Einsatz von Werbeblockern nicht rechtswidrig sei, verstoße AdBlock Plus auch nicht gegen das Urheberrecht. Da die Kläger Besucher ihre Online-Angebote lediglich bäten, auf einen Werbeblocker zu verzichten und ihnen auch bei eingeschaltetem Werbeblocker den Zugriff auf alle Inhalte erlaubten, liege „aus Sicht der Nutzer eine schlichte Einwilligung“ zur Verwendung von Werbeblockern vor.

„Ein deutsches Gericht hat erneut zu 100 Prozent zugunsten des Rechts von Verbrauchern, Werbung zu blockieren, und zu 100 Prozent zugunsten von AdBlock Plus entschieden“, kommentiert Williams im AdBlock-Plus-Blog. „Das Gericht empfiehlt den Klägern, ihre Energie auf die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle zu konzentrieren. Dem stimmen wir zu.“

Urteil zu Adblockern erschwert die Lage von Inhalteanbietern

Viele Anbieter von Online-Inhalten, allen voran auch journalistische Inhalte, sind auf Werbung zur Finanzierung ihrer Angebote angewiesen. Wird diese Werbung von Besuchern ihrer Websites blockiert, entgehen ihnen Einnahmen, die sie benötigen, um ihre Angebote aufrechtzuerhalten.

Da bestimmte Formen von Online-Werbung wie Pop-ups als sehr störend empfunden werden, setzen immer mehr Nutzer auf Werbeblocker, Das hat kürzlich auch eine von Google beauftragte Studie festgestellt. Der Internetkonzern setzt sich nun verstärkt für die Etablierung von Standards für akzeptable Werbung ein, die Werbeblocker überflüssig machen sollen.

Parallel plant Google aber auch, einen Werbeblocker ab Werk in seinen Browser Chrome zu integrieren, wie es Opera schon vor einiger Zeit getan hat. Auch Apple erlaubt seinen Nutzern inzwischen, den Browser Safari um Werbeblocker zu erweitern. Die jüngste Beta von Samsung Internet, Samsungs eigenem mobilen Browser, schlägt Nutzern sogar den Einsatz von Werbeblockern vor, die sich mit einem Klick aktivieren lassen.

Umfrage

Wo setzen Sie bei der Effizienzsteigerung ihrer Infrastruktur die höchste Priorität

Ergebnisse anzeigen

Loading ... Loading ...

Themenseiten: Eyeo, Gerichtsurteil, Marketing

Fanden Sie diesen Artikel nützlich?
Content Loading ...
Whitepaper

Artikel empfehlen:

Neueste Kommentare 

6 Kommentare zu OLG München bestätigt Rechtmäßigkeit von Werbeblockern

Kommentar hinzufügen
  • Am 18. August 2017 um 13:43 von hugo

    Das Gericht empfiehlt den Klägern, ihre Energie auf die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle zu konzentrieren.
    Dem ist nichts hinzuzufügen, Werbemüll im Briefkasten, lästige PopUp Werbung, Werbeemails als Newsletter kaschiert, all das sollen wir uns gefallen lassen müssen, nur weil solche Firmen nicht innovativ sind.

  • Am 18. August 2017 um 16:11 von serra.avatar

    meinen Blocker schalte ich erst aus wenn es keine penetrant nervende Werbung mehr gibt ( kein Popup; kein grellen Farben; kein zappeln und kein Tönen; keine großflächige Werbung die alles verdeckt; kein Vortäuschen eines Artikels oder falscher Klicks) Keine Tracking Spionage und vor allem anderen Websitebetreiber / Werbende vollumfänglich für jedwedigen Schaden und Folgeschaden der durch verseuchte Werbung ensteht haftbar gemacht werden können!

  • Am 18. August 2017 um 20:30 von Antiappler

    Aha! Man beschwert sich über massive Umsatzeinbußen. Ist ja so traurig.
    Was ist denn mit meinen Einbußen von Traffic, wenn ich mit meinen mobilen Geräten am surfen bin? Ich deshalb nicht mehr mit der gebuchten Geschwindigkeit surfen kann, da ich gedrosselt worden bin, weil mir der aufgedrängte Werbemüll den Traffic „geklaut“ hat?
    Ich genötigt werde, mir Zeugs ansehen zu müssen, was mich überhaupt nicht interessiert?
    Was mir „verseuchte“ Werbung auf meine Geräte bringt?
    Diese Kläger meinen also, dass die Leute,die so etwas ertragen müssen, gar keine Rechte haben?
    Die bisherigen Urteile sind einfach nur verbraucherfreundlich und richtig.
    Ich kann da nur den Firefox Klar loben, der brettert echt alles weg. Ganz große Klasse und Freude bei mir, weil ich mir endlich keine Gedanken mehr um von mir bezahlten Traffic machen muss, der mir sonst einfach immer „geklaut“ wurde.
    Und ich kann kann frei entscheiden, ob ich auf meinen bevorzugten Seiten ohne Werbeblocker surfen will!
    Aber so etwas ist ja ganz offensichtlich nicht in der Vorstellungskraft dieser „Diebe“ vorgesehen, deshalb auch die Klagen.

  • Am 19. August 2017 um 9:04 von doloresUi

    Werbemüll nervt – da kommen solche Urteile gerade recht!

  • Am 19. August 2017 um 12:29 von hannesR

    Ich empfinde den Werbedruck in allen Online Medien mehr als störend, zumal ja wirklich interessante Informationen obendrein noch käuflich erworben werden müssen.Ich sehe ja ein, das Profit gemacht werden muss aber muss es gleich so viel sein?
    Mein Fazit ist, immer mehr belangloses, informatives nur gegen Geld und massivste Werbung aller Art. Das versaut das Internet nur.

  • Am 19. August 2017 um 19:51 von Michael K.

    Es freut mich sehr dass vom Gericht so entschieden wurde!
    Derzeit lasse ich nur auf wenigen Webseiten Javascript u/o Adblocker deaktiviert. Mal sehen ob und wann sich das meinerseits ändert…

    Was die finanziellen Schwierigkeiten der Betreiber betrifft, da möchte ich gerne etwas lachen!
    Die Artikel werden mit Sicherheit nicht ausschließlich fürs Internet verfasst, sondern diese kommen zusätzlich dort vor. Sie werden in eine Datenbank eingetragen und automatisch auf den Seiten im Internet veröffentlicht. Vom Prinzip her kennt das jeder von uns von einem schlichten Gästebuch, nur dass für Artikel Sparte, Bild und ähnliches außerdem eingebunden werden. 100 Euro für einen geeigneten Server pro Monat sind die Kosten. Das Zehn- oder Hundertfache will man per Werbung per Klickerei gerne erstattet haben. Gier!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *