EuGH: Streaming kann doch Urheberrechtsverletzung darstellen

Rechtswidrig handeln Nutzer, die sich ohne Zustimmung des Rechteinhabers angebotene Kinofilme per Streaming ansehen. Die Richter gehen davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen.

Für alle Nutzer von Steaming-Angeboten hat der Europäische Gerichtshof gestern ein wichtiges Urteil gefällt (Aktenzeichen C-527/15). Die bisherige Rechtsauffassung, dass Streaming für Nutzer auch dann unbedenklich und grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn den Anbietern die Erlaubnis der Rechteinhaber fehlt, wird durch die Entscheidung hinfällig. Dem Urteil des EuGHs zufolge stellt das Streaming von illegal verbreiteten Kinofilmen nun jedoch eine Urheberrechtsverletzung dar.

Das Eingangsgebäude des Gerichtshofs der Europäischen Union auf dem Kirchberg in Luxemburg (Bild: Europaparlament)

Eigentlich ging es in dem Verfahren um den zum Streamen gedachten Multimediaplayer „filmspeler“, der vom Betreiber der Webseite filmspeler.nl angeboten wird. Nutzer erhielten über von Dritten erstellte und im Internet frei zugängliche Add-ons Linksammlungen, die sie auf Streaming-Seiten weiterleiten, auf denen Filme, Fernsehserien und Übertragungen von Sportveranstaltungen zugänglich sind. „Stichting Brein„, eine niederländische Anti-Pirateriegruppe, hatte auf Unterlassung geklagt, da diese Streaming-Inhalte vielfach ohne Zustimmung der Rechteinhaber bereitgestellt werden.

„In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streaming-Player, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung auch den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen“, erklärt Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. „Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Davon dürfte allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht werden.“

Solmecke befürchtet nach dem Urteil keine neuen Abmahnwellen. Er sieht die größte Gefahr für zahlende Nutzer illegaler Dienste, da die sich im Falle der Beschlagnahme der Server durch Behörden über die dort gepeicherten IP-Adressen am einfachsten ermitteln lassen. Im Gegensatz zu Filesharing-Verfahren geht Solmecke aber davon aus, dass die finanziellen Forderungen auch dann überschaubar bleiben, schließlich haben sie ja die illegal angebotenen Inhalte nicht weiterverbreitet: „Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5 bis10 Euro liegen.“

[Mit Material von Peter Marwan, silicon.de]

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6 Kommentare zu EuGH: Streaming kann doch Urheberrechtsverletzung darstellen

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  • Am 27. April 2017 um 21:24 von Andrea

    Also wenn man sich dieses Urteil anschaut, dann ist dieses Urteil – so sehr ich eigentlich Hochachtung vor den EU-Richtern habe – diesesmal nicht zu Ende gedacht und hochgradig gefährlich.

    Denn wenn nun Streaming generell eine Urheberrechtsverletzung ist, dann fehlt nicht mehr viel bis zum Verbot von youtube, von Mediatheken der ÖR-Sender und anderer Anbieter. Darueber hinaus wäre dass das Ende von Streaming-Games und das Ende von Sport-Livestreams. Ein Problem ist dass zum Beispiel gerade jetzt bei der Handball-WM gewesen, bei der die Spiele nur auf einer Sponsoren-Seite (handball.dkb.de) gezeigt wurde. Und hier ist eben die Frage, ob dieses Anschauen von diesem Stream auf dieser Sponsorenseite dann am Ende auch noch illegal war oder nicht. Damit haben die ÖR-Sender und der Europäische Gerichtshof hier mehr Rechtsunsicherheit geschaffen anstatt Rechtsssicherheit.

  • Am 28. April 2017 um 10:21 von Hi, hi...

    „…Kenntnis… hätten haben müssen.“
    …steht das echt so im Urteil drin? „Hätten haben müssen“?
    Meine Brieftasche „hätte“ auch einen oder zwei Hunderter mehr „haben müssen“!
    Hat sie aber nicht!

    • Am 28. April 2017 um 13:37 von Peter Marwan

      Hallo,
      es handelt sich dabei nicht um ein Zitat aus der Urteilsbegründung, sondern ein Zitat des Anwalts. In der in der Meldung auch verlinkten Urteilsbegründung heißt es: „Der Gerichtshof hat daher zunächst für Fälle, in denen erwiesen ist, dass eine Person, die einen direkten Zugang zu geschützten Werken anbietet, wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihr gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft, für Recht erkannt, dass die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten ist.“

      Peter Marwan
      Redaktion ZDNet

    • Am 28. April 2017 um 17:41 von Antiappler

      „Meine Brieftasche „hätte“ auch einen oder zwei Hunderter „mehr haben müssen“.
      Das hättest Du aber auch vorher wissen können/müssen.
      Ich finde, unabhängig was da jetzt ganz genau im Urteil steht und wie es begründet ist, dass Du Dir es etwas zu leicht machst.
      Wenn Dir Jemand, auch wenn es aus Deinem Freundes/Bekanntenkreis ist, den neuesten 55″ Fernseher von Samsung für „nur“ 500 Euro anbietet, fängst Du dann nicht an zu überlegen, ob das alles so richtig ist?
      Ist auch ein üblicher Tipp der Polizei, auf „extrem günstige“ Angebote zu achten, wo einem der Verstand sagen sollte, dass an diesem Angebot etwas faul ist.
      Ob das jetzt auch in jedem Fall auch beim Streaming möglich wäre, will und kann ich jetzt auf die Schnelle nicht beurteilen.
      Aber so wie Du das begründest, ist es auf jeden Fall zu einfach.

      • Am 30. April 2017 um 15:54 von Hi, hi...

        …es ging jetzt in erster Linie um die Formulierung. Natürlich WEIß ich, dass meine Brieftasche einige Hunderter mehr „hätte haben müssen“. Nur meine Brieftasche weiß das offensichtlich nicht. ;-)
        Ich habe auch keine Ahnung, wie der (eigentlich ganz kompetente) Herr Solmecke darauf kommt, dass der NUTZER „hätte wissen müssen“, dass der Stream aus einer illegalen Quelle kommt. Im Urteil – wie der Herr Marwan so schön zitiert – ist davon die Rede, dass es der ZugangsANBIETER ist, der „hätte wissen müssen“, dass er einen illegalen Zugang anbietet.
        Ich persönlich halte eben die besagte Formulierung nicht wirklich für gerichtsfest. Aber ich bin ja auch kein Jurist.

  • Am 5. Mai 2017 um 11:25 von Mimi

    Also, vom Wortlaut „haben,müsse…“ habe ich nicht getickt. Wo ich aber schwierigkeiten empfinde, ist das „Anschauen“.Die rechtlichen Warnungen am Anfang der filme haben zu Gegenstand das Kopieren, die öffentliche Wiedergabe (außerhalb des Familienkreises), die Umgehung von Kopierschutz oder das Verbreiten.
    Wenn ich aber nur ein Film anschaue, der werder von mir kopiert, verbreitet oder dessen Schutz umgagen habe, wo mache ich mich strafbar?
    Wenn zwei idioten ein Wagenrennen innerorts veranstalten und ich bin gerade am Strassenrand und schaue zu, bin ich auch Straffälig?
    Wenn bei einer Party ein gerippter Musikfilm projetziert wird, sind dann alle Gäste schuldig?

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