Abmahngebühren bleiben trotz Gesetzesänderung hoch

Nach Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken steigen die Kosten für Verbraucher um 15 Prozent. Sie liegen derzeit bei durchschnittlich 872 Euro. Abmahnanwälte nutzen unter anderem eine Ausnahme im Gesetz, um einen Streitwert von mehr als 1000 Euro anzusetzen.

Das im Oktober 2013 eingeführte Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat nicht wie erhofft dazu geführt, dass die Kosten für Abmahnungen wegen urheberrechtlichen Verstößen zurückgehen. Das zeigt eine Untersuchung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Demnach sind die durchschnittlichen Vergleichsforderungen von Abmahnkanzleien heute sogar 15 Prozent höher als vor Einführung des Gesetzes.

Verbraucherzentrale Bundesverband (Bild: VZBV)Eigentlich sieht das Gesetz vor, den Streitwert eines Verfahrens wegen Urheberrechtsverstößen auf 1000 Euro zu deckeln. Aus der Gebührenordnung für Anwälte ergäben sich somit Kosten von bis zu 124 Euro. Hohe Abmahngebühren würden jedoch durch unklare Formulierungen sowie Lücken im Gesetzestext ermöglicht.

So sehe das Gesetz eine Ausnahme vor. Die Obergrenze von 1000 Euro gelte nicht, wenn der Streitwert „nach besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig“ ist, also nicht gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber habe es jedoch versäumt, den Begriff „unbillig“ zu definieren oder klarzustellen, unter welchen Umständen ein höherer Streitwert angenommen werden müsse.

In 35 Prozent der seit 2012 untersuchten 2563 Fälle machten Anwälte von der Unbilligkeitsregelung Gebrauch. Darüber hinaus kritisieren die Verbraucherschützer, dass sich die Deckelung nur auf die Anwaltskosten bezieht, nicht aber auf mögliche Schadensersatzansprüche. Da Anwälte auch diese Hintertür nutzten, seien die Vergleichsforderungen seit 2012 um 115 Euro auf 872 Euro angestiegen.

„Das Gesetz muss dringend nachgebessert werden, um Verbraucher vor überhöhten Abmahnforderungen zu schützen“, erklärte Lina Ehrig, Leiterin des Teams Digitales und Medien des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Die Ausnahmeregelung der Unbilligkeit muss gestrichen werden. Der Streitwert muss insgesamt, also für die Anwaltsgebühren und die Schadenersatzforderung, gedeckelt werden. Wir brauchen eine klare und rechtssichere Regelung zur Eindämmung von Abmahnungen mit unverhältnismäßig hohen Abmahngebühren.“

Die Daten aus den 2563 Fällen für die von den Verbraucherschützern als nicht repräsentativ eingestufte Untersuchung wurden von Fachberatern der Verbraucherzentralen in den Jahren 2014 und 2015 erhoben. Außerdem flossen weitere 886 Fälle in die Untersuchung ein, die Nutzer im Rahmen einer Online-Umfrage beschrieben hatten. Als vergleich dienten 301 Fälle von vor 2013.

Die Zahl der Abmahnungen nimmt dem Verband zufolge trotz der höheren Verbreitung legaler Streaming-Dienste nicht ab. Nach wie vor seien 6 Prozent der Bevölkerung von „der zweifelhaften Praxis der Abmahnkanzleien betroffen“. Hier beziehen sich die Verbraucherschützer auf zwei von ihnen beauftragte repräsentative Umfragen in den Jahren 2012, also vor der Reform, und 2016.

Die Bundesregierung plane, das Gesetz bis Anfang des Jahres 2017 zu überprüfen. Dies sei bei den Koalitionsverhandlungen im Jahr 2013 vereinbart worden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mache ebenfalls seit 2013 auf die Gesetzeslücken aufmerksam.

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