Urteil: Allergische Reaktion auf Tonerstaub kein Dienstunfall

Ein Finanzbeamter aus Lüdinghausen führte seine Kontaktdermatitis auf Tonerstaub aus Laserdruckern zurück. Der sei sowohl in der Raumluft als auch auf den zu bearbeitenden Schriftstücken vorhanden. Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte die Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall nun jedoch in letzter Instanz ab.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag auf Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster abgelehnt (Aktenzeichen 3 A 964/15). Damit scheiterte ein Finanzbeamter aus Lüdinghausen endgültig mit dem Versuch, eine von ihm auf Tonerstaub zurückgeführte Kontaktdermatitis als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Bereits die Oberfinanzdirektion hatte das abgelehnt. Auch die dagegen gerichtete Klage beim Verwaltungsgericht Münster hatte keinen Erfolg (Aktenzeichen 4 K 3510/13). Der nun erfolgte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Toner in Laserdrucker (Bild: Shutterstock / Piotr-Adamowicz)Der Finanzbeamte führte eine sogenannte Kontaktdermatitis auf Tonerstaub aus Laserdruckern zurück. Bei der Hauterkrankung treten binnen drei Tagen nach dem Kontakt mit dem Allergen auch von anderen Hautallergien bekannte Symptome auf. Kennzeichnend ist zudem der sie begleitende, starke Juckreiz. Ist der Betroffene dem Allergen wiederholt ausgesetzt, kann es auch zu einer chronischen Hauterkrankung kommen. Vielfach sind für eine Kontaktdermatitis Metallionen (von Chrom, Nickel oder Kobalt) verantwortlich, die in der Haut zusammen mit einem Protein die allergische Reaktion auslösen, sofern eine Überempfindlichkeit dagegen besteht. Aber auch andere Stoffe kommen als Auslöser in Frage.

In dem in Nordrhein-Westfalen verhandelten Fall wurde vom Kläger Tonerstaub als Auslöser ausgemacht. Dem könne er sich nicht entziehen, da er sich sowohl in der Raumluft befinde, als auch auf den im Zuge seiner Tätigkeit zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Frage, ob und inwieweit Tonerstaub in die Raumluft gelangt, beschäftigt Gerichte, Gutachter und Forscher schon seit Jahren. Zuletzt hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in ihrer Publikation eine neuerliche Untersuchung zur möglichen Schadstoffbelastung durch Laserdrucker vorgelegt. Ihr zufolge führen selbst hohe Druckleistungen in Büroräumen nicht zu einer gesundheitlich bedenklichen Belastung.

Sie kam in dem groß angelegten Test zu dem Ergebnis, dass es sich nicht belegen lässt, dass Laserdrucker beim Drucken gefährliche Mengen an Tonerstaub freisetzen. Ebenso wie bei früheren Untersuchungen stammten die Emissionen zum größten Teil aus dem verwendeten Papier: „Beim Drucken riecht es nicht nach Ozon und auch nicht nach Toner, sondern nach erhitztem Papier“, so die von der DGUV beauftragten Wissenschaftler 2014. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass es denkbar sei, „dass es besonders empfindliche Menschen gibt, die auf einen gegebenenfalls noch nicht beschriebenen Parameter reagieren“.

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Offenbar zählte der Finanzbeamte aus Lüdinghausen sich zu dieser Gruppe. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befand jedoch nicht darüber, ob Tonerstaub grundsätzliche eine Kontaktdermatitis verursachen kann oder nicht. Es stellte lediglich fest, dass aus den vorgelegten Unterlagen weder folge, „dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich bringe, noch dass diese Wahrscheinlichkeit wesentlich höher sei als in anderen Berufen wie etwa bei Friseuren“.

Um als Dienstunfall anerkannt zu werden, sei nicht nur die Gefahr der Erkrankung erforderlich, sondern dass der Beamte dieser Gefahr besonders ausgesetzt sei, so das Gericht weiter: „Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen.“ Die konkrete dienstliche Tätigkeit müsse daher ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit der konkreten Erkrankung beinhalten und diese Wahrscheinlichkeit müsse deutlich höher als bei der übrigen Bevölkerung sein.

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Neueste Kommentare 

5 Kommentare zu Urteil: Allergische Reaktion auf Tonerstaub kein Dienstunfall

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  • Am 15. Juli 2016 um 22:15 von Hilflos

    „Ihr zufolge führen selbst hohe Druckleistungen in Büroräumen nicht zu einer gesundheitlich bedenklichen Belastung.“

    Die Statistiken vergessen das jeder unterschiedlich empfindlich ist. Jemand der darauf regiert… hat verloren, weil die Statistik das nicht berücksichtigt. Hart. Aber so ist das mit der Gerechtigkeit, sie gibt es nur zu einem gewissen Prozentsatz… der Rest ist angemeiert.

    Ein junger Menschen schüttelt mit dem Kopf über jemanden, der schon etwas älter ist und wo sich gesundheitliche Gefahren eher bemerkbar machen, weil die Zellen sich nicht mehr so schnell erneuern, und lacht ihn aus. Als er dann ebenso alt war, bemerkt er plötzlich doch die Wirkung… doch mittlerweile lachen „andere junge Menschen“ dann über ihn (stell dich nicht so, Simulant!)

    Die Menschen haben Lücken… ohne Ende Lücken, und urteilen damit nicht nur vorschnell… sondern „voller Überzeugung“ eindeutig falsch. Doch das können die Menschen nicht sehen, weil sie Lücken haben :) So lange wird weiter gelacht… so wie es bei den Rauchern war… die die Nichtraucher in den 80ern ausgelacht haben, nun lachen sie nicht mehr… sie haben Krebs. Das mit dem Laser-Toner wird genau so ausgehen. Erst Allergie, dann Krankheit, dann Tod.

    • Am 16. Juli 2016 um 11:01 von ckOne

      und wenn ich noch so gesund lebe, sterben werde ich doch auch, es kommt mir nur viel länger vor.

  • Am 16. Juli 2016 um 8:17 von Frank_Furter

    Generell sind aber Laserdrucker seit vielen Jahren betriebssicher, weil die Hersteller entsprechende Vorschriften einhalten müssen. Wenn aber bei der Wartung gespart wird und die Vorschriften des Herstellers nicht eingehalten werden.
    Dass Toner gesundheitsschädlich ist, ist nichts Neues.
    Kontakt mit Toner beim Wechseln der Tonerkartuschen ist (bei genauer Beachtung der Herstellervorschriften!) eigentlich unmöglich.

    Es sind aber mal wieder die Feinheiten, die diesen Fall so pikant machen. Es geht hier um einen „Dienstunfall“ und soetwas hat bei Beamten Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Pensionierung, eventuell auf das Gehalt und andere Ansprüche gegenüber dem Dienstherren.

    Ein Finanzbeamter halt…

  • Am 18. Juli 2016 um 12:07 von hugo

    In unserer Firma werden seit 1987 flächendeckend in den Büros Laserdrucker eingesetzt. Unsere Mitarbeiter fliegen viel, unsere Mitarbeiter wohnen in München und setzen sich dem Feinstaub aus. Aber niemand hat mit Tonerstaub ein Problem und wenn Kollegen den Drucker nicht mehr im Zimmer wollen wir er abgebaut und ein Etagendrucker reicht dann auch. Aber Beamte und Bewegung passt ja auch nicht recht zusammen.
    Wenn jemand behauptet das seine Krankheit NUR vom Tonerstaub kommt, dann glaub ich das nicht, dann kann das auch nie bewiesen werden, ist halt eine Behauptung, mehr nicht. Und wie Frank_Furter ausführt ein Finanzbeamter halt;-)

    • Am 19. November 2016 um 14:37 von Rainer Staub

      Dass es sich hier um ein krasses Fehlurteil handelt, zeigt die Regierungpresse-Erklärung vom 25. 8. 2016. Hier wird endlich bestätigt, dass Tonerstaub gesundheitsgefährdend ist und damit schwere Krankheiten erzeugen kann. Triumph-Adler als Kopierervertreiber hat schon vor Jahren durch Aufsruck auf die Tonerverpackung bestätigt , dass Tonerstaub oft eingeatmet zu schweren Lungenschädigungen führen kann. Die Wahrheit ist stärker als die jahrzehntelangen Versuche, Schadensersatzforderungen nach Asbest- und Tonefrstauberkrankungen stets im Keim zu ersticken.

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