Verbraucherzentrale mahnt Google wegen E-Mail-Scanning ab

Der Bundesverband Verbraucherzentrale (VZBV) beanstandet zwei Klauseln in Googles Datenschutzerklärung zur Erhebung und Verwendung personenenbezogener Daten. Sie sind seiner Ansicht nach unzulässig, weil Google von Gmail-Nutzern keine gesonderte Einwilligung zum Scannen ihrer E-Mails einholt.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hat Google wegen zwei Klauseln in dessen Datenschutzerklärung erneut abgemahnt. Seiner Ansicht nach schränken sie die Rechte von Nutzern des E-Mail-Dienstes Gmail in Bezug auf die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unzulässig ein.

(Bild: VZBV/Google)Konkret geht es darum, dass Google unter anderem E-Mails automatisiert analysiert, um dann unter anderem personalisierte Werbung platzieren zu können. Das ist laut VZBV rechtswidrig, da die Einwilligung der Betroffenen in diese „intensive Art der Datenauswertung“ fehle. Außerdem stammten die personenbezogenen Daten in den Nachrichten ja unter Umständen nicht nur von Google-Nutzern, die mit der Zustimmung zur Datenschutzerklärung ihre – laut VZBV unwirksame – Einwilligung dazu erteilt haben, sondern auch von Dritten, die eine E-Mail an den Nutzer senden.

„Es kann nicht sein, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne spezifische Einwilligung mitliest, um diesen dann maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen“, begründet Heiko Dünkel, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim VZBV, die neuerliche Abmahnung. Ihm zufolge ist für die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten durch Google zu Werbezwecken immer eine gesonderte Einwilligung der Nutzer erforderlich. Dass in einzelnen Klauseln der aktuellen Datenschutzerklärung diese Praxis lediglich allgemein angekündigt wird, reiche nicht aus. Denn beispielsweise werde der Begriff „Werbung“ in diesem Zusammenhang nicht definiert. Theoretisch seien somit sogar Anrufe beim Nutzer denkbar. „Auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen geworben werden soll, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar“, kritisiert Dünkel.

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Der VZBV beanstandet mit der aktuellen Abmahnung zudem eine Klausel in Googles Datenschutzerklärung, wonach eine ausdrückliche Einwilligungserklärung lediglich für die Weitergabe „sensibler Kategorien“ von personenbezogenen Daten notwendig ist. Die Unterscheidung zwischen „sensiblen“ und anderen personenbezogenen Daten sei mit den deutschen Datenschutzvorschriften jedoch nicht vereinbar.

Schon im November 2013 hatte der VZBV in erster Instanz erfolgreich gegen insgesamt 25 Klauseln von Googles damaliger Datenschutzerklärung geklagt. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 15 O 402/12) legte Google allerdings Berufung ein. Ein Termin für die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren steht noch nicht fest. Die Richter das Landgerichts Berlin hatten sich 2013 der Auffassung der Verbraucherschützer angeschlossen, wonach die 25 beanstandeten Klauseln zu unbestimmt formuliert waren oder die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränkten.

Google räumte sich damit unter anderem das Recht ein, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten seiner Dienste zu verknüpfen. Laut VZBV blieb so für Verbraucher unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen. Zudem konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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2 Kommentare zu Verbraucherzentrale mahnt Google wegen E-Mail-Scanning ab

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  • Am 9. Januar 2016 um 2:27 von Judas Ischias

    Ist ja alles schön und gut was die Verbraucherzentrale da macht, aber was ist mit so Datensaugern wie Meldeämter oder die Post?
    Dass auch da fleißig Daten gesammelt und verkauft werden, wissen doch nur die wenigsten Leute, die z.B. einen neuen Personalausweis brauchen oder ein Einschreiben aufgeben.
    Und da werden den Leuten noch nicht mal unverständliche AGB vorgelegt, die man zu lesen und unterschreiben hat.
    Sondern das passiert alles klammheimlich.
    Hat es damit zu tun, dass der Staat, über die KfW, immer noch einen sehr großen Anteil an Aktien der Post besitzt und deswegen auch daran verdient und es ja deshalb nicht so schlimm ist?
    Und bei den Meldeämtern zum Beispiel die GEZ von profitiert.
    Wer hat noch Vorteile von den heimlich gesaugten Daten?
    Gibt es da Angst oder Druck, nicht mehr ausreichend Zuschüsse vom Staat zu bekommen, wenn man mal in diese Richtung tätig wird?
    Über die „bekannten Datensauger“ lässt es sich ja gut meckern, aber viel schlimmer sind die „unbekannten Datensauger“!!!

    • Am 11. Januar 2016 um 9:31 von Claudi

      Weichzeichneralarm, die Vergehen der anderen anderen ändern nix an Googles dreistem Verhalten. Es sollte ein Verbot solcher Gummi-Füllwörter und Phrasen wie ‚möglicherweise‘, ‚unter Umständen‘, ‚in besonderen Fällen‘ oder auch ‚bei Bedarf‘ in AGBs geben.
      ‚Vielleicht‘ wird der Kunde dann nicht verar… äh nicht zum Objekt degradiert.

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