Google beschränkt „Recht auf Vergessenwerden“ weiter auf EU

Über google.com sind die Links noch zu finden. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe der EU hält dies für unzureichend. Ihre Vorgabe ist aber nur eine Empfehlung - und kein Gesetz. Google will noch diesen Monat einen eigenen Ansatz zu Löschanträgen und ihrer Umsetzung vorlegen.

Google plant weiter nicht, Löschanträge von EU-Bürgern weltweit umzusetzen. Das sagte sein Chief Legal Officer David Drummond jetzt gegenüber Reuters bei einer Veranstaltung in Brüssel: „Wir haben einen grundlegenden Ansatz genommen, wir sind ihm gefolgt, wir haben deshalb europaweit Links entfernt, aber nicht in anderen Ländern.“

Bisher hat die Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP29) der Europäischen Union Suchmaschinen nur eine Empfehlung gegeben, um das vom EuGH geforderte „Recht auf Vergessenwerden“ einzuhalten. Darin steht (PDF), dass eine Umsetzung der Löschanträge ausschließlich im Land des Antragstellers nicht genügt: „eine Beschränkung auf EU-Domains, mit der Begründung, dass Nutzer überwiegend via nationale Domänen auf Suchmaschinen zugreifen, kann nicht als ausreichendes Mittel gesehen werden, um Betroffenen die durch das Urteil gewährten Rechte zu garantieren.“

Diese Empfehlung ist aber keine gesetzliche Vorschrift – und darauf beruft sich Google. Reuters zufolge wird es diesen Monat einen eigenen Report zum „Recht auf Vergessenwerden“ vorlegen. Die Agentur weist zugleich darauf hin, dass die WP29-Gruppe vergangenen Freitag Microsoft, Yahoo und die französische Suchmaschine Qwant aufgefordert habe, Löschungen auf alle ihre Domains anzuwenden.

Den neusten Daten zufolge sind bei Google bisher Anträge auf Löschung von 733.000 URLs eingegangen, die von 202.000 Einzelpersonen stammen. In rund 60 Prozent der Fälle hat es dem Antrag entsprochen. Über google.com sind die in Europa unsichtbaren Inhalte aber weiter auffindbar, wie die EU-Kommission schon vergangenen Juli monierte.

Das Urteil des EuGH vom 13. Mai (Az. C131/12) macht den Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Das heißt, dass eine Person unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber direkt auffordern kann, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheint. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.

Wer Inhalte aus Googles Suchresultaten entfernen lassen möchte, muss in das bereitgestellte Online-Formular unter anderem Namen, E-Mail-Adresse und die zu entfernenden Links samt einer Begründung für die Löschung eingeben. Außerdem verlangt Google einen Identitätsnachweis in Form einer Kopie eines gültigen Führerscheins oder Personalausweises, die als Bilddatei hochgeladen werden kann.

[mit Material von Liam Tung, ZDNet.com]

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Themenseiten: EU-Kommission, Google, Privacy, Suchmaschine

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