Britisches Oberhaus kritisiert EU-Urteil zum Recht auf Vergessen als „nicht umsetzbar“

Nach Ansicht der Abgeordneten ist die EU-Direktive von 1995 veraltet, auf der das Urteil basiert. Die Löschung von akkuraten und legal zugänglichen Daten lässt sich ihnen zufolge nicht mit dem Recht auf Privatsphäre begründen. Sie halten es auch für falsch, dass Google als Unternehmen über die Löschanträge entscheidet.

Das House of Lords, die erste Kammer des britischen Parlaments, hat das im Mai ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Recht auf Vergessen, wonach Suchmaschinen unter bestimmten Umständen personenbezogene Suchergebnisse löschen müssen, scharf kritisiert. In einem Bericht eines Ausschusses wird die Entscheidung als „unzumutbar“, „nicht umsetzbar“ und „falsch“ bezeichnet.

Flagge von Großbritannien (Bild: Deutsche Messe AG)

Den Abgeordneten zufolge ist das Urteil fehlerhaft, weil es auf einer 1995 verabschiedeten EU-Direktive basiert, die veraltet sei. Außerdem sei es nicht richtig, dass ein Betreiber einer kommerziellen Suchmaschine über Löschanträge entscheide und er damit zu seinem eigenen „Datenkontrolleur“ gemacht werde.

„Uns ist klar, dass weder die Direktive von 1995 noch deren Interpretation durch das Gericht dem gegenwärtigen Status von Kommunikationsdiensten entspricht“, so die Abgeordneten. Der globale Zugang zu detaillierten persönlichen Informationen sei zu einem Teil des täglichen Lebens geworden.

„Es ist nicht länger vernünftig oder möglich, dass das Recht auf Privatsphäre Personen das Recht gibt, Links zu Daten, die korrekt und legal zugänglich sind, löschen zu lassen“, heißt es weiter in dem Bericht. „Wir stimmen der Regierung zu, dass das ‚Recht auf Vergessen‘, wie es die Kommission vorschlägt, verschwinden muss. Es ist prinzipiell fehlgeleitet und in der Praxis nicht umsetzbar.“

Google kritisiert das Urteil des EuGH ebenfalls, versucht aber auch, die Anweisungen des Gerichts umzusetzen. Bis zum 18. Juli hat es nach eigenen Angaben 91.000 Löschanfragen erhalten, die mehr als 328.000 Websites betreffen. Bisher entfernt Google nur Links in seinen europäischen Suchmaschinen – über google.com lassen sich die Inhalte weiterhin finden.

Zu Details der Entscheidung sieht der Internetkonzern offenbar noch erheblichen Diskussionsbedarf. Ende Juli forderte Google seine Nutzer auf, bis zum 11. August Stellungnahmen und Fachbeiträge zu Fragen rund um das Urteil einzureichen. Sie sollen von Googles Experten-Beirat geprüft werden. Unter anderem geht es Google um eine Definition der Verantwortungsbereiche von Suchmaschinen, Datenschutzbehörden, Websitebetreibern und Einzelpersonen. Es will auch klären, ob die Öffentlichkeit ein Recht hat, Details zu den Löschanträgen zu erhalten.

[mit Material von Tom Jowitt, TechWeekEurope]

Tipp: Wie gut kennen Sie Google? Testen Sie Ihr Wissen – mit dem Quiz auf silicon.de.

Themenseiten: Datenschutz, Google, Politik, Privacy, Suchmaschine

Fanden Sie diesen Artikel nützlich?
Content Loading ...
Whitepaper

Artikel empfehlen:

Neueste Kommentare 

Noch keine Kommentare zu Britisches Oberhaus kritisiert EU-Urteil zum Recht auf Vergessen als „nicht umsetzbar“

Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *