Gerichtsurteil: Impressum im Xing-Profil ist abmahnfähig

Das haben die Richter des Landgerichts Stuttgart im Streit zwischen zwei Anwälten entschieden. Allerdings hat der Unterlegene inzwischen Berufung eingelegt. Xing prüft die Sachlage und arbeitet an einer Lösung.

Das Landgericht Stuttgart hat die derzeitige Form des Impressums in Xing-Profilen für unzureichend erklärt (Aktenzeichen 11 O 51/14). Die Richter begründen ihr Urteil mit Paragraf 5 des Telemediengesetzes. Diesen legen sie so aus, dass zum Beispiel Freiberufler, Unternehmensinhaber oder Geschäftsführer auch auf Xing ein vollständiges Impressum anbieten müssen. Die derzeit übliche Form reiche dafür nicht aus.

Einem Urteil des Landgerichts Stuttgart zufolge ist das Impressum im Xing-Profil abmahnfähig

Wie bei solchen Fragen üblich können den Fehler allerdings nur Mitbewerber abmahnen. Wie Rechtsanwalt Carsten Ulbricht berichtet wurde er sowie einige weitere Personen allerdings bereits von einem anderen Anwalt abgemahnt. Laut Ulbricht wäre derzeit jedes Impressum auf Xing abmahnfähig,

Ulbricht ist auch die in dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart unterlegene Partei. Er reagierte auf eine Abmahnung des Rechtsanwalts Winter mit einer sogenannten negativen Feststellungsklage. Die lehnte das Stuttgarter Gericht allerdings ab. Den Richter reichte es nicht aus, dass sich der Link zum Impressum am unteren rechten Rand der Seite befand und in kleinerer Schriftgröße als der restliche Text gehalten war.

Der Link befinde sich außerhalb des eigentlichen Textblocks und damit „in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt“. Für diese Argumentation bringen Rechtsexperten wenig Verständnis auf: So weist etwa Rechtsanwalt Thomas Schwenke darauf hin, dass dies auf eine ganze Reihe von Seiten zutreffe – und nennt Bild.de, T-Online sowie die Website der Bundesdruckerei als prominente Beipsiele.

„Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist eine Steilvorlage für die schwarzen Schafe, die sich an Impressumsabmahnungen bereichern oder den Mitbewerbern ‚Knüppel zwischen die Beine‘ werfen möchten. Denn sollte dieses Urteil Bestand haben, müssten Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben, in der sie sich verpflichten bei einem erneutem Impressumsverstoß eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen (die bei ca. 2000 bis 5000 Euro liegen dürfte)“, so Schwenke.

Personen, die der Impressumspflicht unterliegen, also Freiberufler und Geschäftsführer, müssten daher bei jeder Änderung, die Xing durchführt befürchten, dass ihr Impressum nicht mehr ausreichend deutlich sichtbar ist. Laut Schwenke ist zudem nicht davon auszugehen, dass Besucher einer Webseite zuerst nach dem Impressum suchen. Wie zahlreiche Beispiele zeigten, seien sie es eigentlich gewohnt nach unten zu scrollen, um diese Informationen zu bekommen.

Ulbricht hat beim Oberlandesgericht Stuttgart bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt. Damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Auf Nachfrage der ZDNet-Schwestersite silicon.de erklärt Xing-Sprecher Marc-Sven Kopka, dass man die Situation derzeit prüfe. „Wir werden in Kürze das Impressum entsprechend den Vorgaben des Landgerichts Stuttgart anpassen. Unsere Mitglieder müssen nichts weiter tun“, so Kopka.

Kopka erklärt jedoch auch, dass die Rechtslage bezüglich der Impressumspflicht derzeit unübersichtlich sei. So habe das Landgericht München etwa mit Urteil vom 3. Juni 2014 (Aktenzeichen 33 O 4149/14) sogar entschieden, dass ein fehlendes Impressum auf der Plattform Xing nicht abmahnfähig ist.

Die Aussage von Rechtsanwalt Schwenk, dass Privatpersonen nicht betroffen sind, bestätigte Kopka: „Daher liegen unseres Wissens auch keine weiteren Fälle vor, bei denen das Thema Impressum im Profil zu Schwierigkeiten geführt hat, mit Ausnahme der in den Medien beschriebenen Anwälte, die andere Anwälte abgemahnt haben.“

Rechtsanwalt Schwenk empfiehlt Privatpersonen zur Sicherheit dennoch den Hinweis einzubinden: „Das ist mein privates Profil“. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme, wenn die Person über das eigene Profil für den Arbeitgeber wirbt. Aber ob das der Fall sei, müsse im Einzelfall beurteilt werden. Wer als Firma auf ein bereits vorhandenes, vollständiges Impressum verlinkt, sollte darauf achten, dass die im Impressum genannte verantwortliche Person auch dem Namen des verlinkten Social Media Accounts entspricht. Ansonsten sollte im Impressum festgehalten sein, dass es auch für das verlinkte Profil gilt.

[mit Material von Martin Schindler, silicon.de]

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