BGH bestätigt Urheberrechtsabgabe auf Drucker und PCs

Der EuGH hatte bereits 2013 die Rechtmäßigkeit der deutschen Urheberrechtsabgabe auf Drucker festgestellt. Der BGH unterscheidet nun allerdings zwischen Druckgeräten und PCs: Bei ersteren wird die Abgabe für analoge Vervielfältigungsstücke fällig, bei letzteren für digitale. Das gilt für Geräte, die zwischen 2001 und 2008 auf den Markt kamen.

Der Bundesgerichtshof hat heute im Streit zwischen den Herstellern Canon, Epson, Fujitsu, Hewlett-Packard, Kyocera und Xerox mit der VG Wort entschieden, dass sowohl Drucker als auch PCs zu den laut Urheberrechtsgesetz vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. Er folgt damit im Wesentlichen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juni 2013. Dieser hatte auf ein Vorentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (PDF) hin festgestellt, dass auf in Deutschland verkaufte Drucker eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden darf.

Die VG Wort wertet das Urteil – ohne auf Details einzugehen, da die Urteilsbegrünung noch nicht vorliegt – als Erfolg: „Nachdem der Bundesgerichtshof in den Jahren 2008/2009 eine Vergütungspflicht für Drucker und PC nach altem Recht verneint hatte, ist das Ergebnis – nach jahrelangem Rechtsstreit durch alle Instanzen und unter Einbeziehung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH – ein großer Erfolg für die von der VG Wort vertretenen Urheber und Verlage“, wird der geschäftsführender Vorstand Robert Staats in einer Pressemitteilung (PDF) zitiert.

BGH bestätigt Urheberrechtsabgabe auf Drucker und PCs (Bild: Shutterstock/Kitch Bain)

Nach einer seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung besteht seitens der VG Wort ohnehin ein Vergütungsanspruch für alle Geräte und Speichermedien, mit denen sich Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch erstellen lassen. Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, auf welche Weise die Geräte oder Speichermedien ein Werk vervielfältigen können. Von der aktuellen Entscheidung sind daher nur die vor 2008 und nach 2001 verkauften Drucker und PCs betroffen.

In diesem Zeitraum hatte der Urheber eines Werkes einen Vergütungsanspruch gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten, wenn das Gerät dazu bestimmt ist, ein Werk „durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ zu vervielfältigen. Dasselbe galt bei Geräten, Bild- und Tonträgern, die dazu bestimmt sind, ein Werk „durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen“ zu vervielfältigen.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gehören lediglich Drucker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach Paragraf 54a des Urhebergesetzes in seiner alten Fassung (also der vor 2008). Die Regelung erfasst nach Ansicht der Karlsruher Richter ausschließlich Verfahren, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen – also Papier ausgegeben wird. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Vervielfältigungsvorlage analog oder digital – also zum Beispiel ebenfalls ein Stück Papier oder eine Website – ist.

Von der alten Regelung werden dem Urteil zufolge auch Vervielfältigungsverfahren erfasst, bei denen mehrere verbundene Geräte zum Einsatz kommen, sofern diese auf die Herstellung analoger Kopien abzielen: „Unter dieser Voraussetzung sind Vervielfältigungsverfahren nicht nur mit einer aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette, sondern auch mit einer nur aus PC und Drucker bestehenden Gerätekette vergütungspflichtig“, so der BGH in einer Pressemitteilung.

Weiter stellt das Gericht klar: „Innerhalb einer solchen Gerätekette ist allerdings nur das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Scanner; innerhalb der aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit ist dies der Drucker.“

Vervielfältigungsverfahren mit einem PC als Endgerät fallen laut Bundesgerichtshof nicht darunter. Für die Hersteller ist das allerdings kein Grund zur ungetrübten Freude: Laut BGH gehören PCs zu den Geräten, für die eine Vergütungspflicht aufgrund Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen anfällt. Die Definition von Bild- und Tonträger nach Paragraf 16, Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes erfasst nämlich auch Festplatten.

Unklar ist derzeit noch, ob und wie sich das auf die Höhe der zu entrichtenden Abgaben auswirkt. Dazu konnten ZDNets Schwestersite ITespresso bisher weder der Bitkom, der in der Vergangenheit in Urheberechtssachen als Sprachrohr der Hersteller aufgetreten ist, noch die VG Wort Auskunft geben.

Betroffen sind von der Entscheidung allerdings nur die Hersteller. Sie müssen jetzt prüfen, ob die von ihnen gemachten Rückstellungen für die anfallenden Zahlungen ausreichen. Falls sie die Rückstellungen zu großzügig bemessen haben, können sich über einen unverhofften Geldsegen freuen.

Für Verbraucher und Anwenderfirmen ändert sich durch das BGH-Urteil nichts. Sie zahlen beim Kauf von PCs und Notebooks nach wie vor die im Januar 2014 nach dreijährigen Verhandlungen zwischen Branchenverbänden und Verwertungsgesellschaften ausgehandelten Beträge mit. Wesentliche Neuerung dieser Vereinbarung war, dass aufgrund einer Vorgabe des EuGH (PDF) erstmals zwischen privat und gewerblich genutzten Geräten unterschieden wurde. Demnach sind beim Kauf eines privat genutzten PCs 13,19 Euro Urheberabgabe enthalten. Für kleinere Geräte (Netbooks) werden 10,63 Euro fällig. Der Tarif für gewerblich genutzte Rechner liegt bei 4 Euro pro Gerät.

Von der Regelung nicht erfasst sind Tablets. Der Vertrag gilt rückwirkend ab dem Jahr 2011 und läuft mindestens bis Ende 2016. Nach Schätzungen des Bitkom fließen den Urhebern damit für die Jahre 2011 bis 2013 rund 240 Millionen Euro von den IT-Unternehmen zu. Ab 2014 sei mit jährlichen Zahlungen in Höhe von rund 70 Millionen Euro zu rechnen.

Die Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Käufern bringt sowohl den Herstellern als auch den Verwertungsgesellschaften zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Denn um die Höhe der Urheberabgabe zu bestimmen, ist zu prüfen, ob vom Käufer eine Umsatz-ID vorliegt. Da eine solche aber auch Händler besitzen, die an private Endkunden verkaufen, ist zudem eine Erklärung erforderlich, dass die gekauften PCs gewerblich genutzt und nicht an private Anwender weiterveräußert werden.

Im Direkt- und Projektgeschäft sammelt der Hersteller diese Erklärungen ein und reicht sie dann zur Erstattung gesammelt an die ZPÜ weiter. Firmen, Gewerbetreibende oder Selbständige, die ihre PCs oder Notebooks einzeln über Händler kaufen, können sich mit einem Antrag bei der ZPÜ für alle ab dem 1. Januar 2014 erworbenen Rechner den zu viel gezahlten Betrag zurückerstatten lassen.

Themenseiten: Canon, Desktop, Drucker, Epson, Fujitsu, Gerichtsurteil, Hewlett-Packard, Kyocera, Notebook, Urheberrecht, Xerox

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Neueste Kommentare 

3 Kommentare zu BGH bestätigt Urheberrechtsabgabe auf Drucker und PCs

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  • Am 3. Juli 2014 um 22:12 von Dieterdreist

    gibt’s eigentlich auch Abgaben auf Bleistifte, Kugelschreiber, Schreibmaschinen oder Papier? Und wenn nicht, wieso?

  • Am 4. Juli 2014 um 1:01 von Judas Ischias

    So so, für die Verbraucher ändert sich nichts. Wenn es nicht schon eingepreist ist, wird es garantiert an die Verbraucher weitergegeben, das war schon immer so.

  • Am 5. Juli 2014 um 9:05 von @dieterdreist

    Nein, weil schreiben ein Grundrecht ist. Es gibt auch keine Abgabe für normale Schreib Software, wie z.B. Notepad.

    Aber wenn man eben sehr einfach mit technischen Mitteln eine große Zahl von Kopien herstellen kann, dann greift eben das Urheberrecht.

    Geistiges Eigentum sollte und muss geschützt werden, sonst kauft einer ein Buch, kopiert das 1.000 mal, und der Autor (Verlage etc.) geht leer aus.

    Wer würde dann noch Bücher schreiben, die lesenswert sind? Oder Fachliteratur? Die geleisteten Aufwände müssen ja bezahlt werden, die sind ja teils erheblich.

    Das ist schon nachvollziehbar … wie auch immer das Geld hinterher sinnvoll aufgeteilt wird, aber dass ist eine andere Frage …

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