Google muss wegen Suchwortergänzung „Scientology“ keinen Schadenersatz zahlen

Es hat den Begriff rechtzeitig aus den Suchwortvorschlägen gelöscht. Das Oberlandesgericht Köln bestätigt jedoch den Unterlassungsanspruch des anonymen Klägers. Google darf dessen Namen nicht mehr mit dem Begriff "Scientology" kombinieren.

Google hat im Rechtsstreit um die Autocomplete-Funktion seiner Suchmaschine einen Teilerfolg erzielt. Der Internetkonzern muss einem Kläger, der Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika im Internet vertreibt, laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln keinen Schadenersatz zahlen. Das gilt auch für den Gründer und Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens, der wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts eine separate Entschädigung gefordert hatte.

Google-Suche

Allerdings hat das Gericht Google „zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff ‚Scientology'“ verurteilt, heißt es in einer Presseerklärung des Oberlandesgerichts. Zudem wies der 15. Zivilsenat eine weitergehende Klage gegen den Suchmaschinenanbieter ab.

Ursprünglich hatten das Landgericht Köln und auch das Oberlandesgericht Köln mit Urteilen vom 19. Oktober 2011 (Aktenzeichen 28 O 116/11) und 10. Mai 2012 (Aktenzeichen 15 U 199/11) keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger festgestellt. Das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm werte das Nutzerverhalten nur automatisiert aus, argumentierten die Richter. Da andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden.

Der Bundesgerichtshof hob die vorinstanzlichen Entscheidungen jedoch im Mai 2013 auf und stellte eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte fest. Google und andere Suchmaschinen müssen solche Beanstandungen seitdem aus ihren Vorschlagslisten entfernen, die eigentlich sinnvolle Ergänzungen zu Eingaben in die Suchleiste liefern sollen.

Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts ist Google dieser Verpflichtung jedoch nicht sofort nachgekommen, woraus sich der Unterlassungsanspruch der Kläger ableitet. Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung bestehe jedoch nicht, da Google den Eintrag – wenn auch verspätet – gelöscht habe. In Bezug auf den ebenfalls beanstandeten Begriff „Betrug“ sei Google seinen Pflichten „in ausreichendem Maße nachgekommen“.

Anfang 2013 hatte Google einen ähnlichen Berufungsprozess in Japan verloren. Dem Kläger, der sich durch die Google-Suche mit Straftaten in Verbindung gebracht sah, sprach das Gericht 2335 Euro Schadenersatz zu. Zuvor gab es Niederlagen in Italien und Frankreich.

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Themenseiten: Gerichtsurteil, Google, Suchmaschine

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