EuGH-Generalanwalt hält Sperren einzelner Websites grundsätzlich für rechtens

Künftig könnten Provider verpflichtet werden, beispielsweise urheberrechtsverletzende Streaming-Portale zu blockieren. Im vorliegenden Fall geht es um das inzwischen geschlossene kino.to, das der österreichische Provider UPC Telekabel auf Antrag von Rechteinhabern sperren sollte.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof (EuGH), Pedro Cruz Villalón, hat sich in seinen Schlussanträgen zu einem Verfahren zwischen dem österreichischen Internetprovider UPC Telekabel und dem Filmverleih Constantin sowie der Filmproduktionsgesellschaft Wega zu Sperren von urheberrechtsverletzenden Websites geäußert. Ihm zufolge ist es grundsätzlich zulässig, Zugangsanbieter per gerichtlicher Anordnung dazu zu verpflichten, konrete Sites zu sperren. Auf diese Weise ließen sich Urheberrechtsverletzungen verhindern.

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Im vorliegenden Fall wollten die Rechteinhaber Constantin Film Verleih und Wega eine Sperre des Streaming-Portals kino.to durch den Provider UPS Telekabel durchsetzen. Über die 2011 geschlossene Website waren tausende Filme und Serienfolgen ohne Zustimmung der Rechteinhaber auf Abruf verfügbar. Ein Klon der Site findet sich heute noch unter kinox.to.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hatte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an die EU gewandt. Gerichte der Mitgliedstaten können auf diesem Weg in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Der EuGH entscheidet allerdings nicht über den nationalen Rechtsstreit.

Die EU-Richter sollen im vorliegenden Fall klären, ob ein Provider in solchen Fällen als „Vermittler“ anzusehen sei, „dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung des Urheberrechts genutzt werden“. Laut Villalón ist das der Fall. Allerdings müsse im Einzelfall zwischen den urheberrechtlichen Schutzinteressen der Rechteinhaber, der unternehmerischen Freiheit des Providers sowie der Informationsfreiheit der Bürger abgewogen werden, betonte der Generalanwalt. Dies sei Aufgabe der nationalen Gerichte.

Generell hält Villalòn fest, „dass die Möglichkeit der Umgehung einer angeordneten Sperrverfügung nicht grundsätzlich jeder Sperrverfügung im Wege steht“. Daher sei eine Sperrverfügung „nicht generell ungeeignet“, das Urheberrecht durchzusetzen. Allgemeine Sperren schließt der Generalanwalt jedoch aus, während er beispielsweise die Blockade bestimmter IP-Adressen oder eine DNS-Sperre für denkbar hält – auch wenn sich diese relativ leicht umgehen lassen.

Halten sich Provider nicht an erlassene Sperrverfügungen, könnten ihnen künftig hohe Strafen drohen. Allerdings sollen sie auch nicht allein auf den damit verbundenen Kosten sitzen bleiben. Denn nach Ansicht von Villalón müssen sich auch die Rechteinhaber unter Umständen daran beteiligen, um effektive Sperren zu garantieren.

Für den EuGH sind die Schlussanträge des Generalanwalts nicht bindend. Dessen Aufgabe ist es, einen unabhängigen Vorschlag zu unterbreiten. Im nächsten Schritt beraten die Richter und fällen ein Urteil.

Themenseiten: Europäischer Gerichtshof, Gerichtsurteil, Urheberrecht

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