„Button-Gesetz“ gegen Kostenfallen im Internet in Kraft getreten

Unternehmen müssen Internetnutzer nun deutlich auf die Kosten eines Angebots hinweisen. Anwender bestätigen mit einem Klick auf eine eindeutig beschriftete Schaltfläche, dass sie den Kostenhinweis gesehen haben. Die Regelung ist aber nicht unumstritten.

Seit heute gilt das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“. Ungeachtet des umständlichen Namens soll es das Leben der Verbraucher vereinfachen und sie besser vor Kostenfallen im Internet schützen.

„Über fünf Millionen Verbraucher sind in den vergangenen Jahren in solche Fallen getappt und bekamen nach scheinbar kostenlosen Angeboten im Netz scharf formulierte Mahnschreiben. Monatlich beschweren sich über 20.000 Verbraucher bei den Verbraucherzentralen über Kostenfallen und derartige Maschen. Mit dem neuen Internetbutton setzen wir diesen Machenschaften ein Ende“, hatte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) schon bei der Verabschiedung des Gesetzes vor knapp einem Jahr in einer Pressemitteilung erklärt.

Unternehmen sind ab sofort verpflichtet, Internetnutzer deutlich auf die Kosten eines Angebots hinzuweisen. Anwender sollen zudem mit einem Klick auf eine Schaltfläche ausdrücklich bestätigen, dass sie den Kostenhinweis auch gesehen haben. Daher der Name „Button-Lösung“.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes muss nun bei Onlinebestellungen zwingend eine Schaltfläche mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung vorgesehen sein. Alle wichtigen Angaben, zum Beispiel die Mindestlaufzeit eines Vertrags, müssen Verbrauchern unmittelbar vor Abschluss ihrer Bestellung vor Augen geführt werden. „Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn die Schaltfläche für die Bestellung unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist“, erklärt das Bundesjustizministerium. Andernfalls komme kein Vertrag zustande.

Zwar kam auch bisher bei vielen unseriösen Angeboten kein rechtswirksamer Vertrag zustande, viele Internetnutzer zahlten aber nach scharf formulierten Mahnschreiben aus Unkenntnis oder um sich nicht auf langwierige Rechtsstreitigkeiten einlassen zu müssen. Das „Button-Gesetz“ klärt also letztendlich lediglich, wer bei einer Bestellung im Internet wann was bezahlen muss. Über Intention und Inhalt des Gesetzes und den Kampf gegen Kostenfallen im Web informiert das Bundesjustizministerium auf einer eigens eingerichteten Website.

Mit der Neuregelung greift die Bundesregierung einer geplanten Richtlinie der Europäischen Union vor, die den elektronischen Geschäftsverkehr sicherer gestalten soll. Die neue EU-Verbraucherrichtlinie soll Ende 2012 in Kraft treten. Nach den bisherigen, europaweit geltenden Mindestanforderungen an die Auszeichnung kostenpflichtiger Internetangebote sind Anbieter juristisch auf der sicheren Seite, wenn sie im Kleingedruckten auf etwaige Nutzungsgebühren hinweisen – selbst wenn sie gemessen an den Kosten nur eine triviale Leistung erbringen.

Trotz breiter Zustimmung für das Gesetz über alle Parteien hinweg und auch in der Öffentlichkeit halten es manche Juristen für bloße Augenwischerei und Aktionismus, mit dem manche Politiker und Politikerinnen beim Wahlvolk Sympathien sammeln wollen. Sie argumentieren, dass erstens Paragraf 6 des Telemediengesetztes letztendlich dasselbe Aussage, wie das nun in Kraft getretene Gesetz und daher auch künftig vollkommen ausgereicht hätte.

Zweitens sei ein Vertrag mit Kostentragungspflicht bei den meisten Abofallen auch bisher gar nicht erst zustande gekommen, sondern den Verbrauchern in der Regel nur suggeriert worden. Gerade deswegen hätten sich diese auch bisher mit ein wenig Information durch Webseiten von Juristen oder der Übersicht des Bundesministeriums für Verbraucherschutz gut wehren können.

Mit den neuen Regelungen öffneten sich dagegen anderen zwielichtigen Geschäftemachern Tür und Tor: Möglicherweise drohen nämlich seriösen Shopbetreibern neue Abmahnwellen, die sich aus den neuen Vorschriften ergebende Ansatzpunkte aufgreifen. Auch Händlern, die an größeren Marktplätzen wie Ebay teilnehmen, könnten Abmahner aufgrund der dort nur eingeschränkt möglichen Umsetzung das Leben schwer machen.

Eine Alternative für Anwender, die sich vor Abzocker-Sites schützen wollen, ist das Browser-Plug-in Web of Trust (WOT). Das Tool weist auf Basis von Bewertungen der bei mywot.com registrierten Nutzer auf gefährliche Websites hin. Dabei wird die Site nicht gesperrt, sondern lediglich vor ihr gewarnt. Der Anwender kann also entscheiden, ob er die Website trotzdem besuchen möchte oder nicht. Anders als viele ähnliche Lösungen von Sicherheitsanbietern steht WOT für alle gängigen Browser zur Verfügung.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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