Ab heute gilt in Deutschland die im Februar verabschiedete Neufassung des Telekommunikationsgesetz (TKG), die eine EU-Richtlinie in nationales Recht umwandelt. Neue Regeln für Verträge und Tarife sollen für einheitlichere Rechte der Verbraucher sorgen. So gibt es beispielsweise Änderungen bei Anbieterwechsel, Vertragslaufzeit, Call-by-Call-Diensten und Warteschleifen.

Letztere sind künftig bei Servicerufnummern kostenlos. Allerdings gilt dies auf Druck der ITK-Wirtschaft erst in einem Jahr, weil man Zeit für “die technisch aufwändigen Umstellungen” benötige, wie der Branchenverband Bitkom mitteilt. Bis dahin sind zunächst die ersten zwei Minuten kostenlos.
Bei einem Anbieterwechsel darf der Telefon- und Internetanschluss laut TKG nur noch für einen Kalendertag unterbrochen sein. Auch eine Mitnahme der Rufnummer muss möglich sein und innerhalb eines Tages umgesetzt werden. Mobilfunknummern können neuerdings schon vor Ablauf eines Vertrags zu einem neuen Anbieter mitgenommen werden.
Telefon- und Internetanbieter sind künftig verpflichtet, mindestens eine Tarifvariante mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Bei einem Umzug des Kunden müssen sie die vertraglichen Leistungen am neuen Wohnort weiterführen, ohne dass sich die Vertragslaufzeit automatisch verlängert. Falls die Services am neuen Wohnort nicht verfügbar sind, kann der Kunde mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Außerdem müssen Internetanbieter ab sofort bei Festnetzanschlüssen wie DSL oder Kabel-Internet die erreichbare Mindestgeschwindigkeit angeben.
Zu Beginn von Telefonaten über Call-by-Call-Dienste bekommen Kunden künftig den Preis angesagt. Diese Regelung tritt voraussichtlich im August 2012 in Kraft. Die im TKG enthaltenen Änderungen hinsichtlich der Bezahlung von Dienstleistungen über die Handyrechnung gelten hingegen ab sofort: So können Mobilfunkkunden nun per Mitteilung an ihren Netzbetreiber verhindern, dass Online-Services von Fremdanbietern über ihre Telefonrechnung abgerechnet werden. Außerdem haben sie das Recht, Widerspruch gegen einzelne Rechnungsposten einzulegen, ohne dass ihnen eine Anschlusssperre droht. Im Festnetz ist dies seit längerem möglich.
Außer Verbraucherrechte zu stärken, soll die TKG-Novelle auch den Breitbandausbau in Deutschland vorantreiben. Beispielsweise verpflichtet sie Gas- und Stromversorger, unter bestimmten Bedingungen Leerrohre für Internetkabel gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Dadurch werden unnötige Kosten und zusätzliche Baustellen vermieden.
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2 Kommentare zu Überarbeitetes Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten
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Dem Gesetz fehlt der positive Rechtscharakter. Der Anschlussnutzer von Telefon- und Internetzugängen muss bei seinem Wegzug in eine Stadt, in der er vom bisherigen Leistungsanbieter nicht mehr versorgt werden kann, eine 3-monatige Kündigungsfrist mit Gebührenlast einhalten. Die Kündigung kann aber erst dann ausgesprochen werden, wenn eine Zuzugsbescheinigung der Stadt vorgelegt wird, in die der Anschlusshalter gezogen ist. Damit entsteht ein Zeitraum von 3 Monaten, in denen der bisherige Anschlussvertrag weitergilt und Gebühren gezahlt werden müssen, ohne dass dafür eine Leistung in Empfang genommen werden könnte. Eine vorherige Kündigung, in der Absicht, die Umzugsbescheinigung nachzureichen, räumt der Gesetzgeber nicht ein. Dies wird von den Telefongesellschaften rücksichtslos ausgebeutet.
Ich schäme mich stellvertretend für die demokratischen Gesellschaft, dass solcher lobbygesteuerten Abzockerei noch kein Riegel vorgeschoben worden ist.
Nun, eine Wohnung kann man von heut auf morgen auch nicht verlassen ohne noch Miete zu zahlen. Ein Sonderkündigungsrecht muss immer nachgewiesen werden, dies funktioniert nun einmal nur mit der Anmeldebestätigung vom Einwohnermeldeamt. Woher soll der Anbieter wissen, dass der Kunde tatsächlich umzieht? Ein Mietvertrag reicht nicht aus,diesen kann sich jeder selbst erstellen. Wo es um einen finanziellen Vorteil geht, ist Betrug nicht fern. Zudem zahlt der Anbieter in der Regel Leitungsmiete und stellt bis zum Kündigungstermin die Leitungen zur Verfügung. Das Einzige was erreicht wird durch die Beschwerden der Verbraucher ist, dass die Anbieter wieder die Preise anheben müssen. Dann gibt es eben keine kostenfreien Endgeräte mehr, oder monatliche Rabatte. Der Verbraucher möchte immer nur billig, noch billiger aber ganz viel Leistung und natürlich Kundenservice.
Es gibt auch Anbieter, die einen Vertrag dann nach Vorlage der Anmeldebestätigung fristlos beenden. Dies ist aber reine Kulanz. Vor der Änderung wurde immer eine Ausgleichszahlung für die Restlaufzeit fällig- auch bei Nichtverfügbarkeit der Leistungen. Dies hat sich immerhin geändert. Dass man noch drei Monate lt. Gesetz zahlen muss- so hoch sind die Gebühren ja nicht. Man darf nicht vergessen, dass die Anbieter mit der Mindestlaufzeit kalkuliert haben und nur so einen Rabatt oder eben günstigen Tarif gewähren konnten. Es handelt sich tatsächlich um wirtschaftlich orientierte Unternehmen- man glaubt es kaum..