Bundesverfassungsgericht: Pflicht zur Preisansage bei Call-by-Call erst ab 1. August

Die Gesetzesänderung sollte heute in Kraft treten. Ein Anbieter hatte sich im Februar mit einem Eilantrag dagegen gewandt. Er rügte, dass ihm nicht genügend Zeit für die technische Umstellung blieb.

Die durch die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes eingeführte Preisansagepflicht für Call-by-Call-Gespräche tritt nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer einstweiligen Anordnung entschieden.

In seiner derzeit geltenden Fassung schreibt das Telekommunikationsgesetz vor, dass vor Beginn eines Telefongesprächs nur bei Premiumdiensten über die anfallenden Entgelte informiert werden muss. Am 9. Februar hatte der Bundestag ein Gesetz beschlossen, mit dem die Preisansagepflicht auch auf Call-by-Call-Gespräche ausgeweitet wird: Anbieter sollen vor Beginn eines Gesprächs über den geltenden Tarif informieren und im Falle eines Tarifwechsels während eines laufenden Gesprächs Kunden darüber aufklären. Der Bundespräsident fertigte das Gesetz am 3. Mai 2012 aus. Die Neuregelung sollte einen Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Dagegen hat ein Anbieter von Call-by-Call-Gesprächen bereits im Februar Verfassungsbeschwerde erhobenen. Mit einem gleichzeitig gestellten Eilantrag verteidigte er seine Grundrechte auf freie Berufsausübung, auf Eigentum und auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Die sah er dadurch verletzt, dass für die Preisansagepflicht keine Übergangsfrist vorgesehen war.

Eine Implementierung der vorgeschriebenen Preisansagen sei ihm bis zu dem zu erwartenden Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht möglich, argumentierte der Anbieter im Februar. Die Pflicht zur Preisansage vor Gesprächsbeginn könne er frühestens Ende März 2012 erfüllen, die Ansage vor einem Tarifwechsel frühestens im August 2012 realisieren.

Der Eilantrag hatte vor dem Bundesverfassungsgericht in seinen wichtigsten Teilen Erfolg. Die Entscheidung der Richter ist im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Gesetzes zunächst ohne Begründung ergangen. Sie soll später nachgeliefert werden.

„Wir sind froh, dass das Bundesverfassungsgericht unsere Einschätzung teilt und uns ausreichend Zeit für die technische Umsetzung und Einführung der Tarifansage gibt“, hat Oliver Rockstein, Geschäftsführer des beschwerdeführenden Unternehmens Tele2 Deutschland, in einer Pressemitteilung mitgeteilt. Man wolle sich damit auf keinen Fall gegen den Verbraucherschutz wenden. „Tele2 hält eine Verbesserung des Verbraucherschutzes im Call-by-Call für sehr sinnvoll. Die Anbieter brauchen einfach genug Zeit für die technische Umsetzung“, so Rockstein weiter.

Die Änderung der Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Angeboten ist Teil der vom Bundestag am 10. Februar 2012 verabschiedeten Novelle des Telekommunikationsgesetzes. Heftig umstritten waren bis zuletzt die Regelungen zur Förderung schneller Internetzugänge in ländlichen Gebieten. In anderen Punkten waren sich Politiker aller Parteien dagegen weitgehend einig. Dazu zählte neben dem Verbot teurer Telefonwarteschleifen, der Vereinfachung des Wechsels zu einem günstigeren Anbieter sowie der vertragsunabhängige Mitnahme der Mobilfunknummer und verschärften Datenschutzregeln auch die Verpflichtung zur Preisansage für Call-by-Call-Dienstleistungen.

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