OLG Düsseldorf untersagt VoD-Plattform von ProSiebenSat.1 und RTL

Es folgt in zweiter Instanz der Entscheidung des Bundeskartellamts. Damit steht das Vorhaben praktisch vor dem Aus. Beide Behörden befürchten, dass sich die marktbeherrschende Stellung der Sender weiter verstärken würde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in zweiter Instanz der Argumentation des Bundeskartellamts angeschlossen und die geplante Online-Videothek von ProSiebenSat.1 und RTL untersagt. Damit ist das Aus des Vorhabens praktisch besiegelt, wie Broadband TV News meldet.

Mitte März 2011 hatte das Bundeskartellamt RTL und ProSiebenSat.1 die Gründung eines Joint Ventures verboten. Letzteres sollte als Basis für eine werbefinanzierte Video-on-Demand-Plattform (VoD) dienen, auf der Fernsehsendungen nach der Ausstrahlung noch sieben Tage kostenlos abrufbar wären. Auch andere Sender im deutschsprachigen Raum hätten das Angebot nutzen können.

Bundeskartellamt und OLG Düsseldorf haben Bedenken, dass eine gemeinsame Plattform die marktbeherrschende Stellung der beiden Sendergruppen bei Fernsehwerbung weiter verstärken würde. ProSiebenSat.1 und RTL konnten diese nicht ausräumen. Sie seien insbesondere nicht bereit, ihr Konzept grundlegend zu überarbeiten, erklärte das Bundeskartellamt. Eine Öffnung der Plattform in technischer Hinsicht sowie für andere Anbieter sei nicht erfolgt.

Nach einer vorläufigen Überprüfung im Februar 2011 hatte das Bundeskartellamt die „zu erwartende Koordinierung geschäftlicher Interessen über ein Gemeinschaftsunternehmen“ als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht eingestuft. „Solange die Planungen eine Beschränkung des Zugangs auf Fernsehsender und einschränkende Vorgaben zu Verfügbarkeitsdauer, -zeitpunkt und Qualität der Angebote vorsehen, überwiegen eindeutig die wettbewerbsbeschränkenden Effekte des Vorhabens“, hieß es vonseiten der Behörde. Eine so ausgerichtete Plattform hätte den Effekt, die bestehenden Verhältnisse auf dem Fernsehwerbemarkt auf Werbung in Onlinevideos zu übertragen. Die Fernsehsender gingen daraufhin in Berufung, weshalb jetzt das OLG Hamburg zu entscheiden hatte.

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