Schadenersatzpflicht bei Abbruch einer Ebay-Auktion

Ein Ebay-Verkäufer darf eine Auktion nicht vorzeitig beenden, weil er die angebotene Sache anderweitig veräußert hat. Anders verhält es sich, wenn ihm die angebotene Ware gestohlen wurde oder er eine falsche Verkaufsoption gewählt hat.

Ein Ebay-Nutzer hatte in einer Auktion Winterreifen zum Kauf angeboten. Vor Ablauf des Angebots beendete er die Auktion vorzeitig, da er die Reifen zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte. Als die Auktion abgebrochen wurde, hatte jedoch ein anderer Nutzer bereits das Mindestgebot von einem Euro abgegeben. Er war damit zu dem Zeitpunkt der Höchstbietende. Der Verkäufer weigerte sich, den Vertrag anzuerkennen. Der Bieter verlangte daraufhin Schadenersatz.

Das Amtsgericht Nürtingen gab ihm Recht (Aktenzeichen 11 C 1881/11). Es führt in seiner Begründung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung auch bei vorzeitigem Ende einer Auktion zwischen Verkäufer und Käufer ein Vertrag zustande komme. Ein Verkäufer könne jedoch ausnahmsweise berechtigt sein, die Auktion vorzeitig zu beenden. Dies sei immer dann der Fall, wenn die Sache ohne sein Verschulden abhanden komme.

Private Auktionen mit Winterreifen bei Ebay (Screenshot: ZDNet.de).
Private Auktionen mit Winterreifen bei Ebay (Screenshot: ZDNet.de).

Im verhandelten Fall gelte diese Ausnahme allerdings nicht. Schließlich habe der Verkäufer die Veräußerung der Reifen selbst herbeigeführt. Das Angebot sei also unberechtigt zurückgezogen worden und die Forderung nach Schadenersatz berechtigt.

Mit der Frage, was passiert, wenn eine Auktion bei Ebay vorzeitig abgebrochen wird, hat sich auch der Bundesgerichtshof schon beschäftigt (Aktenzeichen VIII ZR 305/10). In dem Verfahren ging es um eine am 23. August 2009 für sieben Tage zur Auktion eingestellte Digitalkamera nebst Zubehör. Am folgenden Tag beendete der Verkäufer das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 Euro der Höchstbietende. Auch er forderte vom Verkäufer Schadenersatz, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Gebot und dem Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. In dem Fall verteidigte sich der Verkäufer damit, dass ihm die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden sei.

Der BGH wies darauf hin, dass in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf der Verlust des Verkaufsgegenstands als ein gerechtfertiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots genannt werde. Darunter falle auch Diebstahl. „Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen ‚Spielregeln‘ berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden“, so das Gericht.

Keinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages hat ein Käufer laut Landgericht Köln übrigens auch dann, wenn die „Sofort-Kauf-Option ab 1 Euro“ versehentlich eingestellt, aber das Objekt tatsächlich für den Betrag verkauft wurde (Aktenzeichen 18 O 150/10). Ein ähnlicher Fall wurde 2009 schon vor dem Amtsgericht Kassel verhandelt und gleichlautend entschieden (Aktenzeichen 421 C 746/09).

Das hessische Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass durch Annahme des Sofortkauf-Angebots zum Preis von einem Euro zwar zunächst ein Vertrag zustande gekommen sei, aber der Verkäufer diesen wegen Irrtums wirksam angefochten habe. Bei „verständiger Würdigung des Sachverhalts“, so die Richter, sei kein Zweifel daran zu hegen, dass er ein neuwertiges iPhone nebst Zubehör nicht für einen Euro verkaufen wollte.

Das heißt aber noch lange nicht, dass man sich als Verkäufer aus jeder ungünstig gelaufenen Auktion herausreden kann. Laut Amtsgericht München sind Verkäufe über Ebay nämlich auch dann gültig, wenn der Anbieter einen viel zu niedrigen Erlös für sein Produkt erhält (Aktenzeichen 223 C 30.401/07). Im konkreten Fall hatte das Gericht einem Käufer ein Auto für 100 Euro zugesprochen, für das dieser den Zuschlag erhalten hatte.

Das Einstellen eines Angebots auf Ebay stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Da ein Mindestgebot nicht vorgelegen habe, sei der Verkauf zum Preis von 100 Euro zustande gekommen. Dies sei nicht sittenwidrig, da es das Ziel privater Auktionen ohne Mindestangebot sei, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Außerdem sei nicht zu beanstanden, dass Gegenstände auch unter Wert verkauft würden.

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