Kartellwächter prüfen geplante Online-Videothek von ARD und ZDF

Es geht dabei um Wettbewerbsbeschränkungen bei Produktion und Lizenzierung. Fusionsrechtlich bestehen dagegen keine Bedenken. Die Behörde befürchtet keine marktbeherrschende Stellung bei der Fernsehwerbung.

Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverfahren eröffnet, um die Pläne von ARD und ZDF zu prüfen, eine gemeinsame Video-on-Demand-Plattform zu gründen. Die fusionskontrollrechtliche Prüfung sei dagegen schon abgeschlossen, teilte die Behörde mit.

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Laut Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt unterliegt das Vorhaben den gleichen kattellrechtlichen Maßstäben wie die geplante Plattform von RTL und ProSiebenSat.1. „Wir werden unter anderem prüfen, ob mit den Plänen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten Wettbewerbsbeschränkungen auf der Produktions- und Lizensierungsstufe verbunden sind.“

Tochtergesellschaften des ZDF sowie mehrerer ARD-Sender und einige Produktionsfirmen hatten dem Bundeskartellamt Ende Oktober ihr Vorhaben mitgeteilt. Sie möchten ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das die gemeinsame VoD-Plattform betreibt.

Die dort abrufbaren Videos sollen aus dem Fundus der Beteiligten, aber auch von Dritten stammen. ARD und ZDF wollen Inhalte sowohl gegen Entgelt – als Einzelabruf oder im Abonnement – als auch kostenfrei und werbefinanziert anbieten.

Fusionsrechtlich bestehe – anders als bei RTL und ProSiebenSat.1 – kein Problem, da die Beteiligten auf den in Betracht kommenden Märkten nicht marktbeherrschend seien und es durch den Zusammenschluss auch nicht würden, heißt es vonseiten der Kartellwächter. Die deutschen Privaten nähmen dagegen auf dem Fernsehwerbemarkt zusammen eine Vorrangstellung ein.

Mitte März hatte das Bundeskartellamt das geplante VoD-Portal von ProSiebenSat.1 und RTL untersagt. Die Behörde war der Ansicht, eine gemeinsame Plattform würde die marktbeherrschende Stellung der beiden Sendergruppen bei Fernsehwerbung weiter verstärken. Man habe sich zwar auch mit den möglichen Vorteilen einer neuen VoD-Plattform befasst, in der geplanten Form sei jedoch nicht gewährleistet, dass die zu erwartenden Nachteile für den Wettbewerb dadurch aufgehoben würden.

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