OLG Köln: 12,7 Cent pro Lied und Zugriff als Schadenersatz bei Filesharing

Der Betrag ergibt sich aus der Anwendung eines GEMA-Tarifs. Außerdem müssen Abmahner eine Reihe von Belegen vorweisen: etwa Höhe die Lizenzgebühr auf einer legalen Plattform sowie die Zahl der Zugriffe.

Das Oberlandesgericht Köln hat einen wichtigen Hinweisbeschluß zur Rechtslage beim Filesharing erlassen (Aktenzeichen 6 U 67/11). Darauf weist der Rechtsanwalt Dirk Hofrichter in einem Blog hin. Das Gericht zweifle nicht daran, dass die Schadenersatzforderung begründet sei, es stelle jedoch die Höhe infrage: Ein Abmahnender müsste eigentlich einen anderen GEMA-Tarif ansetzen, als dies bisher in der Regel der Fall war.

Die abmahnenden Musikverlage haben sich bislang meist auf den Tarif VR W I der GEMA bezogen. Dieser Tarif ist laut Hofreiter auf Hintergrundmusik im Streaming ausgerichtet. Er entspricht einer Vergütung von mindestens 100 Euro bei bis zu 10.000 Abrufen. Den Rechteinhabern wurde je nach Gericht meist zwischen 150 und 300 Euro pro Titel zugesprochen.

Das Oberlandesgericht Köln ist der Auffassung, dass dieser Tarif nicht angewandt werden kann, da im Mittelpunkt der Klagen nicht Hintergrundmusik und Streaming stehen, sondern dass der Abgemahnte Musik Dritten zur Verfügung gestellt haben soll. Dafür sei laut den Kölner Richter der Tarif VR-OD 5 angemessen. Dies habe zur Folge, dass sich die Schadensersatzsumme pro Titel und pro erfolgtem Zugriff auf 12,78 Cent beläuft.

Das Gericht stellte auch fest, dass ein Abmahnender erstens nachweisen müsse, wie hoch die von ihm verlangte Lizenzgebühr pro Titel sei, wenn er für eine legale Musikplattform einen Titel lizenziert und dieser dann legal heruntergeladen werden kann. Zweitens müsse er für die Berechnung der Schadenersatzsumme mitteilen, wie viele Zugriffe auf den Rechner des Abgemahnten festgestellt wurden, und auch, wie viele Zugriffe allgemein der jeweilige Titel hatte.

Laut Hofreiter wäre damit „nun eigentlich für Mondrechnungen seitens der Abmahner Tür und Tor geöffnet. Gerade bei brandneuen Titeln könnten dann exorbitante Zahlen eingetragen werden, ohne dass man dies überhaupt kontrollieren könnte.“ Das OLG habe aber weiter zu bedenken gegeben, dass die Abmahner dann auch gegen die anderen Tauschbörsenteilnehmer jeweils einen Schadensersatzanspruch hätten. Sie müßten sich die geltend gemachten und geleisteten Ersatzansprüche dann auch anrechnen lassen.

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