Pauschales Interesse reicht auch bei Gewerbetreibenden nicht für „Cold Calls“ aus

Auch wenn ein werbender Anrufer annimmt, ein Anschluss werde gewerblich genutzt weil die Telefonnummer in Online-Branchenbüchern zu finden ist, muss trotzdem aufgrund konkreter Umstände eine allgemeine Sachbezogenheit vorliegen. Die bloße Mutmaßung genügt nicht.

Werbeanrufe sind ärgerlich und haben die Gerichte in den vergangenen Jahren immer wieder beschäftigt. Besondere Aufmerksamkeit erfuhren in den Medien Verfahren zur Rechtslage bei Verbrauchern. Das liegt nicht nur daran, dass es mehr Verbraucher als Gewerbetreibende gibt, sondern auch daran, dass erstere besser geschützt sind. Aber auch für gewerbliche Anschlüsse gelten gewisse Regeln, wie ein Urteil des Landgerichts München wieder einmal klargestellt hat.

Die Entscheidung hat exemplarischen Charakter, da es sich bei dem Kläger um einen Wettbewerbsverband handelte. Dieser ging gegen eine Beratungsfirma für Krankenversicherungen vor. Der Verband warf der Beratungsfirma zunächst vor, rechtswidrige Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung betrieben zu haben.

Das Unternehmen verteidigte sich damit, dass es sich bei den Angerufenen um Gewerbetreibende gehandelt habe, deren Telefonnummer in verschiedenen Branchenbüchern eingetragen waren. Der Kontakt sei daher aufgrund eines allgemeinen Sachbezugs zum Geschäftsbetrieb hergestellt worden: Gewerbetreibende interessiere es, ob sie die Kosten für Krankenversicherungen reduzieren könnten. Der Wettbewerbsverband hielt dies jedoch für falsch und klagte.

Das Landgericht München gab dem Verband Recht (Aktenzeichen 1 HK O 7394/10). Es führte in seiner Begründung aus, dass die Telefonwerbung rechtswidrig gewesen sei und ohne konkreten Grund oder sachlichen Bezug stattgefunden habe. Dies liege zum einen daran, dass der Telefonanschluss nicht rein gewerblich, sondern auch teilweise privat genutzt worden sei. Der Beklagte, der hierfür beweispflichtig gewesen sei, habe zumindest nichts anderes darlegen können.

Aber selbst wenn der Telefonanschluss rein gewerblich genutzt worden wäre, habe es im vorliegenden Fall an einer allgemeinen Sachbezogenheit gefehlt. Allein der Umstand, dass durch eine kostengünstigere Krankenversicherung Lohnnebenkosten gesenkt werden könnten, bedeute nicht, dass der Angerufene hieran ein Interesse habe. Es reiche als Begründung für einen Werbeanruf auf jeden Fall nicht aus, ein mutmaßliches Interesse anzunehmen.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast. Außerdem stellt die Kanzlei aktuelle Informationen über eine eigene iPhone-App zur Verfügung.

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