Einstweilige Verfügung gegen Google wegen ehrverletzendem Blogbeitrag

Google haftet als Mitstörer, wenn es rechtswidrige Blogeinträge von Nutzern auf Blogspot.com beziehungsweise Blogger.com nicht löscht, obwohl es davon in Kenntnis gesetzt wurde. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Google haftet als Mitstörer, wenn es trotz Kenntnis rechtswidrige Blog-Einträge Dritter auf Blogspot.com beziehungsweise Blogger.com nicht löscht. Das hat das Landgericht Berlin in einem Verfahren wegen ehrverletzender Äußerungen festgestellt (Aktenzeichen 27 O 335/11).

Wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet, hatte sich ein Nutzer auf der Plattform Blogspot.com/Blogger.com einen Blog eingerichtet und dort unwahre und ehrverletztende Äußerungen über den Kläger veröffentlicht. Unter anderem behauptete er, dieser sei asozial, in kriminelle Machenschaften verwickelt, mit Mord in Verbindung zu bringen, geisteskrank, schwachsinnig und ein russischer Nazi gewesen.

Der Beleidigte schrieb Google als Plattformbetreiber an und wies auf die falschen Behauptungen hin. Das Unternehmen reagierte darauf jedoch nicht. Daraufhin erwirkte er vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung. Das Gericht sah bei Google eine Mitverantwortung, da die Firma trotz Kenntnis der Rechtsverletzungen durch die Beiträge in dem Blog den Urheber nicht gesperrt hatte. Für den Fall der weiteren Untätigkeit drohte es dem Google-Vorstand Ordnungsstrafen von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an.

Durch die mit einer einstweiligen Verfügung belegten Äußerungen werde der Betroffene in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so die Richter. Deutsches Recht ist ihrer Ansicht nach anwendbar, weil sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers in Deutschland auswirkt. Normalerweise müssen Blogbetreiber solche Äußerungen spätestens dann löschen, wenn sie darüber informiert wurden. Im aktuellen Fall enthielt der bemängelte Blog aber kein Impressum, so dass sich der Geschmähte direkt an Google als Hoster wenden durfte.

Das Berliner Urteil entspricht im Grunde ähnlichen Entscheidungen in vergleichbaren Fällen aus Köln und Berlin. Das Landgericht Köln hatte im Dezember 2010 (Aktenzeichen 28 O 402/10) im Streit um ein urheberrechtswidriges Foto auf Blogspot ebenfalls eine Haftung ab Kenntnisnahme durch Blogspot.com bejaht.

Das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 7 U 70/09) hatte im März 2010 grundsätzlich gleichlautend entschieden. Es schränkte diese Aussage allerdings dahingehend ein, dass ein Hoster nicht bei jeder Beanstandung sofort hafte. Die Vorwürfe müssten schon hinreichend konkretisiert werden. Dies war in dem Hamburger Verfahren zunächst nicht der Fall gewesen. Eine Haftung trete jedoch dann ein, wenn die Beanstandungen ausreichend präzisiert und die Rechtsverletzungen glaubhaft gemacht worden seien. Beides hatte der Kläger nachgeholt, so dass „Blogspot.com“ dann doch als Mitstörer haftete.

Themenseiten: Gerichtsurteil, Google, Internet

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2 Kommentare zu Einstweilige Verfügung gegen Google wegen ehrverletzendem Blogbeitrag

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  • Am 30. Juni 2011 um 7:55 von möchtegern

    Da fehlt was
    schön wäre es gewesen, die Reaktion von Google zu erfahren. Ich nehme mal an, die pfeifen drauf.

    • Am 6. Juli 2011 um 11:22 von Peter Marwan

      AW: Einstweilige Verfügung gegen Google wegen ehrverletzendem Blogbeitrag
      @möchtegern: Sie haben recht, schön wäre es zu erfahren, was Google dazu sagt. ZDNet hat dort natürlich auch angefragt. Wir hätten hier gerne eine Antwort dazu veröffentlicht – und sei es auch nur die gewesen, dass man zu einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren (es besteht ja sicher die Möglichkeit, das Urteil anzufechten) nichts sagen will. Da nach sieben Tagen aber keine Rückmeldung erfolgt ist, haben wir die Hoffnung darauf aufgegeben. Es dürfte nicht abwegig sein, sich Ihrer Annahme anzuschließen.
      Peter Marwan
      ZDNet-Redaktion

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