IT-Recht für App-Entwickler: Rechte und Pflichten

Software ist praktisch nie fehlerfrei, sondern enthält kraft Natur der Sache immer gewisse Ungenauigkeiten. Es ist daher keine Seltenheit, dass das spätere Ergebnis von dem vertraglich Vereinbarten abweicht. Der Jurist nennt das Fehler, meint damit aber lediglich die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit.

Ein Softwarevertrag für die Erstellung einer App ist in aller Regel ein Werkvertrag. Das heißt, der App-Entwickler verpflichtet sich, dass die Software eine ganz bestimmte Funktionsweise hat. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Fall der Gewährleistung vor.

Vereinbaren Sie in dem Vertrag, was passieren soll, wenn ein Gewährleistungsfall auftritt. Ob Sie zum Beispiel berechtigt sind, den Mangel mehrfach zu beseitigen, bevor der Kunde irgendwelche anderen Rechte, wie etwa die Kündigung oder den Rücktritt vom Vertrag, geltend machen kann. Ist nämlich nichts vereinbart, besteht die große Gefahr, dass der Kunde nur einmal die Ausbesserung verlangt und danach den Vertrag sofort beendet.

In der Praxis ist es häufig so, dass der Kunde, nachdem er die App erhalten hat, bestimmte Features und Merkmale vermisst, die Apps von Mitbewerbern haben. Er wird dann an den Entwickler herantreten und erklären, es liege seinerseits ein Fehler vor, weil andere Apps doch diese weiteren Funktionen hätten.

An diesem Punkt sieht man bereits, wie wichtig die Erstellung des Pflichtenheftes ist. Haben Sie nämlich im Vorwege eines erstellt, ist dies genau der Zeitpunkt, den Kunden höflich auf das vertraglich Vereinbarte hinzuweisen. Liegt kein Pflichtenheft vor, ist der Streit mit dem Kunden vorprogrammiert.

Naürlich sollten Entwickler ihre Kunden in solchen Fällen nicht im Regen stehen lassen. Im Gegenteil: Nach dem kurzen Hinweis, dass sein aktuelles Begehren das vertraglich Vereinbarte überschreitet, sollten sie ihm mitteilen, dass sie selbstverständlich bereit sind, die Erweiterungen gegen Aufpreis vorzunehmen.

Haftungsbegrenzung

Unabhängig davon, was konkret in dem App-Vertrag an Leistungen vereinbart wurde, kann es immer sein, dass es zu einem Fehler kommt, der die Leistung des Entwicklers mangelhaft oder vollkommen unbrauchbar werden lässt. Im schlimmsten Fall kann es sogar sein, dass durch diese mangelhafte Leistung dem Kunden ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entsteht.

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Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Sie entwickeln für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) eine neue App. Durch unsaubere Programmierung löscht Ihre App eine wichtige Datei des Smartphone-Betriebssystems. Die User verlangen daraufhin Schadensersatz bei der FAZ. Diese wiederum nimmt Regress bei Ihnen. Insgesamt ist ein Schaden von zwei Millionen Euro entstanden. Haften Sie nun für diesen Schaden?

Nach deutschem Recht haftet der Erbringer einer Leistung grundsätzlich für sämtliche Schäden, die durch seine mangelhafte Leistung entstehen. In unserem Beispiel würde der Entwickler somit für den Schaden von zwei Millionen Euro haften.

Es ist daher zwingend erforderlich, dass App-Entwickler in den Vertrag eine Haftungsbegrenzung einbauen. Tun sie dies nicht, besteht die Gefahr einer unendlichen Haftung. Ein solches Risiko kann durch den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung reduziert werden. Die meisten Versicherungen deckeln jedoch ihre Einstandspflicht auf gewisse Maximalsummen.

Haftungsbegrenzung dem Grunde nach

App-Entwickler können grundsätzlich von vornherein die Haftung für gewisse Dinge ausschließen. Es gibt jedoch einen Kernbereich der Haftung, bei dem jede Eingrenzung rechtswidrig ist. In folgenden Fällen kann eine Haftung dem Grunde nach nicht ausgeschlossen werden:

  • bei vertraglichen Kernpflichten (etwa auf welchem Smartphone oder unter welcher Version die App läuft)
  • bei allen Handlungen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen.
  • bei allen Körperschäden (Leben, Körper oder Gesundheit)

Die Wahrscheinlichkeit, dass durch eine mangelhafte App Körperschäden entstehen, ist zwar außerordentlich gering, gleichwohl ist diese Regelung zu berücksichtigen. Denn beachtet man diese Einschränkung nicht, wird im schlimmsten Fall die gesamte Klausel rechtswidrig, auch wenn die Haftung für Körperschäden bei der App-Entwicklung keine Rolle spielt. Durch eine solche Unachtsamkeit wäre dann die gesamte Haftungsklausel unwirksam, so dass der Entwickler voll haften würden.

Haftungsbegrenzung der Höhe nach

In jedem Fall dringend anzuraten ist eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach. Wie das oben angeführte FAZ-Beispiel zeigt, besteht andernfalls die Gefahr einer uferlosen Haftung. Bei welcher konkreten Summe diese Grenze rechtlich wirksam gezogen werden kann, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ein absoluter Betrag lässt sich nicht nennen. Es macht nämlich einen wichtigen Unterschied, ob die Vergütung nun 500 Euro oder 50.000 Euro beträgt.

In der Praxis eingebürgert und bewährt hat sich die Regelung, die Haftung auf eine x-fache Summe der Vergütung zu begrenzen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: App-Entwickler müssen die absoluten Beträge betrachten: Eine Begrenzung auf 2500 Euro (5 mal 500 Euro) wird klar unwirksam sein, da der Haftungsbetrag zu niedrig ist. Eine Summe von 250.000 Euro ( 5 mal 50.000 Euro) wird hingegen in den meisten Fällen mehr als angemessen anzusehen sein.

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Neueste Kommentare 

4 Kommentare zu IT-Recht für App-Entwickler: Rechte und Pflichten

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  • Am 28. Mai 2011 um 4:35 von ToGu

    Was ist bei kostenlos angebotenen Apps?
    Habe einen Freund der gerade eine App in privater Arbeit und aus Lust am proggen entwickelt hat und kostenlos anbietet. Inwiefern gilt das alles in einer solchen Situation? (Haftung z.B.)

  • Am 5. Dezember 2013 um 14:18 von Johan Schmit

    Ist ja alles schön und gut, aber wenn Mann nur eine Idee und keine Lust hat sich mit IT-Recht zu befassen (vorausgesetzt er hat auch ein ordentliches Budget) – kann man sich das ganze auch einfach und sich auf Seiten wie http://www.app-inventor.de ein professionelles Team holen, die da schon alles beachten.

  • Am 6. Dezember 2014 um 22:15 von hellena

    Ich habe einen Programmierern den Auftrag gegeben meine Idee zu entwickeln..Habe bereits die Hälfte meines Budgets bezahlt und die andere Hälfte wird erst bezahlt nachdem er meine App komplett fertig programmiert hat..Doch nun erpresst er mich,dass wenn ich ihm nicht die gewünschte Prozentanzahl von meiner Idee gebe (welches nicht geplant war) , er meine App nicht zuende programmieren wird und zudem das Geld was ich bezahlt habe auch nicht zurück geben wird..Ich habe davor einen groben Vertrag vib ihm bekommen,welche er unterschrieben hat…Im Vertrag steht nicht viel außer dass es sich um meine App handelt und er diese abgenommen hat..Nun meine Frage : Ist gesetzlich ein Informatiker nicht verpflichtet einen Auftrag den er annimmt auch zuende zuprogrammieren? Also darf er mich so erpressen? Habe ich eine Chance wenn ich ihn verklage? Würde vor Gericht als beweismaterial auch unser Verlauf zählen,worin er eindeutig mich erpresst? Ich hoffe ihr könnt mir weitee helfen..

  • Am 2. Dezember 2017 um 9:02 von Thomas Walther

    Hallo, vor vier Jahren habe ich für relativ viel Geld im AppStore eine App (inhaltlich eine Art Lexikon) käuflich erworben. Auf dem Server des Entwicklers ist eine große Datenmenge (Bilder u.ä.) hinterlegt, die beim entsprechenden Artikel auf mein iPad online angezeigt und mir zur Verfügung gestellt wird. Ebenso sind auf meinem Benutzerkonto von mir erstellte Anmerkungen auf dem Server hinterlegt und werden zuwischen meinen Endgeräten synchronisiert. Vor Kurzem hat der Entwickler den Server abgeschaltet mit dem Hinweis, er habe für den weiteren Betrieb kein Budget mehr. Eine zeitliche Begrenzung für die Nutzung der App war nicht vereinbart.
    Ist das seitens des Entwicklers rechtens? Welche Rechte stehen mir als Nutzer zu? Vielen Dank für die Antwort.

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