Musikfindemaschine „Flatster“ verstößt nicht gegen Urheberrecht

Der Internetdienst "Flatster", der mit Hilfe einer Software Live-Streams von Internetradios hörbar macht, ist nicht als Hersteller anzusehen. Die durch den Nutzer angestoßenen, automatisiert erstellten Kopien von Livestreams für den privaten Gebrauch sind zulässig.

Flatster darf laut Landgericht Berlin eine Aufnahmefunktion für Livestreams von Onlineradios anbieten (Bild: Flatster).
Flatster darf laut Landgericht Berlin die Aufnahme von Livestreams aus Onlineradios ermöglichen (Bild: Flatster).

Das Recht auf eine priavte Kopie von Musikstücken beschäftigt Rechtsgelehrte und Gerichte immer wieder. Fast mit jeder technischen Neuerung kommt es erneut auf die Tagesordnung. Das Landgericht Berlin hatte jetzt in so einem Fall zu entscheiden: Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an verschiedenen Musikaufnahmen klagte gegen den Musikfindedienst Flatster.

Die Betreiber von Flatster bieten Nutzern an, mit Hilfe einer speziellen Software Livestreams von Internetradios hörbar zu machen. Nach Installation der Software bekommen die User ein Passwort zugeteilt und können daraufhin den Dienst nutzen. Findet die Software das gewünschte Musikstück wird eine Verbindung zwischen der Quelle und dem Computer hergestellt. Mittels der „Play“-Funktion lässt sich das Stück nur abspielen, die „Aufnahme“-Funktion ermöglicht das Speichern des Liedes in einem von der Software erstellten Verzeichnis.

Der Rechteinhaber war der Auffassung, dass dieser Onlinedienst urheberrechtswidrig sei, da er das Vervielfältigungsrecht verletze. Er begehrte daher Unterlassung und Schadensersatz.

Die Richter des Landgericht Berlin (Aktenzeichen 16 O 494/09) wiesen die Klage jeodch ab. Sie führten zur Begründung aus, dass der Betreiber mit seinem Internetdienst die Leistungsschutzrechte nicht durch eine ungenehmigte Vervielfältigung verletzt habe. Die Erstellung einer Kopie für private Zwecke sei grundsätzlich erlaubt.

Als Hersteller sei derjenige anzusehen, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstellige. Der Anbieter eines Internetdienstes, der mit Hilfe einer Software Livestreams von Internetradios hörbar mache, sei jedoch nicht als Hersteller zu bezeichnen. Er liefere nur die technischen Hilfsmittel zur Anfertigung der Kopien.

Bei Flatster sei der Hersteller der User, der über den Dienst jedoch nur Kopien für den privaten Gebrauch anfertige. Die gewünschte Kopie des jeweiligen Musikstücks werde zwar aufgrund eines vollautomatisierten Ablaufs der vom Dienstebetreiber zur Verfügung gestellten Software angefertigt, aber den Anstoß zur Fertigung der Kopien gebe der Nutzer.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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2 Kommentare zu Musikfindemaschine „Flatster“ verstößt nicht gegen Urheberrecht

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  • Am 1. März 2011 um 15:08 von Kronus

    flatster vs. ZEEZEE
    War früher auch Kunde bei Flatster, bin dann aber auf den Dienst ZEEZEE umgestiegen. Hatte mehrere Gründe – bei ZEEZEE muss ich meinen Rechner nicht anlassen, während Musik aufgenommen wird und ich brauch mir bei ZEEZEE auch keine Software installieren um den Dienst zu nutzen (was grade beim Apple ein Vorteil gegenüber flatster ist). Zudem hab ich bei ZEEZEE von überall Zugriff auf meinen Webspeicher und damit meine Musik. Als flaster dann auch noch Ende 2010 Insolvenz beantragt hat, war die Sache für mich klar – ZEEZEE ist besser.

  • Am 6. April 2011 um 12:49 von DrSeriös

    FLATSTER vs. zeezee (Die Legalität setzt sich durch)
    War früher Kunde bei „zeezee“ und habe mich nach längeren Recherchen bzgl. Urheberrecht dazu entschlossen, auf FLATSTER umzusteigen und es nicht bereut :-)))
    Wie im Bericht bereits erwähnt, ist FLATSTER legal, und das sogar, durch die Musikindustrie, gerichstsgeprüft!
    Diesen Nachweis muß „zeezee“ erst noch erbringen!
    Diversen Ungereimtheiten bei diesem Dienst (siehe z.B. das YouTube Video „ZeeZee – Schneller als es das WebRadio erlaubt?“) erwecken den Anschein, dass dieser Dienst, im Gegensatz zu FLATSTER, ilegal ist!

    „Kronus“ behauptet, das FLATSTER insolvent ist – Das Gegenteil ist der Fall!
    Eine niegelnagelneue Client Version ist gerade erst herausgekommen, die die Musikauswahl u.a. auch auf anderen Plattformen(z.B. Apple iPhone) mobil macht.
    Schlußendlich könnte man den Eindruck gewinnen, dass „Kronus“ den Nickname falsch gewählt hat – dieser sollte wohl besser „zeezee“ lauten…

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