Hotel haftet nicht für Filesharing-Vergehen seiner Gäste im WLAN

Voraussetzung ist der Einsatz von Verschlüsselung. Außerdem müssen Nutzer auf die gesetzlichen Richtlinien hingeweisen werden. Auch als Störer kann der Rechteinhaber den Hotelbetreiber nicht in die Haftung nehmen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat ein möglicherweise richtungweisendes Urteil für WLAN-Betreiber veröffentlicht. Die Richter entschieden, dass Hotels nicht für Filesharing-Vergehen haften müssen, die von den Gästen im hoteleigenen WLAN begangen wurden. Voraussetzung ist allerdings, dass das WLAN gesichert ist und die Gäste über die gesetzlichen Richtlinien zur Nutzung informiert wurden. Darauf hat Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger&Solmecke hingewiesen.

In dem Fall hatte ein Rechteinhaber einen Hotelbetreiber abgemahnt. Grund war ein Copyright-Vergehen in einer Tauschbörse, das über das WLAN des Hotels begangen wurde. Der Hotelbetreiber wies die rechtliche Verantwortung für das Vergehen von sich und klagte auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht Frankfurt am Main gab dieser Forderung statt und stellte fest: Die Abmahnung des Hotelmanagers wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung ist zu Unrecht erfolgt (Aktenzeichen 2-6 S 19/09).

Eine Haftung des Hotelchefs komme nicht in Betracht, weil weder er noch seine Angestellten Werke des abmahnenden Rechteinhabers auf einem der Hotelcomputer zum Abruf durch die Nutzer einer Tauschbörse bereitgestellt haben. Sie haben weder das Werk selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht noch solch ein Vergehen unterstützt.

Auch als Störer könne der Hotelbetreiber nicht in die Haftung genommen werden: Das vom Hotel zur Verfügung gestellte WLAN war verschlüsselt und es hatte die Hotelgäste darauf hingeweisen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen. Eine weiterführende Prüfungspflicht sah das Gericht vor einer Rechtsverletzung für den Hotelbetreiber nicht.

„Eine Revision hat das Landgericht Frankfurt nicht zugelassen, sodass das Urteil Bestand hat. Nachdem viele Gerichte – vor allem in Hamburg – oft anders geurteilt haben, ist das Urteil aus Frankfurt sehr positiv zu bewerten. Es sagt klar aus, dass Hotels und andere Access-Provider nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer haften müssen, wenn das WLAN verschlüsselt ist und die Nutzer über die gesetzlichen Vorschriften informiert wurden. Das Urteil ist zwar nicht bindend für andere Landgerichte, aber es schafft doch einen klaren Präzedenzfall, der für neue Diskussionen sorgen wird“, sagt Solmecke.

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Neueste Kommentare 

1 Kommentar zu Hotel haftet nicht für Filesharing-Vergehen seiner Gäste im WLAN

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  • Am 3. Dezember 2012 um 9:31 von F. Pio

    Ich denke, dass das sehr sinnvoll ist, dass die Gerichte so entscheiden.

    Überlegen wir uns doch einmal, ob die Hotels (und Campingplätze), die verscuhen für Touristen oder Geschäftsreisende einen guten Service, zu dem auch ein Internetanschluss gehört, anbieten würden, wenn ständig Abmahnungen ins Haus flattern.
    Gerade heute verbreiten sich diese Technologien so rasant, dass solche rechtlichen Hürden aus meiner Sicht zu größeren Problemen führen müssen, insbesondere für Geschäftsreisende.

    Viele Grüße!

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