Urheberrechtsverletzung durch Umgehung einer Schutzmaßnahme mittels Hyperlink

Beschränkt der Betreiber einer Website den Zugriff auf die Onlineinhalte durch Schutzmaßnahmen ausdrücklich, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn ein Dritter diesen Schutz durch Setzen eines Hyperlinks bewusst umgeht.

In einem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall klagte die Anbieterin eines Online-Stadtplandienstes. Sie bot die Verwendung von Kartenausschnitten ihrer Stadtpläne privaten Nutzern grundsätzlich kostenlos an. Für eine gewerbliche Nutzung verlangte sie dagegen Lizenzgebühren. Hierzu vergab sie eine zeitlich befriste Session-ID, die beim Abruf der Website erteilt wurde.

Das beklagte Wohnungsunternehmen verwendete die Kartenausschnitte auf seiner Internetseite. Kunden konnten so die angebotenen Mietwohnungen in einem Kartenausschnitt aufrufen. Durch Setzen eines Hyperlinks wurde der Wohnungsinteressent direkt auf eine Unterseite des Online-Stadtplandienstes geführt, ohne dass er dessen Hauptseite abrufen musste.

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Nach ihrer Ansicht sei das Setzen des Hyperlinks eine unzulässige Umgehung ihrer Schutzmaßnahme mit der Session-ID. Sie begehrte daher Auskunft und Zahlung von Schadenersatzes.

Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben der Klage statt (Aktenzeichen I ZR 39/08). Sie erklärten, dass es sich bei der Vergabe der Session-ID um eine wirksame Schutzmaßnahme gehandelt habe. Dadurch solle verhindert werden, dass Dritte sich unbefugt Zugriff auf die Webseite verschafften und diese dann die urheberrechtlich geschützten Inhalte ohne die Einwilligung der Klägerin öffentlich zugänglich machen würden. Diese reiche aus, es bedürfe keiner gesteigerten Schutzmechanismen.

Zwar liege nicht immer unmittelbar eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn ein Link auf eine Webseite gesetzt werde, da der Homepage-Betreiber die Inhalte freiwillig öffentlich verfügbar halte. Etwas anderes gelte aber, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Zugriff auf die Internetseite durch Schutzmaßnahmen beschränkt sei.

Denn allein der Rechteinhaber dürfe entscheiden, ob und in welcher Weise auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk zugegriffen werde. Hier habe die Klägerin im Vorfeld deutlich gemacht, dass lediglich zahlende Kunden auf die Stadtplan-Kartenausschnitte Zugriff erhielten. Die Vergabe der Session-ID sei dabei nur ein Kaufanreiz gewesen.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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