Anschlussinhaber haftet als Störer für Rechtsverletzungen der eigenen Kinder

Ein Internet-Anschlussinhaber haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung und Schadensersatz begangener Rechtsverletzungen, wenn er anderen Personen unbeschränkten Zugang zum Internet gewährt.

Die Frage, wer für die über einen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen haftet, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Das Landgericht Düsseldorf ging im vergangenen Jahr etwa davon aus, dass der Anschlussinhaber haftet wenn er seinen Besuchern den Zugang zur Verfügung stellt und diese damit Unfug treiben. Der Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main dagegen hat vor kurzem festgestellt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht grundsätzlich verpflichtet ist, Personen zu überwachen, denen er die Nutzung seines PCs gestattet hat (Aktenzeichen 30 C 2598/08-25). Ausnahme: Der Nutzer liefert Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht.

Das sehen aber nicht alle Gerichte so. Besonders knifflig wird es, wenn Anschlusshaber und Beschuldigter einer Familie angehören. In der Regel sind es die Eltern, die für ihre Kinder in Anspruch genommen werden sollen. Zu Fragen der Haftung innerhalb der Familie haben Gerichte in jüngster Zeit wiederholt Stellung genommen.

Frühere Urteile zur Elternhaftung

Das Landgericht Magdeburg etwa ging davon aus, dass ein Vater auch für den volljährigen Sohn haftet (Aktenzeichen 7 O 2274/09). Das Oberlandesgericht Köln sah das ähnlich (Aktenzeichen 6 U 101/09): Eltern sind als Anschlussinhaber in rechtswidrigen Filesharing-Fällen der Kinder verpflichtet, zuvor ausgesprochene Verbote zu kontrollieren. Bei Rechtsverletzungen haften sie als Mitstörer.

Aktuelles Urteil aus Köln

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln weist in die selbe Richtung. Die Klägerinnen in dem Verfahren zählten zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Diese gingen gegen die Beklagte vor, da sich auf ihrem PC über 600 Musikdateien befanden, die in P2P-Tauschbörsen zum Download angeboten worden waren.

Die Beklagte erklärte, sie sei für die Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich, da sie zwar Anschlussinhaberin, aber nicht Verletzerin sei. Ihre im Haushalt lebende, 17-jährige Tochter habe die Lieder zum Download bereit gehalten. In mangelnder Kenntnis der Rechtslage fehle ihr aber die Einsichtsfähigkeit bezüglich des Rechtsverstoßes. Daher könne sie auch nicht haftbar gemacht werden.

200 Euro Schadenersatz pro Lied

Die Klägerinnen waren anderer Auffassung und begehrten von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten und einen Schadensersatz in Höhe von 200 Euro pro Lied. Die Richter des Landgerichts Köln gaben den Klägerinnen im Rahmen einer Prozesskostenhilfe-Entscheidung Recht (Aktenzeichen 28 O 594/10).

Pro Lied nahmen die Kölner Richter wie von den Klägerinnen verlangt einen Schadenersatzanspruch von 200 Euro an. Damit liegen sie im oberen Bereich. Zum Vergleich: Das Landgericht Hamburg hatte kürzlich 30 Euro pro Lied für angemessen befunden, das Amtgsericht Frankfurt am Main 150 Euro pro Lied festgesetzt.

Die Beklagte sei für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Tochter nach den Grundsätzen der Störerhaftung haftbar zu machen. Denn danach sei jeder verantwortlich, der – ohne selbst Täter oder Teilnehmer der Tat zu sein – in irgendeiner Weise willentlich an der Beeinträchtigung mitgewirkt habe.

Die Beklagte habe ihrer Tochter den Zugang zum Internet ermöglicht und nicht ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass diese rechtswidrige Handlungen unterlässt. Insofern sei die Beklagte ihrer Prüf- und Handlungspflicht nicht nachgekommen und habe sich somit auch schadensersatzpflichtig gemacht.

In einem vergleichbaren Fall hatte bereits vor rund zwei Jahren das Landgericht München ähnlich entschieden, sich aber noch deutlicher ausgedrückt (Aktenzeichen 7 O 16402/07). Nach Ansicht der Münchner Richter sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder darüber aufzuklären, was sie im Internet beachten müssen und angehalten, laufend zu überwachen, „ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt“.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

Themenseiten: Gerichtsurteil, IT-Business, Strategien, Tauschbörse

Fanden Sie diesen Artikel nützlich?
Content Loading ...
Whitepaper

Artikel empfehlen:

Neueste Kommentare 

Noch keine Kommentare zu Anschlussinhaber haftet als Störer für Rechtsverletzungen der eigenen Kinder

Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *