Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerde gegen Volkszählung nicht an

Die Beschwerdeführer hätten die angegriffenen Bestimmungen im einzelnen nicht genannt. Außerdem lasse die Begründung nicht erkennen, welche Eingriffe das Zensusgesetz in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit sich bringe. Das Gericht hat einen angekündigten schriftsätzlichen Nachtrag nicht mehr berücksichtigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung als Beschwerdeführer eingereichte Klage gegen die Volkszählung 2011 nicht zur Entscheidung angenommen (Az 1 BvR 1865/10). Sie wurde von über 13.000 Bürgern namentlich unterzeichnet.

Bürgerrechtler haben Verfassungsbeschwerde gegen die Volkszählung 2011 eingereicht.

Für die Volkszählung 2011 sollen die Daten aller in Deutschland lebenden Menschen in einer Datenbank gesammelt und ausgewertet werden. Die Erhebung ist nicht anonym; Name und Anschrift werden – wie der Rest der gesammelten Daten – vier Jahre lang gespeichert.

Für die EU-weite Volkszählung wird bis zu ein Drittel der deutschen Bevölkerung dazu verpflichtet, zusätzlich Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich zu beantworten. Die Regierung stellt auch Fragen, die die EU nicht vorschreibt – etwa nach der Religionszugehörigkeit.

Das Gericht wies die von der Bremer Rechtsanwältin Eva Dworschak verfasste Beschwerde (PDF) gegen das Zensusgesetz aus formellen Gründen zurück: Die Verfassungsbeschwerde genüge nicht den Anforderungen, die
das Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stelle.

Es reiche nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig sei vielmehr die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen. Die Beschwerdeführer hätten die angegriffenen Regelungen im Einzelnen jedoch nicht benannt.

Des Weiteren lasse die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Regelungen nicht hinreichend erkennen. Die Beschwerdeführer rügten in erster Linie eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ohne darzulegen, welche Eingriffe in dieses Grundrecht der Zensus 2011 näher mit sich bringe und aufgrund welcher Auswirkungen diese Eingriffe den Anforderungen der Rechtsprechung oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen sollen.

Dworschak zeigte sich vom Vorgehen des Gerichts überrascht: Die Beschwerdeschrift sei innerhalb einer Bearbeitungszeit von zwei Wochen im Juli verfasst und dem Gericht unter Hinweis auf einen folgenden schriftsätzlichen Nachtrag eingereicht worden, den das Gericht mit seiner Entscheidung jedoch nicht abgewartet habe. Insgesamt sei eine neue Linie des Gerichts erkennbar. Der FoeBuD sowie andere Datenschützer überlegten nun das weitere Vorgehen.

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