Abmahnfalle Widerrufsrecht: Was sich jetzt geändert hat

Rechtsanwalt Carsten Föhlisch weist zudem noch auf einige Fallstricke hin, die sich aus der Frage ergeben, wer die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat. Wenn bei Ausübung des Widerrufsrechts Kunden die Rücksendekosten übernehmen sollen, muss die sogenannte „40-Euro-Klausel“ – wonach deutsche Verbraucher im Gegensatz zu denen in Nachbarländern nur bei Bestellungen unter 40 Euro Rücksendekosten übernehmen müssen – wirksam vertraglich vereinbart werden. Das kann zum Beispiel in den AGB geschehen.

Beim Rückgaberecht (Paragraf 356 BGB) ist Händlern die Verwendung der 40-Euro-Klausel jedoch nicht möglich. Dasselbe gilt beim Widerrufsrecht bei Ware über 40 Euro. Der Kunde darf dann nach überwiegender Meinung der Juristen die Ware unfrei oder per Nachnahme zurückschicken. Die Klausel „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen“ wurde für unzulässig erklärt. Die Verweigerung der Annahme in solchen Fällen ist eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes und als solche abmahnfähig.

Außerdem hat der Europäische Gerichtshof vor Kurzem entschieden, dass Verkäufer privaten Käufern im Zweifelsfall auch die Hinsendekosten erstatten müssen. In den AGB darf daher nicht mehr stehen, dass im Fall des Widerrufs nur der Kaufpreis zurückerstattet wird.

Widerruf von Vertrag innerhalb sieben Tage kostenlos

Die EU-Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, wozu auch der Onlinehandel gehört, bestimmt, dass Privatpersonen einen Vertragsabschluss innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen können.

Übt der Käufer sein Widerrufsrecht aus, hat der Verkäufer eventuell bereits geleistete Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher bei einem Widerruf auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Ebay hat seine Händler bereits vor einiger Zeit auf die Neuregelung hingeweisen. Wichtigste Änderung seit 11. Juni ist, dass auch Ebay-Verkäufer ein lediglich 14-tägiges Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen dürfen. Nach der zuvor überwiegenden Rechtsauffassung war ein Monat notwendig. Dafür müssen Verkäufer die Widerrufsbelehrung allerdings unverzüglich nach dem Kauf beziehungsweise Vertragsabschluss in Textform per E-Mail übermitteln. Ebay bietet dafür einen Automatismus an.

Statt dem Widerrufsrecht können Verkäufer bei Ebay jetzt auch ein Rückgaberecht anbieten, ohne dies vor Vertragsschluss in Textform einzuräumen. Nach der bisherigen Rechtslage war es umstritten, ob sich auf Ebay das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzen lässt. Für Verkäufer ist diese Möglichkeit vor allem für Artikel mit hohen Preisen interessant.

Geändert hat sich seit 11. Juni zudem, dass Verkäufer von Kunden im Falle einer Rückgabe unter Umständen auch dann Wertersatz verlangen können, wenn der Artikel durch die sogenannte „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ beschädigt oder im Wert gemindert wurde. Dies war auf Ebay bisher nach überwiegender Auffassung der Juristen aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlusses nicht möglich. Aber auch um diesen Anspruch geltend zu machen, muss der Händler den Käufer sofort bei Angebotsende per E-Mail informieren.

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