Urteil: Größenangabe in Zoll ist bei Elektronikartikeln ausreichend

Wird in einem Online-Angebot eine falsche Maßeinheit verwendet, handelt es sich dabei um eine nicht abmahnfähige Bagatelle, so das Oberlandesgericht Hamm. Wichtig ist, dass überhaupt Maße angegeben werden.

Vor dem Oberlandesgericht Hamm trafen zwei Händler aufeinander, die Elektronikartikel auf Ebay verkaufen. Der Beklagte verwendete für die Größenangabe der von ihm angebotenen digitalen Bilderrahmen die Maßeinheit Zoll, ohne zugleich die Maße in Zentimetern anzugeben. Dies hielt sein Konkurrent für wettbewerbswidrig und klagte.

Das Gericht wies die Klage ab (Aktenzeichen I-4 W 48/10). Es erklärte, dass grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn ein Online-Angebot die falsche Maßeinheit verwende. Denn Kunden sei ein realistischer Produkt- und Preisvergleich erst anhand der Verwendung derselben Maßeinheiten möglich. Andernfalls könne eine objektive Entscheidung nicht getroffen werden.

Es handle sich im vorliegenden Fall jedoch um eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle, die nicht abmahnfähig sei. Gerade im Bereich der Elektronikartikel seien Kunden gewohnt, dass nur die Zoll-Angaben vorliegen würden. Die Gefahr der Irreführung hielt das Gericht daher nicht für gegeben.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

Themenseiten: E-Commerce, Gerichtsurteil, IT-Business, Strategien

Fanden Sie diesen Artikel nützlich?
Content Loading ...
Whitepaper

Artikel empfehlen:

Neueste Kommentare 

Noch keine Kommentare zu Urteil: Größenangabe in Zoll ist bei Elektronikartikeln ausreichend

Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *