Google-Urteil des BGH: Rechteinhaber in die Pflicht genommen

Beobachter feiern das Urteil des Bundesgerichtshofes als "Rettung der Bildersuche" und logischen Schritt. Juristen zeigen sich jedoch überrascht, scheint damit der BGH doch seine bisherige Linie aufzugeben. Und möglicherweise hat das Urteil viel weitgehendere Auswirkungen.

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Google keine Urheberrechte verletzt, wenn es geschützte Werke in Vorschaubildern wiedergibt. Damit hat eine Künstlerin aus Weimar ihren jahrelangen Rechtsstreit gegen den Internetkonzern letztendlich verloren.

Die Thüringerin hatte auf ihrer Homepage Bilder eingestellt und mit einem Copyright-Vermerk versehen. Sie hielt es für rechtswidrig, dass Google diese Bilder in Thumbnails umwandelt und auf Servern in den USA speichert, von wo aus sie dann unter anderem auch in Deutschland in entsprechenden Trefferlisten der Suchmaschine angezeigt werden, etwa, bei der Suche nach dem Namen der Künstlerin.

„Da erst die Pressemitteilung, aber noch nicht die ausführlichen Entscheidungsgründe vorliegen, ist bei der Interpretation des Urteils Vorsicht geboten“, so der Hamburger Rechtsanwalt Martin Bahr gegenüber ZDNet. „Gleichwohl kann man bereits jetzt schon von einer handfesten Überraschung sprechen.“

Bahr begründet das damit, dass der Bundesgerichtshof die Ansicht äußert, der Urheber willige durch das Online-Stellen der Bilder quasi stillschweigend in die Benutzung durch Google ein. Denn, wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt: Hätte der Urheber dies nicht gewollt, hätte er entsprechende „technische Möglichkeiten“ einsetzen müssen.

„Diese Rechtsmeinung ist – wenn sie sich denn auch in den schriftlichen Urteilsgründen wiederfindet – das exakte Gegenteil der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein Urheber gerade keine Schutzmechanismen anbringen muss, um seine Rechte zu wahren“, so Bahr.

Ähnliche Gedanken zum Urteil hat sich auch bereits die Kanzlei Ferner aus Alsdorf bei Aachen gemacht: „Man könnte auch sagen, das Einstellen von Daten in das Internet ist ein umfassendes ‚Opt-In‘ und wer trotzdem nicht erfasst werden möchte, der muss eben dann seinerseits Vorkehrungen treffen“, so der Jurist in seinem Blog.

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4 Kommentare zu Google-Urteil des BGH: Rechteinhaber in die Pflicht genommen

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  • Am 1. Mai 2010 um 13:37 von DerWolff

    Beispiel hinkt..
    ..gewaltig. Wie aus dem Artikel zu entnehmen ist, wurde nur eine verkleinerte Ansicht des Bildes (mit geringer Auflösung) in das Netz gestellt. Diese hat qualitativ nichts mit dem Original gemein. Ebenso wenig wird niemand in den Sinn kommen, eine derart kleine, herunter gerechnete Abbildung eines Fotos mit einem hochauflösenden Bild zu vergleichen (dies müsste der Autor als Journalist eigentlich wissen ;-). Daher hinkt der Vergleich gewaltig.

    Da dies vermutlich die einzige Künstlerin weltweit sein dürfte, die durch mehrere Gerichtsentscheidungen verhindern wollte, dass ihre Bilder einem breiteren Publikum und damit potentiellen Käufern, bekannt werden, sollte man diesen Fall nicht überbewerten. Es ist sogar positiv für alle Künstler, dass diese Frau alle Prozesse verloren hat.
    Was wäre geschehen, wenn sie sich durchgesetzt hätte:
    Suchmaschinenbetreiber hätten, da eine Einzelfreigabe der Kunstschaffenden technisch, organisatorisch und aus Kostengründen nicht machbar ist, alle Bilder von Künstlern in den Anzeigen gesperrt.
    Damit hätten bekannte Namen keine Probleme,aber alle unbekannten Künstler schon. Ich vermute, dass inzwischen sehr oft Bilder verkauft werden, weil das Bild in der Suchmaschine gefällt und man sich dann auf die Suche nach dem Künstler macht -> nicht jeder kauft Kunst nur wegen der Wertsteigerung eines berühmten Namens.

    Also, ein Sieg für die Künstler auf der ganzen Linie.

    • Am 8. Mai 2010 um 22:50 von Rosi

      AW: Beispiel hinkt..
      Na, lieber Wolff so unwahrscheinlich wie Sie meinen ist das Beispiel des Autors vielleicht doch nicht. Erstens führt das Vorschaubild ja aiuf das möglicherweise ausreichend grp0e Original. Und was damit heutzutage auch schon Presse- und Bildagenturen anstellen ist beachtlich – im negativen Sinne. Ein aktueller Streit um von Twitpic geklaute Fotos des Erdbebens in Haiti eines professionellen Fotografen zeigen das wie ich finde ganz gut: http://www.jeremynicholl.com/blog/2010/05/03/afp-steal-photos-then-sue-photographer-2/

      Manchmalwill vielleicht auch jemand, der seine Bilder online stellt, nur das jemand die sehen kann – nicht dass sie ihm gleich geklaut werden ..

  • Am 2. Mai 2010 um 10:24 von Kunstliebhaber

    Sinnvolles Urteil
    Ich schließe mich Kommentator „DerWolff“ an.

    Das Internet ist ein Publikationsmedium. Wenn ich dort etwas der Allgemeinheit zugänglich mache, nehme ich damit zumindest billigend in Kauf, daß die Allgemeinheit davon Notiz nimmt.

    Suchmaschinen gibt es fast seit Anbeginn des Internets und sind unverzichtbarer Teil desselben. Wenn nun eine Suchmaschine ein wirklich kleines Vorschaubild zeigt, dann ist das vergleichbar mit einem kleinen Werbeplakat, das nicht allzu viel Einzelheiten des eigentlichen Produktes preisgibt.

    Der Anspruch der Künstlerin ist überzogen. Sie sollte sich entweder über die kostenlose Publikationshilfe zu ihren Werken freuen oder aber die Bilddateien von ihrer Website entfernen.

  • Am 2. Mai 2010 um 13:13 von Tom_S

    …auf andere Sachverhalte übertragen…
    „…auf andere Sachverhalte übertragen, wäre die Idee, dass der Urheber aktiv Maßnahmen gegen die unbefugte Nutzung seiner Werke ergreifen müsse, da anderenfalls eine konkludente Einwilligung vorläge, undenkbar.“

    Wenn ich mein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz mit steckendem Zündschlüssel und offenen Türen abstelle und es wird geklaut, trage ich zumindest eine Mitschuld. Warum soll es nicht zumutbar sein, in der virtuellen Welt des Internet auf seine „Sachen“ aufzupassen?
    Jeder, der das Internet nutzt, muß wissen, daß er quasi ein Stück Öffentlichkeit in seine eigenen vier Wände holt und sich entsprechend verhalten. Leider fehlt dieses Bewußtsein vielen Usern noch vollständig.
    Technische Möglichkeiten zum „Abziehen des Zündschlüssels“ gibt es jedenfalls zur Genüge.

    Wenn ich ganz sicher gehen will, parke ich mein Auto in einer abgeschlossenen Garage mit Alarmanlage, das entspricht dann etwa Daten auf einem verschlüsselten USB-Stick, der im Wandtresor liegt. Da kommt dann online garantiert keiner dran.

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