BGH-Urteil zum Unterschied zwischen Auslesen und Ausspähen von Daten

Der Tatbestand des Ausspähens von Daten ist nicht erfüllt, wenn die auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten bloß ausgelesen werden. Entscheidend ist, ob eine Zugangssicherung überwunden werden muss.

Vom Landgericht Münster waren vier Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie dem Ausspähen von Daten schuldig gesprochen worden. Sie hatten die Magnetstreifen von Zahlungskarten ausgelesen, um mit den gespeicherten Daten Kartendoubletten herzustellen.

Die Angeklagten legten gegen den Vorwurf des Ausspähens von Daten Rechtsmittel ein. Schließlich hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, ob das Handeln strafbar war oder nicht.

Die Richter waren der Ansicht, dass sich die Angeklagten nicht wegen Ausspähens von Daten strafbar gemacht hätten (Aktenzeichen 4 Str 93/09). Eine Strafbarkeit setze voraus, dass die Täter sich Zugang zu Daten verschafft hätten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert seien und sie daher eine besondere Zugangssicherung überwinden müssten.

Das bloße Auslesen von auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Informationen erfülle den Tatbestand des Ausspähens von Daten nicht. Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt nach Ansicht des Gerichts keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar. Schließlich könnten sie bereits mit einem handelsüblichen Lesegerät oder einer im Handel erhältlichen Software ausgelesen werden. Über die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten hatte der BGH übrigens nicht zu befinden, die Verurteilung deswegen war von den Angeklagten auch nicht angefochten worden.

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