Urteil: .de-Domains dürfen weiterhin an den ersten Antragsteller gehen

Einer kartellrechtlichen Klage des Bayrischen Rundfunks hat das Landgericht München I nicht stattgegeben. Der Sender sah sich im Markt ohne die Domain br.de als benachteiligt an. Die Denic darf weiter nach dem Prinzip "First come, first served" arbeiten.

Das Landgericht München I hat einen von Seiten des Bayerischen Rundfunks mit kartellrechtlicher Argumentation erhobenen Anspruch auf Registrierung der Domain br.de zurückgewiesen. Die zentrale Registrierungsstelle für .de-Domains Denic darf demnach auch erstmals zugelassene Domains, auch ein- und zweistellige sowie reine Zifferndomains, zu einem von ihr selbst bestimmten Stichzeitpunkt unter ausschließlicher Berücksichtigung des Prioritätsprinzips – wer zuerst kommt, mahlt zuerst – durchzuführen.

In seiner Entscheidung vom 10. Februar 2010 (Az. 37 O 19801/09) hob das Gericht eine von dem Rundfunk- und Fernsehsender im Oktober 2009 erwirkte einstweilige Verfügung auf. Sie hatte es der Denic untersagt, die Domain br.de zugunsten eines Dritten zu registrieren.

Im Urteil heißt es, das von der Registrierungsstelle angewandte Prioritätsprinzip „First come, first served“ sei diskriminierungsfrei und verletze daher nicht die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Da der Bayerische Rundfunk bereits über einen umfassenden Internetauftritt (www.br-online.de) verfüge und daher kein Marktausschluss gegeben sei, könne die Sendeanstalt nicht mit der Begründung einer unbilligen Benachteiligung auf die Verschaffung eines weiteren Zugangs pochen, argumentiert das Gericht. Auch sei Denic nicht verpflichtet, mit einer so genannten „Sunrise Period“ eine Karenzzeit vorzuschalten, innerhalb derer Ansprüche von Inhabern etwaiger Namens- und/oder Kennzeichnungsrechte geprüft werden könnten.

Auch aus Registrierungsanträgen für eine neue Domain, die vor deren offizieller Freigabe gestellt und von Denic abgelehnt wurden, lasse sich keinerlei Vorrechtsstatus im Falle einer späteren Freigabe herleiten, hält das Gericht abschließend fest. Ähnlich hatte sich bereits das LG Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 21. Oktober 2009 (Az. 3 10 O 38/09) geäußert, als es dem Antrag eines britischen Unternehmens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur bevorzugten Registrierung der Domain tv.de nicht stattgab.

Aktuell wird br.de noch auf br-online.de umgeleitet.

Der Bayrische Rundfunk wäre gerne weiter unter br.de erreichbar gewesen (Screenshot: ZDNet).
Der Bayrische Rundfunk wäre gerne weiter unter br.de erreichbar gewesen (Screenshot: ZDNet).

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