Google Street View soll noch dieses Jahr starten

Während ein neues Gutachten Einschränkungen fordert, will Google noch in diesem Jahr Street View in Deutschland starten. Das gab der Konzern auf der CeBIT bekannt.

Mit diesen Fahrzeugen nimmt Google die Bilder auf, die später in Street View als 360-Grad-Ansichten veröffentlicht werden sollen (Bild: Google).
Mit diesen Fahrzeugen nimmt Google die Bilder auf, die später in Street View als 360-Grad-Ansichten veröffentlicht werden sollen (Bild: Google).

Trotz vielfacher Kritik und einem von der Regierung in Rheinland Pfalz in Auftrag gegebenen Gutachten, das deutliche Nachbesserungen in Sachen Datenschutz fordert, will Google wie geplant Street View in Deutschland noch in diesem Jahr starten.

Die beiden für das Gutachten verantwortlichen Professoren Dr. Thomas Dreier und Dr. Indra Spiecker vom Karlsruher Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft (ZAR) fordern indes Einschränkungen für Street View. Unter anderem dürften nach geltendem Recht Fotos lediglich aus einer maximalen Höhe von zwei Metern angefertigt werden. Google nimmt die Aufnahmen von Straßenzügen und Häusern jedoch aus einer Höhe von knapp drei Metern auf. Nach Ansicht der Gutachter dürften grundsätzlich keine Fotos von Ein- oder kleineren Mehrfamilienhäusern, von größeren Mehrfamilienhäusern mit individualisierenden Eigenschaften sowie von Gebäuden in ländlichen Gegenden von Google Street View fotografiert und im Internet verbreitet werden. Personen und sonstige im Straßenbild abgebildete Objekte mit Personenbezug dürften nur anonymisiert abgebildet werden. Eine Verpixelung alleine reiche nicht aus, wenn aufgrund anderer Merkmale dennoch auf eine Person geschlossen werden könne. Eine Anonymisierung liegt nicht vor, wenn weiterhin ein unbearbeiteter Rohdatensatz existiert, so das Gutachten.

An möglichen gesetzgeberischen Maßnahmen schlagen die Gutachter insbesondere Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor. Unter anderem könnte an eine Verpflichtung zum Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 35 Abs. 5 BDSG gedacht werden oder an eine gesetzlich festgelegte Frist zwischen der Ankündigung der Aufnahmen und deren Beginn. Denkbar wäre auch eine Verpflichtung schon zur Anonymisierung des Rohdatensatzes oder eine Erweiterung des Schadensersatzanspruches nach § 7 BDSG auf immaterielle Schäden (mit Begrenzung der Höhe nach).

Nach Bundesverbraucherministerin Aigner hatte auch die EU-Datenschutzkommission Google wegen Street View kritisiert. Bevor das Unternehmen Aufnahmen für den Kartendienst mache, müsse es die Einwohner der betreffenden Orte über seine Website und die regionale sowie lokale Presse darüber informieren, so die Forderung der EU-Datenschützer.

Bundeskanzlerin Merkel äußert sich in ihrem aktuellen Video-Podcast ebenfalls zum Thema Street View und empfielt den Bundesbürgern, die durch Google Street View ihre Privatsphäre verletzt sehen, vom Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen (Zeitstempel 2:07). Ausdrücklich weist die Kanzlerin auf das vom Verbraucherschutzministerium zur Verfügung gestellte Musterschreiben hin, das Google dazu auffordert, entsprechende Daten aus Street View zu löschen.

Themenseiten: Big Data, CEBIT, Datenschutz, Google, Internet, Messe

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