Urteile zur Aufklärungs- und Überwachungspflicht von Eltern in P2P-Fällen

In einem vergleichbaren Fall hatte bereits vor rund anderthalb Jahren das Landgericht München ähnlich entschieden, sich aber noch deutlicher ausgedrückt (Aktenzeichen 7 O 16402/07). Nach Ansicht der Münchner Richter sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder darüber aufzuklären, was sie im Internet beachten müssen und angehalten, laufend zu überwachen, „ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt“.

In dem in München verhandelten Fall hatte die 16-jährige Tochter bei MyVideo Beiträge eingestellt. Diese bestanden aus 70 Fotografien, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen. Diese warf den Eltern vor, sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und sie dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht zu prüfen.

Auch in dem Münchener Verfahren hatte die Beklagten eine Pflichtverletzung in Abrede gestellt, da die Tochter, was das Internet betreffe, versierter sei als sie. Außerdem hatte sie vorgebracht, der Zugang zum Internet sei für Eltern heutzutage schlechthin nicht zu kontrollieren.

Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Es begründete dies folgendermaßen: „Eine einweisende Belehrung ist grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem gefährlichen Gegenstand gleich“.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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3 Kommentare zu Urteile zur Aufklärungs- und Überwachungspflicht von Eltern in P2P-Fällen

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  • Am 27. Januar 2010 um 1:44 von Anne Merkung

    ohne uns
    ohne uns,

    denn wir boykottieren längst sämtliche abmahn(zocke)-tätigen. der rechtswidrige mißbrauch von daten, an denen sie rechte haben, über tauschbören ist ebenso anzuprangern, wie der umgang dieser contentanbieter mit ihren (heranwachsenden) kunden. beides gehört meiner meinung nach eingestellt. wir überwachen, dass nur creative commons license dateien im pc liegen, auch wenns mühseelig ist daüber täglich ein kontrollierendes auge zu haben. ich wünsche mir ein stück software, das uns dabei zuverlässig helfen würde und z.b. die herkunft jeder mp3 datei weiß und überprüft. abmahn(zocke)-betreiber haben sich bei uns bereits zu ihrer sperrlistenaufnahme empfohlen. wir wollen jede gefahr vermeiden rechte anderer zu verletzen und sehen das präventiv, natürlich auch zu unserem existenziellen selbstschutz. vollboykott eben!

    LG
    anne merkung

  • Am 28. Januar 2010 um 14:35 von D.Stammel

    Gefahrenquellen
    wenn schon das Anschaffen eines PCs mit Internetanschluss eine Gefahrenquelle schafft.. wann wird dann das „AnschaFfen“ von Kindern für unsere Gerichte eine Gefahrenquelle ?

    • Am 5. Januar 2011 um 18:00 von Bodo Schneider

      AW: Gefahrenquellen
      Jaja, und es dauert nicht mehr lange, bis der Käufer eines PKW zur Verantwortung gezogen wird, wenn der Fahrer eine Amokfahrt vorlegt und der Käufer ihn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass man sowas damit nicht tut UND das auch überwacht hat – ganz zu schweigen vom Eigentümer eines Messers….

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