Verbraucherschützer gewinnen vor Gericht gegen Google

Ein wesentlicher Teil der Klage betrifft Datenschutzklauseln. Außerdem räumt sich Google nach Ansicht der Richter zu weitreichende Nutzungsrechte ein. Noch kann Google gegen das Urteil in Berufung gehen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat sich vor dem Landgericht Hamburg mit ihrer Klage gegen Vertragsklauseln bei Google durchgesetzt (Aktenzeichen 324 O 650/08). Das Urteil (PDF) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Internetkonzern kann Berufung einlegen.

Wie der Verband mitteilt, darf Google – wenn das Urteil rechtskräftig wird – zehn Klauseln aus seinen früheren Nutzungsbedingungen im Verkehr mit in Deutschland lebenden Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht auf sie berufen. Nach Auffassung des Gerichts hatten die Klauseln Verbraucher unzulässig benachteiligt oder verstießen gegen geltendes Datenschutzrecht. „Das Urteil ist auch ein Signal an andere Internetfirmen, Daten- und Verbraucherschutz ernst zu nehmen“, sagt Gerd Billen, Vorstand des VZBV.

Ein wesentlicher Teil der Klage betraf Datenschutzklauseln. In diesen hatte Google sich das Recht eingeräumt, Verbraucherdaten unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu übermitteln oder mit Daten anderer Unternehmen zu kombinieren. Auch ist Google danach berechtigt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu verwenden. Das Gericht hat diese Klauseln für unwirksam erklärt, weil sie die Vorgaben der Datenschutzgesetze nicht ausreichend berücksichtigten. Denen zufolge haben Internetnutzer einer Verwendung personenbezogener Daten bewusst und eindeutig zuzustimmen. Außerdem muss der Anbieter die Einwilligung besonders hervorheben.

Unter den zehn beanstandeten Klauseln befand auch sich eine Bestimmung, die Google weitreichende Nutzungsrechte einräumt. Danach war das Unternehmen berechtigt, urheberrechtlich geschützte Werke zu veröffentlichen. Dies hätte sogar private Dokumente betreffen können, die Nutzer auf ihrem Account speichern. Das Gericht hält diese Klausel für unzulässig, da der Nutzer nicht erkennen könne, welche Rechte er Google einräume.

Eine weitere Klausel ermöglichte es Google, E-Mails oder andere eingestellte Inhalte ohne Benachrichtigung durchzusehen, zu überprüfen oder zu löschen. Das hätte unter anderem unveröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten betreffen können. Die Hamburger Richter beurteilten dies als unangemessene Benachteiligung des Nutzers.

Update

Inzwischen hat auch Google eine Stellungnahme zu dem Urteil abgegeben. Darin weist der Konzern darauf hin, dass es in dem Rechtsstreit „um längst nicht mehr verwandte Nutzungsbedingungen für die Google Suchmaschine“ gegangen sei. Er räumt aber auch ein, dass einige der Klauseln unglücklich formuliert waren. Diese seien aber bereits vor mehr als einem Jahr umformuliert worden. „Der vom VZBV initiierte Rechtsstreit war daher überflüssig, da die angegriffenen Klauseln schon zum Zeitpunkt der Klage nicht mehr genutzt wurden“, so Google. Außerdem habe das Gericht entgegen der Darstellung des VZBV keinen Verstoß gegen das Datenschutzrecht festgestellt. Google prüfe derzeit ein rechtliches Vorgehen gegen das Urteil.

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