Schadensersatzpflicht wegen rechtswidriger „Vertipper-Domains“

Der Admin-C von "Vertipper-Domains" haftet auf Schadensersatz für Markenrechtsverletzungen, weil er seine Prüfungspflichten verletzt. Ihm ist zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl solcher Domains besitzt und damit offensichtlich rechtswidrige Zwecke verfolgt.

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 13. Januar 2009 (Aktenzeichen 15 O 957/07 ) entscheiden, dass einem Geschädigten wegen einer Markenverletzung durch unerlaubte Domain-Benutzung auch durch den Admin-C (dem administrativen Ansprechpartner einer Domain) ein Schadensersatz zusteht.

Eines der größten deutschen Zeitarbeitsunternehmen hatte aufgrund von Markenrechtsverletzungen, die von sogenannten „Vertipper-Domains“ ausgingen, sowohl vom Domaininhaber als auch seinem Admin-C Schadensersatz verlangt. Es hatte zuvor den Admin-C abgemahnt, der die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung auch abgab. Die Domain wurde zwar gelöscht, der geforderte Schadensersatz aber nicht gezahlt. Daraufhin zog der Kläger vor Gericht.

Die Richter am Landgericht Berlin entschieden, dass dem Kläger gegen den Admin-C wegen einer Markenverletzung durch unerlaubte Domain-Benutzung ein Schadensersatz zustehe. Die Schadensersatzpflicht ergebe sich aufgrund der „vorwerfbaren schuldhaften Missachtung von Prüfungspflichten“: Ohne die Mitwirkung des Admin-C als inländischem Ansprechpartner sei eine Domainregistrierung nicht möglich gewesen und hätte die rechtsverletzende Markenbenutzung durch die Domain nicht stattfinden können.

Durch seine Unterstützung habe der Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen und einen kausalen Tatbeitrag geleistet. Er könne sich daher nicht auf seine vermeintlich untergeordnete Funktion als Admin-C zurückziehen. Ihm sei aufgrund mehrerer Anhaltspunkte zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen – selbst dann, wenn er von der Rechtsverletzung nichts gewusst haben sollte.

Hinweise auf zumindest fahrlässiges Verhalten sah das Gericht auch darin, dass der Domaininhaber bereits in der Vergangenheit mehrfach wegen Markenverletzungen abgemahnt worden war. Außerdem habe der Admin-C bereits im Vorfeld eingewilligt, pauschal für eine „unüberschaubare Anzahl von Domains“ als Ansprechpartner zu fungieren. Die Richter sahen es aufgrund des Geschäftsmodells als naheliegend an, dass zumindest ein Teil der Domains zur Generierung von Werbeeinnahmen verwendet worden sei, indem deren Namen an die bekannter Unternehmen angelehnt gewesen sei.

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