Datenschutzbehörde erlässt Regeln für Portalbetreiber

Nutzer von sozialen Netzen entscheiden, wer ihre Daten einsehen darf

Die oberste Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in der Wirtschaft hat erstmals Leitlinien für die Betreiber von sozialen Netzwerken und Bewertungsportalen im Internet aufgestellt und zu diesem Zweck zwei Beschlüsse gefasst. Demnach müssen Social-Networking-Sites wie StudiVZ ihre Nutzer umfassend über die Verarbeitung ihrer Daten informieren. Die Entscheidung, wer die Daten einsehen darf, bleibt den Anwendern überlassen. Die User müssen weder personalisierte Werbung noch die Speicherung von Nutzungsdaten auf Vorrat akzeptieren. Auch steht es ihnen frei, ihr Profil jederzeit zu löschen.

Die Aufsichtsbehörden weisen außerdem darauf hin, dass die Anbieter verpflichtet sind, das Handeln in sozialen Netzwerken anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen. Auch sei der systematische oder massenhafte Export oder Download von Profildaten aus dem sozialen Netzwerk zu verhindern.

Die datenschutzrechtlichen Pflichten gelten auch für Bewertungsportale wie spickmich.de. Bei der Bewertung von Lehrern kann jeder sensible Informationen zum dauernden Abruf von jedermann online publizieren, ohne sich als Urheber zu erkennen zu geben. Daher müssen die Portalbetreiber das Bundesdatenschutzgesetz mit seinen Schutzvorkehrungen für die bewerteten Personen beachten. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alexander Dix, hatte daher vor kurzem gegen den Betreiber eines Bewertungsportals ein Bußgeld verhängt. „Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt es nicht, das Recht der Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung generell als nachrangig einzustufen.“ Die bisherigen Gerichtsurteile berücksichtigten dies nicht ausreichend, so Dix.

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