Anbieter von Gratis-SMS darf nicht unerlaubt Werbung verschicken

Urteil: Hinweis in den AGB war nicht deutlich genug

Wer den kostenlosen Versand von SMS auf seiner Site anbietet, darf noch lange nicht den User selbst mit SMS-Werbung belästigen – das hat jetzt das Landgericht Berlin entschieden. Im konkreten Fall hatte sich der Nutzer von Gratis-SMS sich auf den Internet-Seiten mit seiner Mobilfunknummer registrieren lassen und daraufhin eine kostenlose Kurznachricht versandt. In der Folgezeit erhielt er von einem Kooperationspartner der Beklagten Werbung per SMS auf sein Mobiltelefon.

Zwar habe der Nutzer bei der Registrierung auf den Seiten des Internet-Anbieters die Allgemeinen Geschäftsbedingungen per Mausklick akzeptiert. In diesen AGB war jedoch nur unzureichend, nämlich schwer auffindbar an versteckter Stelle und vor allem verklausuliert formuliert auf die Weitergabe der Rufnummer zu Werbezwecken hingewiesen worden, so die Richter. Ein Einverständnis des Nutzers mit dem Erhalt von Werbe-SMS sei somit nicht vorgelegen.

Eine unerwünschte Werbe-SMS ist nach Auffassung des Landgerichts der unerbetenen E-Mail- bzw. Faxwerbung gleichzusetzen mit der Folge, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Wie im Falle der E-Mail- und Faxwerbung könne der Inhaber eines Mobiltelefons den erstmaligen Zugang von Werbung per SMS nicht entgegenwirken.

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