Treueaktien der Telekom dürfen nicht besteuert werden

T-Aktionär setzt sich mit Klage gegen Finanzamt durch

Bonusaktien für treue Telekom-Anleger dürfen vom Fiskus nicht besteuert werden. Mit diesem Urteil gab das Finanzgericht Düsseldorf am Mittwoch der Klage eines T-Aktionärs statt, dessen Finanzamt die Treueaktien als einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge eingestuft hatte. Dagegen wertete das Gericht die Zuteilung der Bonusaktien „gleichsam als Kaufanreiz“ für den Erwerb von T-Aktien; ein solcher nachträglicher Rabatt auf den Kaufpreis stelle aber „keinen steuerpflichtigen Ertrag“ dar. Gegen das Urteil ist nach Justizangaben Revision beim Bundesfinanzhof möglich (Az. 2 K 4068/01 E).

Der Kläger und seine Ehefrau hatten sich in dem Musterverfahren gegen die Besteuerung von Gratisaktien aus dem zweiten Telekom-Börsengang 1999 gewandt. Bei den Börsengängen der Deutschen Telekom (Börse Frankfurt: DTE) hatten private Anleger in Deutschland erstmals die Möglichkeit, an einem so genannten Treueaktien-Programm teilzunehmen. Damit erhielten Privatanleger, die Aktien aus den drei Börsengängen des Telekommunikationsriesen für einen bestimmten Zeitraum im Depot behielten, einen Anspruch auf Zuteilung von Bonusaktien im Verhältnis zehn zu eins.

Die nach dem ersten Börsengang der Telekom 1996 ausgegebenen Treueaktien wurden von den Finanzverwaltungen nicht besteuert – laut Gericht „aus Gründen des Vertrauensschutzes“. Bei den für die zweite Tranche ausgegebenen Bonusaktien kam der Fiskus jedoch zu einer anderen Bewertung. Das in dem Düsseldorfer Verfahren beklagte Finanzamt berief sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom Dezember 1999, wonach es sich bei der Zuteilung der Bonusaktien nach der zweiten Tranche um Kapitalerträge handele. Dagegen befand das Gericht, die Vermögensvermehrung des Klägers durch die Zuteilung der Treuepapiere sei „durch keine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes veranlasst worden“. Die Gewährung der Bonusaktien stelle kein Entgelt für eine Kapitalnutzung im Sinne eines Kapitalertrages dar, sondern sei „gleichsam als Kaufanreiz eine bloße Minderung des Preises der ursprünglich angeschafften Aktien“.

Sollte das erstinstanzliche Urteil des Düsseldorfer Gerichts bei einer möglichen Revisionsverhandlung vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben, könnte dies für jene T-Aktionäre bedeutsam werden, die noch keinen bestandskräftigen Bescheid des Finanzamtes über ihre Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2000 in Händen halten. Vor allem aber die treuen T-Aktionäre beim dritten Telekom-Börsengang vom Juni 2000 könnten davon gleichsam im Vorhinein profitieren. Nach der bisherigen Steuerpraxis müssten sie ihre im Januar zugeteilten T-Bonusaktien ebenso in der Einkommenssteuererklärung 2002 ausweisen wie die Aktionäre der Deutschen Post AG, an die zum Jahresende erstmals Treueaktien ausgegeben werden sollen.

Zwar bezieht sich das Urteil in dem Düsseldorfer Fall formal nur auf den Kläger beziehungsweise das beklagte Finanzamt. Sollte jedoch auch der Bundesfinanzhof in einer späteren Entscheidung eine Besteuerung von Gratisaktien für nicht rechtens erklären, dürfte dies für die künftige Steuerpraxis weit reichende Konsequenzen haben.

Kontakt: Deutsche Telekom, Tel.: 0800/3301000

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